TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/5 W129 2112084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2112084-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leopold SPECHT, Rooseveltplatz 4-5/8, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 28.04.2015, Zl. BKA-4.204/0004-I/2/a/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl. BKA-4-204/0009-I/2/a/2015, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leopold SPECHT, Rooseveltplatz 4-5/8, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 28.04.2015, Zl. BKA-4.204/0004-I/2/a/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl. BKA-4-204/0009-I/2/a/2015, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 38, BDG 1979 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bundeskanzleramt als Leiter der Sektion VI (Kultursektion) auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, verwendet (Ernennung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2017).1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bundeskanzleramt als Leiter der Sektion römisch sechs (Kultursektion) auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, verwendet (Ernennung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2017).

2. Mit Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 erfolgte eine umfassende Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich, im Zuge derer die bisherigen Sektionen II und VI zu einer neuen Sektion zusammengelegt wurden.2. Mit Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 erfolgte eine umfassende Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich, im Zuge derer die bisherigen Sektionen römisch zwei und römisch sechs zu einer neuen Sektion zusammengelegt wurden.

3. Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 von der beabsichtigten Maßnahme, ihn mit Ablauf des 30.04.2015 als Leiter der Sektion VI des Bundeskanzleramtes abzuberufen und ihn mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 einen Arbeitsplatz im Bereich der neuen Sektionsleitung II (Kunst und Kultur) des Bundeskanzleramtes zuzuweisen, verständigt und ihm die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich für die ausgeschriebenen Funktionen in der künftigen Sektion II zu bewerben.3. Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 von der beabsichtigten Maßnahme, ihn mit Ablauf des 30.04.2015 als Leiter der Sektion römisch sechs des Bundeskanzleramtes abzuberufen und ihn mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 einen Arbeitsplatz im Bereich der neuen Sektionsleitung römisch zwei (Kunst und Kultur) des Bundeskanzleramtes zuzuweisen, verständigt und ihm die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich für die ausgeschriebenen Funktionen in der künftigen Sektion römisch zwei zu bewerben.

4. Mit Schreiben vom 31.03.2015 entgegnete der Beschwerdeführer, er sei ohne nähere Informationen über seine konkrete hinkünftige Verwendung nicht in der Lage, der beabsichtigten Verwendung zuzustimmen.

5. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer entweder mit der Leitung eines Projektes zu betrauen oder ihm einen Arbeitsplatz als Fachexperten zuzuweisen. Welche konkreten Aufgaben ihm zugewiesen würden, werde im Rahmen eines Mitarbeitergespräches zwischen ihm und dem Ministerbüro entschieden werden. Es werde ihm zugesichert, dass ihm bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Funktionsdauer ein Monatsbezug in der bisherigen Höhe seines fixen Monatsentgelts gebühre. Ergänzend wurden dem Beschwerdeführer gleichzeitig die für ihn möglichen Pensionsantrittsvarianten mitgeteilt.

6. Mit Schreiben vom 27.04.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch dieses Schreiben keine hinreichende Konkretisierung des Zuweisungsarbeitsplatzes enthalte. Er sei nicht in der Lage, der in Aussicht genommenen Verwendungsänderung zuzustimmen.

7. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 28.04.2015, GZ BKA-4.204/0004.I/2/a/2015, wurde der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG mit Ablauf des 30.04.2015 von seiner Verwendung als Leiter der Sektion VI (Kultur) des Bundeskanzleramtes abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 ein Arbeitsplatz als Referent des Höheren Dienstes im Bereich der neuen Sektionsleitung II (Kunst und Kultur) zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.7. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 28.04.2015, GZ BKA-4.204/0004.I/2/a/2015, wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG mit Ablauf des 30.04.2015 von seiner Verwendung als Leiter der Sektion römisch sechs (Kultur) des Bundeskanzleramtes abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 ein Arbeitsplatz als Referent des Höheren Dienstes im Bereich der neuen Sektionsleitung römisch zwei (Kunst und Kultur) zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.

8. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.04.2015 wurde die Tätigkeit des dem Beschwerdeführer zugewiesenen neuen Arbeitsplatzes in der Sektionsleitung II des BKA wie folgt beschrieben:8. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.04.2015 wurde die Tätigkeit des dem Beschwerdeführer zugewiesenen neuen Arbeitsplatzes in der Sektionsleitung römisch zwei des BKA wie folgt beschrieben:

"Vorbereitung eines privat finanzierten, spendenbegünstigten Instituts für Kunst- und Kulturfinanzierung zur treuhändischen Verwaltung und Vergabe von Spenden nach transparenten mit dem BMF abgestimmten Kriterien und im Wege eines Expertenbeirats an ausgewählte gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen." Dieser Projektarbeitsplatz diene der Umsetzung eines Ministerratsbeschlusses vom 24.03.2015 über ein Gemeinnützigkeitspaket.

9. Gegen den unter Punkt 7. angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.05.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde – sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht:

Das Vorhalteverfahren nach § 38 Abs 6 BDG sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden; das Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen, da ihm keine hinreichend konkreten Angaben zur in Aussicht genommenen neuen Verwendung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien.Das Vorhalteverfahren nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden; das Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen, da ihm keine hinreichend konkreten Angaben zur in Aussicht genommenen neuen Verwendung des Beschwerdeführers zu entnehmen seien.

Der Beschwerdeführer sei nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 20.04.2015 noch weniger in der Lage gewesen zu erkennen, welche künftige Verwendung für seine Person in Aussicht genommen worden sei. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, das Reorganisationsvorhaben in Grundzügen darzustellen.

Die belangte Behörde habe auch nicht konkret bestimmt, welche neue Verwendung dem Beschwerdeführer zugewiesen werde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse bedeutende Fragen hinsichtlich der neuen Verwendung offen.

Das Schreiben vom 20.05.2015 stelle eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1/5 in Aussicht, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich lediglich eine Wertigkeit A1/4.

Auch sei die Zusammenlegung der bisherigen Sektionen VI und II aus unsachlichen Motiven erfolgt. Diese seien ausschließlich darin gelegen, dem Beschwerdeführer eine Personalmaßnahme anzudrohen bzw. gegen ihn zu setzen, auch um seinen freiwilligen Übertritt in den Ruhestand zu bewirken. Dies ergebe sich aus – näher angeführten – Medienberichten und aus persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer. So habe Minister XXXX dem Beschwerdeführer den Rücktritt nahegelegt, um diesen aus der "Schusslinie" der parlamentarischen Opposition zu nehmen. Er habe dem Beschwerdeführer auch die Projektleitung des "Hauses der Geschichte" angetragen.Auch sei die Zusammenlegung der bisherigen Sektionen römisch sechs und römisch zwei aus unsachlichen Motiven erfolgt. Diese seien ausschließlich darin gelegen, dem Beschwerdeführer eine Personalmaßnahme anzudrohen bzw. gegen ihn zu setzen, auch um seinen freiwilligen Übertritt in den Ruhestand zu bewirken. Dies ergebe sich aus – näher angeführten – Medienberichten und aus persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer. So habe Minister römisch 40 dem Beschwerdeführer den Rücktritt nahegelegt, um diesen aus der "Schusslinie" der parlamentarischen Opposition zu nehmen. Er habe dem Beschwerdeführer auch die Projektleitung des "Hauses der Geschichte" angetragen.

In einem weiteren Gespräch habe der Kabinettsmitarbeiter Mag. XXXX angemerkt, dass dem Beschwerdeführer für eine etwaige Bewerbung um die Leitung der beiden zusammengelegten Sektionen das "entscheidende Chromosom" fehle.In einem weiteren Gespräch habe der Kabinettsmitarbeiter Mag. römisch 40 angemerkt, dass dem Beschwerdeführer für eine etwaige Bewerbung um die Leitung der beiden zusammengelegten Sektionen das "entscheidende Chromosom" fehle.

Am 26.04.2017 habe der Beschwerdeführer einem Artikel der Tageszeitung "KURIER" entnommen, dass Frau XXXX als neue Sektionschefin bestellt werde, während seine eigene Zukunft ungewiss sei.Am 26.04.2017 habe der Beschwerdeführer einem Artikel der Tageszeitung "KURIER" entnommen, dass Frau römisch 40 als neue Sektionschefin bestellt werde, während seine eigene Zukunft ungewiss sei.

All das zeige die Motivation für die Zusammenlegung der beiden Sektionen, nämlich die Ablöse des Beschwerdeführers als Leiter der Sektion VI. Die sehr allgemein dargelegten sachlichen Kriterien dienten lediglich der Verschleierung einer unsachlichen Personalmaßnahme.All das zeige die Motivation für die Zusammenlegung der beiden Sektionen, nämlich die Ablöse des Beschwerdeführers als Leiter der Sektion römisch sechs. Die sehr allgemein dargelegten sachlichen Kriterien dienten lediglich der Verschleierung einer unsachlichen Personalmaßnahme.

Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, eine schlanke und effektive Verwaltungsstruktur zu realisieren. Für die neu zu konstruierende Sektion II habe weder vor noch nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Reorganisation eine Diskussion oder Analyse stattgefunden. Insgesamt wirke die neue Geschäftseinteilung improvisiert und unter Zeitdruck erstellt. Die Reorganisation sei intern und extern nicht nachvollziehbar.Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, eine schlanke und effektive Verwaltungsstruktur zu realisieren. Für die neu zu konstruierende Sektion römisch zwei habe weder vor noch nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Reorganisation eine Diskussion oder Analyse stattgefunden. Insgesamt wirke die neue Geschäftseinteilung improvisiert und unter Zeitdruck erstellt. Die Reorganisation sei intern und extern nicht nachvollziehbar.

Die Aufteilung der Bereiche "Kunst" und "Kultur" entspreche der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis, inklusive der Aufteilung der Bereiche in zwei Ressorts. Doppelgleisigkeiten zwischen der alten Sektion II und der Sektion VI seien bereits in den vergangenen Jahren bereinigt worden und hätten zuletzt kaum noch bestanden.Die Aufteilung der Bereiche "Kunst" und "Kultur" entspreche der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis, inklusive der Aufteilung der Bereiche in zwei Ressorts. Doppelgleisigkeiten zwischen der alten Sektion römisch zwei und der Sektion römisch sechs seien bereits in den vergangenen Jahren bereinigt worden und hätten zuletzt kaum noch bestanden.

Eine wesentliche vom Beschwerdeführer veranlasste und zuvor vom Rechnungshof immer wieder geforderte Organisationsänderung sei sogar rückgängig gemacht worden, nämlich die Schaffung einer eigenen Abteilung "Beteiligungsmanagement". Diese Abteilung sei nunmehr in zwei Abteilungen geteilt worden. Auch die Abteilung "Kulturförderung" – zuvor ein Musterbeispiel für die erfolgreiche Umsetzung der Prinzipien Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der öffentlichen Verwaltung – sei nunmehr unzweckmäßig auf vier Organisationseinheiten aufgeteilt worden. Umgekehrt seien Abteilungen trotz nicht kompatibler Aufgabenstellungen zusammengelegt worden. Zusammengefasst sei das in der bisherigen Sektion VI umgesetzte Prinzip einer modernen, flexiblen und vor allem reaktionsschnellen Verwaltung durch willkürliches und undurchdachtes Zusammenwerfen von Organisationseinheiten und Aufgaben durchbrochen worden.Eine wesentliche vom Beschwerdeführer veranlasste und zuvor vom Rechnungshof immer wieder geforderte Organisationsänderung sei sogar rückgängig gemacht worden, nämlich die Schaffung einer eigenen Abteilung "Beteiligungsmanagement". Diese Abteilung sei nunmehr in zwei Abteilungen geteilt worden. Auch die Abteilung "Kulturförderung" – zuvor ein Musterbeispiel für die erfolgreiche Umsetzung der Prinzipien Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der öffentlichen Verwaltung – sei nunmehr unzweckmäßig auf vier Organisationseinheiten aufgeteilt worden. Umgekehrt seien Abteilungen trotz nicht kompatibler Aufgabenstellungen zusammengelegt worden. Zusammengefasst sei das in der bisherigen Sektion römisch sechs umgesetzte Prinzip einer modernen, flexiblen und vor allem reaktionsschnellen Verwaltung durch willkürliches und undurchdachtes Zusammenwerfen von Organisationseinheiten und Aufgaben durchbrochen worden.

10. Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung zwecks Durchführung des Parteiengehörs übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 02.07.2015 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend Stellung, dass die Ausführungen der belangten Behörde im Entwurf der Beschwerdevorentscheidung bestritten würden. Es werde auf das Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 26.05.2015 verwiesen.

12. Mit als Bescheid titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl: BKA-4.204/0009-I/2/a/2015, änderte die belangte Behörde den zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wie folgt ab: "Mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides werden Sie auf dem der Sektionsleitung II des Bundeskanzleramtes zugewiesenen Arbeitsplatz mit der Leitung des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung", Arbeitsplatzwertigkeit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, betraut."12. Mit als Bescheid titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl: BKA-4.204/0009-I/2/a/2015, änderte die belangte Behörde den zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wie folgt ab: "Mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides werden Sie auf dem der Sektionsleitung römisch zwei des Bundeskanzleramtes zugewiesenen Arbeitsplatz mit der Leitung des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung", Arbeitsplatzwertigkeit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, betraut."

13. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein.

Ergänzend zum Beschwerdevorbringen führte der Beschwerdeführer – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, es sei unrichtig, dass man größtmögliche Aufmerksamkeit auf die Auswahl eines Zielarbeitsplatzes gelegt habe, so habe sich etwa die Wertigkeit mehrfach geändert. Es sei mit dem Beschwerdeführer niemals ein substantielles Gespräch geführt worden, man habe ihm die Aussichtslosigkeit einer etwaigen Bewerbung um die Leitung der neuen Sektion klar bedeutet. Die belangte Behörde habe sich erst nach Abschluss der Reorganisation – zum letztmöglichen Zeitpunkt und zudem unzureichend – mit einem künftigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer sei niemals in Gespräche über die Ermittlung des Zuweisungsarbeitsplatzes einbezogen gewesen, selbst die neue Leiterin der Sektion II sei bei der Entscheidung über den Festlegung der detaillierten Tätigkeiten nicht eingebunden gewesen und habe den Beschwerdeführer schriftlich am 08.05.2015 ersucht, die Arbeitsplatzbeschreibung selbst zu befüllen, sie sei nicht in der Lage, dem seitens der Personalabteilung ergangenen Auftrag zu entsprechen.Der Beschwerdeführer sei niemals in Gespräche über die Ermittlung des Zuweisungsarbeitsplatzes einbezogen gewesen, selbst die neue Leiterin der Sektion römisch zwei sei bei der Entscheidung über den Festlegung der detaillierten Tätigkeiten nicht eingebunden gewesen und habe den Beschwerdeführer schriftlich am 08.05.2015 ersucht, die Arbeitsplatzbeschreibung selbst zu befüllen, sie sei nicht in der Lage, dem seitens der Personalabteilung ergangenen Auftrag zu entsprechen.

Das Schreiben vom 29.04.2015 sei kein Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Alleine der Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Die Art und Weise der Durchführung und die spezifische Ausgestaltung der Organisationsänderung zeigen, dass diese willkürlich und unzweckmäßig ausgeführt wurde. Vor der Reorganisation habe es 23 Führungskräfte gegeben, nach der Reorganisation 29 Führungskräfte, darunter eine mit A1/5 bewertete Abteilungsleitung und eine mit A1/7 bewertete Planstelle für eine Bereichsleitung. Die neue Organisation widerspreche jeder Organisationstheorie und -praxis. Der Rechnungshof habe in seinem Bericht zur Prüfung der Bundestheater-Holding die Organisationsstruktur der bisherigen Sektion VI nicht kritisiert und habe keine Änderung angeregt. Die Kritik des Rechnungshofes habe sich insbesondere gegen das Kulturressort gerichtet.Die Art und Weise der Durchführung und die spezifische Ausgestaltung der Organisationsänderung zeigen, dass diese willkürlich und unzweckmäßig ausgeführt wurde. Vor der Reorganisation habe es 23 Führungskräfte gegeben, nach der Reorganisation 29 Führungskräfte, darunter eine mit A1/5 bewertete Abteilungsleitung und eine mit A1/7 bewertete Planstelle für eine Bereichsleitung. Die neue Organisation widerspreche jeder Organisationstheorie und -praxis. Der Rechnungshof habe in seinem Bericht zur Prüfung der Bundestheater-Holding die Organisationsstruktur der bisherigen Sektion römisch sechs nicht kritisiert und habe keine Änderung angeregt. Die Kritik des Rechnungshofes habe sich insbesondere gegen das Kulturressort gerichtet.

Auch von Abgeordneten sei der Beschwerdeführer in einem ORF-Beitrag als "Bauernopfer" tituliert worden.

Die Agenden Kunst und Kultur seien seit 2007 durchgehend in einem Ministerium. Wäre eine Zusammenlegung ein Anliegen gewesen, hätte dies bereits spätestens 2007 erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer sei grundlos als Sündenbock für diverse Verfehlungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Burgtheater, auserkoren worden. Die belangte Behörde habe sich mit entsprechender Außenwirksamkeit des Beschwerdeführers als Leiter der Sektion VI entledigt.Der Beschwerdeführer sei grundlos als Sündenbock für diverse Verfehlungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Burgtheater, auserkoren worden. Die belangte Behörde habe sich mit entsprechender Außenwirksamkeit des Beschwerdeführers als Leiter der Sektion römisch sechs entledigt.

14. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 06.08.2015 wurde der Vorlageantrag samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

15. Am 19.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert; zudem wurde Mag. XXXX, ehemaliger Kabinettsmitarbeiter des (damals) zuständigen ehemaligen Bundesministers XXXX, als Zeuge geladen und befragt.15. Am 19.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert; zudem wurde Mag. römisch 40 , ehemaliger Kabinettsmitarbeiter des (damals) zuständigen ehemaligen Bundesministers römisch 40 , als Zeuge geladen und befragt.

In der Verhandlung wurde unter anderem – neben den aktenkundigen Standpunkten des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde – seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, er habe jedenfalls seit Dezember 2015 keine Aufgaben zu erfüllen.

Vorgelegt wurde zudem eine mit "Mai 2015" datierte vierseitige Arbeitsplatzbeschreibung. Diese weist den Arbeitsplatz als "Projektarbeitsplatz" (Leiter des Projekts Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung) aus. Unter Punkt 1.1. wird das Projekt als zeitlich befristet für die Dauer von zwei Jahren beschrieben ("Zeitdauer: 2 Jahre").

16. Mit Schreiben vom 17.05.2017 teilte die belangte Behörde aufgrund eines in der Beschwerdeverhandlung erteilten Auftrages mit, dass sich im Dienstakt des Beschwerdeführers keine Aufzeichnungen oder Protokolle zu Mitarbeitergesprächen aufliegen.

Die belangte Behörde teilte weiters – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst mit – dass sich der Beschwerdeführer auf etwaige Führungspositionen hätte bewerben können. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung das Ergebnis einer Ausschreibung (die einzige, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe) kritisiere, sei diese Ausschreibung nicht Gegenstand der Verhandlung. Der Beschwerdeführer habe erst ab 11.01.2016 Zeitaufzeichnungen geführt. Zwischen 11.01.2016 und 31.03.2017 habe er an 126 Tagen mehr als 8 Stunden Dienst versehen. Er habe auch Zeiteintragungen an einem Sonntag, Samstag und einem Feiertag vorgenommen. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Aufgaben zu erfüllen, seien die Eintragungen ins Zeiterfassungssystem nicht nachvollziehbar.

17. Dazu nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 13.06.2017 wie folgt Stellung:

Die belangte Behörde gehe auf den Vorwurf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, aufgrund des fehlerhaften Vorhalteverfahrens, nicht ein. Das Nichtauffinden der Protokolle zu Mitarbeitergesprächen unterstreiche die Richtigkeit des Vorbringens, dass es derartige Mitarbeitergespräche mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben habe. Sowohl Bundesminister Dr. XXXX als auch sein Nachfolger, Bundesminister Dr. XXXX, hätten keinen Zweifel gelassen, die Personalien rund um die Zusammenführung der beiden Sektionen de facto entscheiden und vornehmen zu wollen. Die Nichtzuweisung von Arbeitsprojekten sei Beweis für das willkürliche Verhalten der Behörde; der Beschwerdeführer habe sich jedoch stets untadelig verhalten, man habe weder strafrechtlich noch dienstrechtlich gehen ihn vorgehen können.Die belangte Behörde gehe auf den Vorwurf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, aufgrund des fehlerhaften Vorhalteverfahrens, nicht ein. Das Nichtauffinden der Protokolle zu Mitarbeitergesprächen unterstreiche die Richtigkeit des Vorbringens, dass es derartige Mitarbeitergespräche mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben habe. Sowohl Bundesminister Dr. römisch 40 als auch sein Nachfolger, Bundesminister Dr. römisch 40 , hätten keinen Zweifel gelassen, die Personalien rund um die Zusammenführung der beiden Sektionen de facto entscheiden und vornehmen zu wollen. Die Nichtzuweisung von Arbeitsprojekten sei Beweis für das willkürliche Verhalten der Behörde; der Beschwerdeführer habe sich jedoch stets untadelig verhalten, man habe weder strafrechtlich noch dienstrechtlich gehen ihn vorgehen können.

Der befragte Zeuge sei unglaubwürdig, er habe lediglich das Gespräch, an dem er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und Minister Dr. XXXX teilgenommen habe, präzise wiedergeben können, während er bei anderen Fragen kein Erinnerungsvermögen gehabt habe, nicht einmal zur Frage, ob der Burgtheaterskandal das Parlament beschäftigt habe.Der befragte Zeuge sei unglaubwürdig, er habe lediglich das Gespräch, an dem er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und Minister Dr. römisch 40 teilgenommen habe, präzise wiedergeben können, während er bei anderen Fragen kein Erinnerungsvermögen gehabt habe, nicht einmal zur Frage, ob der Burgtheaterskandal das Parlament beschäftigt habe.

Die belangte Behörde sei nicht über die Verpflichtungen leitender Mitarbeiter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst in den Jahren 2007-2014 informiert, deren Tätigkeiten durch All-in-Verträge geregelt gewesen seien. Für diese Mitarbeiter sei die Verpflichtung, Zeitaufzeichnungen zu führen, verneint worden. Das Personalmanagement des Bundeskanzleramtes habe den Beschwerdeführer am 05.01.2017 um Nachtrag der Zeitaufzeichnungen für das Jahr 2016 nachgekommen.

Der Beschwerdeführer, dem die Erarbeitung von Grundlagen für die Einrichtung eines "Institutes für Kunst- und Kulturfinanzierung" anvertraut worden sei, habe Termine mit Kunstschaffenden und hohen Funktionsträgern aus Politik, Kunst und Kultur absolviert und habe auch an Abenden sowie Sonn- und Feiertagen an Vernissagen, Konzerten, Theateraufführungen etc. auf eigene Kosten teilgenommen. Er habe darüber Aufzeichnungen geführt, die von der belangten Behörde leicht überprüfbar seien. Der Beschwerdeführer habe es als seine Pflicht gesehen, Präsenz im Kunst- und Kulturbetrieb zu zeigen und sich für den Fall der Zuweisung einer Tätigkeit informiert zu halten, sehr oft sei er der einzige Vertreter der belangten Behörde gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bundeskanzleramt als Leiter der Sektion VI (Kultursektion) auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, verwendet (Ernennung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2017). Der Beschwerdeführer ist ein sogenannter "Antragsbeamter" nach § 136b BDG; seine Besoldung richtete bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme sich somit nach der VBG-Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe v1/6.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bundeskanzleramt als Leiter der Sektion römisch sechs (Kultursektion) auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8, verwendet (Ernennung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2017). Der Beschwerdeführer ist ein sogenannter "Antragsbeamter" nach Paragraph 136 b, BDG; seine Besoldung richtete bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme sich somit nach der VBG-Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe v1/6.

1.2. Auch nach der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme erfolgte die Besoldung nach der VBG-Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe v1/6.

1.3. Mit Wirksamkeit 01.05.2015 erfolgte eine Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich des Bundeskanzleramtes und eine Zusammenführung der bisherigen Sektionen II (Kunst) und VI (Kultur) zu einer neuen Sektion II (Kunst und Kultur).1.3. Mit Wirksamkeit 01.05.2015 erfolgte eine Reorganisation im Kunst- und Kulturbereich des Bundeskanzleramtes und eine Zusammenführung der bisherigen Sektionen römisch zwei (Kunst) und römisch sechs (Kultur) zu einer neuen Sektion römisch zwei (Kunst und Kultur).

1.4. Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 von der beabsichtigten Maßnahme, ihn mit Ablauf des 30.04.2015 als Leiter der Sektion VI des Bundeskanzleramtes abzuberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 einen – nicht näher definierten oder umschriebenen –Arbeitsplatz im Bereich der neuen Sektionsleitung II (Kunst und Kultur) des Bundeskanzleramtes zuzuweisen, verständigt und ihm die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich für die ausgeschriebenen Funktionen in der künftigen Sektion II zu bewerben.1.4. Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 von der beabsichtigten Maßnahme, ihn mit Ablauf des 30.04.2015 als Leiter der Sektion römisch sechs des Bundeskanzleramtes abzuberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 einen – nicht näher definierten oder umschriebenen –Arbeitsplatz im Bereich der neuen Sektionsleitung römisch zwei (Kunst und Kultur) des Bundeskanzleramtes zuzuweisen, verständigt und ihm die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, sich für die ausgeschriebenen Funktionen in der künftigen Sektion römisch zwei zu bewerben.

1.5. Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer entweder mit der Leitung eines Projektes zu betrauen oder ihm einen Arbeitsplatz als Fachexperten zuzuweisen. Welche konkreten Aufgaben ihm zugewiesen würden, werde im Rahmen eines Mitarbeitergespräches zwischen ihm und dem Ministerbüro entschieden werden. Es werde ihm zugesichert, dass ihm bis zum Ablauf seiner ursprünglichen Funktionsdauer ein Monatsbezug in der bisherigen Höhe seines fixen Monatsentgelts gebühre. Ergänzend wurden dem Beschwerdeführer gleichzeitig die für ihn möglichen Pensionsantrittsvarianten mitgeteilt.

1.6. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 28.04.2015, GZ BKA-4.204/0004.I/2/a/2015, wurde der Beschwerdeführer gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG mit Ablauf des 30.04.2015 von seiner Verwendung als Leiter der Sektion VI (Kultur) des Bundeskanzleramtes abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 ein Arbeitsplatz als Referent des Höheren Dienstes im Bereich der neuen Sektionsleitung II (Kunst und Kultur) zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.1.6. Mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 28.04.2015, GZ BKA-4.204/0004.I/2/a/2015, wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG mit Ablauf des 30.04.2015 von seiner Verwendung als Leiter der Sektion römisch sechs (Kultur) des Bundeskanzleramtes abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 ein Arbeitsplatz als Referent des Höheren Dienstes im Bereich der neuen Sektionsleitung römisch zwei (Kunst und Kultur) zugewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.

1.7. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.04.2015 wurde die Tätigkeit des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes in der Sektionsleitung II des BKA wie folgt beschrieben: "Vorbereitung eines privat finanzierten, spendenbegünstigten Instituts für Kunst- und Kulturfinanzierung zur treuhändischen Verwaltung und Vergabe von Spenden nach transparenten mit dem BMF abgestimmten Kriterien und im Wege eines Expertenbeirats an ausgewählte gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen." Dieser Projektarbeitsplatz diene der Umsetzung eines Ministerratsbeschlusses vom 24.03.2015 über ein Gemeinnützigkeitspaket.1.7. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.04.2015 wurde die Tätigkeit des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes in der Sektionsleitung römisch zwei des BKA wie folgt beschrieben: "Vorbereitung eines privat finanzierten, spendenbegünstigten Instituts für Kunst- und Kulturfinanzierung zur treuhändischen Verwaltung und Vergabe von Spenden nach transparenten mit dem BMF abgestimmten Kriterien und im Wege eines Expertenbeirats an ausgewählte gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen." Dieser Projektarbeitsplatz diene der Umsetzung eines Ministerratsbeschlusses vom 24.03.2015 über ein Gemeinnützigkeitspaket.

1.8. Mit als Bescheid titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl. BKA-4.204/0009-I/2/a/2015, änderte die belangte Behörde den zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wie folgt ab: "Mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides werden Sie auf dem der Sektionsleitung II des Bundeskanzleramtes zugewiesenen Arbeitsplatz mit der Leitung des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung", Arbeitsplatzwertigkeit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, betraut."1.8. Mit als Bescheid titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl. BKA-4.204/0009-I/2/a/2015, änderte die belangte Behörde den zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wie folgt ab: "Mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides werden Sie auf dem der Sektionsleitung römisch zwei des Bundeskanzleramtes zugewiesenen Arbeitsplatz mit der Leitung des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung", Arbeitsplatzwertigkeit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, betraut."

1.9. Nach der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung ist der dem Beschwerdeführer mit 01.05.2015 zugewiesene Arbeitsplatz als auf die Dauer von zwei Jahren beschränkter "Projektarbeitsplatz" beschrieben.

1.10. Die Zusammenlegung der Sektionen II und VI des Bundeskanzleramtes erfolgte primär aus sachlichen Motiven, nicht hingegen, um primär den Beschwerdeführer zu benachteiligen.1.10. Die Zusammenlegung der Sektionen römisch zwei und römisch sechs des Bundeskanzleramtes erfolgte primär aus sachlichen Motiven, nicht hingegen, um primär den Beschwerdeführer zu benachteiligen.

1.11. Die Sektionsleiterin der (neuen) Sektion II forderte den Beschwerdeführer am 08.05.2015 auf, ein von der Personalabteilung zur Verfügung gestelltes Gerüst für eine Arbeitsplatzbeschreibung selbst zu befüllen.1.11. Die Sektionsleiterin der (neuen) Sektion römisch zwei forderte den Beschwerdeführer am 08.05.2015 auf, ein von der Personalabteilung zur Verfügung gestelltes Gerüst für eine Arbeitsplatzbeschreibung selbst zu befüllen.

1.12. Mit dem Beschwerdeführer wurden nach 01.05.2015 keine Mitarbeitergespräche geführt.

1.13. Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes durch den Beschwerdeführer beschränkte sich auf einige Gespräche mit potentiellen Sponsoren aus dem Wirtschaftsleben, mit Kunstförderern, Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zeitraum Mai bis Oktober 2015. Ein vom Beschwerdeführer Anfang Juli 2015 vorgelegtes Konzept blieb seitens der Sektionsleitung und des Ministerbüros unbeachtet. Im Herbst 2015 fiel die politische Entscheidung der Bundesregierung gegen die Verwirklichung des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung". Im Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer von der Sektionsleiterin zwei kleinere Projektaufträge, die Ende November 2015 abgeschlossen wurden (ohne Reaktion der Sektionsleitung). Ab Dezember 2015 hatte der Beschwerdeführer keine Aufgaben in einem Umfang wahrzunehmen, welche die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern.

2. Beweiswürdigung:

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Punkte 1.1. bis 1.9. der oben getroffenen Feststellungen aus der unstrittigen Aktenlage des Verfahrens vor der belangten Behörde bzw. aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, wonach sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auch nach der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme nach der VBG-Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe v1/6 richtet, ergibt sich aus den im Akt inliegenden Bezugszetteln der Monate Juli 2015, Jänner 2016 und Jänner 2017: dem Beschwerdeführer wird - als Antragsbeamten nach § 136b BDG – das unmittelbar für die Entlohnung-/Bewertungsgruppe v1/6 zustehende Monatsentgelt ausbezahlt (nicht hingegen das mit dem neuen Arbeitsplatz verbundene niedrigere Monatsentgelt zuzüglich einer Ergänzungszulage).Die Feststellung, wonach sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auch nach der mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) verfügten Personalmaßnahme nach der VBG-Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe v1/6 richtet, ergibt sich aus den im Akt inliegenden Bezugszetteln der Monate Juli 2015, Jänner 2016 und Jänner 2017: dem Beschwerdeführer wird - als Antragsbeamten nach Paragraph 136 b, BDG – das unmittelbar für die Entlohnung-/Bewertungsgruppe v1/6 zustehende Monatsentgelt ausbezahlt (nicht hingegen das mit dem neuen Arbeitsplatz verbundene niedrigere Monatsentgelt zuzüglich einer Ergänzungszulage).

Die Feststellung, dass mit dem Beschwerdeführer keine Mitarbeitergespräche geführt wurden, ergibt sich zum einen aus der Mitteilung der belangten Behörde, keine Protokolle im Personalakt des Beschwerdeführers aufgefunden zu haben, zum anderen aus den somit glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach keine Mitarbeitergespräche (jedenfalls nach dem 01.05.2015) mit ihm geführt worden seien.

Die Feststellung zu Punkt 1.11. ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, zudem aus dem von ihm vorgelegten Mailverkehr mit der Sektionsleiterin der neu geschaffenen Sektion II.Die Feststellung zu Punkt 1.11. ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, zudem aus dem von ihm vorgelegten Mailverkehr mit der Sektionsleiterin der neu geschaffenen Sektion römisch zwei.

Die Feststellung, wonach die Zusammenlegung der Sektionen II und VI des Bundeskanzleramtes primär aus sachlichen Motiven erfolgte, nicht hingegen, um primär den Beschwerdeführer zu benachteiligen, ergab sich für den erkennenden Senat zum einen aufgrund der Aktenlage, zum anderen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer keine substantiierten Zweifel an den primär sachlichen Motiven zu wecken vermochte. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass nicht nur er von der Zusammenlegung der beiden Sektionen betroffen war, sondern dass zumindest sechs neue Führungskräfte zu finden waren (zuvor 23 Führungskräfte, nach der Reorganisation 29 Führungskräfte, darunter eine mit A1/5 bewertete Abteilungsleitung und eine mit A1/7 bewertete Planstelle für eine Bereichsleitung). Es kann auch geradezu als notorisch gelten, dass gerade die Wirkungsbereiche der beiden alten Sektionen, nämlich Kunst und Kultur, sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch realiter oft Hand in Hand gehen, wie folgender Aphorismus des Kulturpublizisten Peschel zeigt: "Kultur verstetigt, Kunst bricht auf. Beides wirkt ineinander und kann nicht ohne das andere. Beides brauchen wir zum Leben, wie das Fließen des Blutes in den Gefäßes unseres Körpers. Wir brauchen die Gewissheit und den grenzenden Horizont, gleichzeitig aber auch die Freiheit und die Versuchung hinter allen letztlich ausgedachten Grenzen Neues zu entdecken." Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Faktum, dass die Wirkungsbereiche zuvor jahrelang unterschiedlich ressortierten bzw. selbst nach Zusammenführung in ein Ressort jahrelang auf zwei getrennte Sektionen aufgeteilt waren, lässt für sich noch auf keine Unsachlichkeit der Zusammenlegung schließen, wenngleich beim erkennenden Senat aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstand, dass die Zusammenlegung der Sektionen in überhasteter und nicht besonders durchgeplanter und strukturierter Form über die Bühne gebracht wurde. Doch auch daraus lässt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zwingend ableiten, dass die Organisationsänderung primär gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet war.Die Feststellung, wonach die Zusammenlegung der Sektionen römisch zwei und römisch sechs des Bundeskanzleramtes primär aus sachlichen Motiven erfolgte, nicht hingegen, um primär den Beschwerdeführer zu benachteiligen, ergab sich für den erkennenden Senat zum einen aufgrund der Aktenlage, zum anderen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer keine substantiierten Zweifel an den primär sachlichen Motiven zu wecken vermochte. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass nicht nur er von der Zusammenlegung der beiden Sektionen betroffen war, sondern dass zumindest sechs neue Führungskräfte zu finden waren (zuvor 23 Führungskräfte, nach der Reorganisation 29 Führungskräfte, darunter eine mit A1/5 bewertete Abteilungsleitung und eine mit A1/7 bewertete Planstelle für eine Bereichsleitung). Es kann auch geradezu als notorisch gelten, dass gerade die Wirkungsbereiche der beiden alten Sektionen, nämlich Kunst und Kultur, sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch realiter oft Hand in Hand gehen, wie folgender Aphorismus des Kulturpublizisten Peschel zeigt: "Kultur verstetigt, Kunst bricht auf. Beides wirkt ineinander und kann nicht ohne das andere. Beides brauchen wir zum Leben, wie das Fließen des Blutes in den Gefäßes unseres Körpers. Wir brauchen die Gewissheit und den grenzenden Horizont, gleichzeitig aber auch die Freiheit und die Versuchung hinter allen letztlich ausgedachten Grenzen Neues zu entdecken." Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Faktum, dass die Wirkungsbereiche zuvor jahrelang unterschiedlich ressortierten bzw. selbst nach Zusammenführung in ein Ressort jahrelang auf zwei getrennte Sektionen aufgeteilt waren, lässt für sich noch auf keine Unsachlichkeit der Zusammenlegung schließen, wenngleich beim erkennenden Senat aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck entstand, dass die Zusammenlegung der Sektionen in überhasteter und nicht besonders durchgeplanter und strukturierter Form über die Bühne gebracht wurde. Doch auch daraus lässt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zwingend ableiten, dass die Organisationsänderung primär gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet war.

Die Feststellungen zu Punkt 1.13. ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dem die Behörde weder in der Verhandlung noch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17.05.2017 substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer schilderte hingegen glaubhaft und nachvollziehbar, dass er ab Mai 2015 zum einen Gesprächstermine mit potentiellen Sponsoren aus dem Wirtschaftsleben, mit Kunstförderern, Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zeitraum Mai bis Oktober 2015 wahrnahm und zum anderen ein Konzept für das Projekt entwickelte, welches er am 01.07.2015 vorlegte, das aber in weiterer Folge unbeachtet blieb.

Glaubwürdig und von der Dienstbehörde unbestritten blieb auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass dem Projekt im Herbst 2015, spätestens im Oktober 2015, als der Beschwerdeführer zwei andere Kleinprojekte erhielt, die politische Grundlage entzogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 40, BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten:3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 lauten:

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

3.3. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).3.3. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – im Endergebnis keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Organisationsänderung einzig von unsachlichen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Motiven geleitet gewesen wäre, also nur deshalb erfolgt wäre, um ihr seinen Arbeitsplatz zu entziehen, sind für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen.

Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem § 38 Abs 2 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (VwGH 15.11.1982, 82/12/0065; 25.01.1995, 94/12/0281; 08.11.1995, 95/12/0205). Mit dem Beschwerdevorbringen werden insbesondere Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt, auf welche das erkennende Gericht nicht einzugehen hat (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gem Paragraph 38, Absatz 2, führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (VwGH 15.11.1982, 82/12/0065; 25.01.1995, 94/12/0281; 08.11.1995, 95/12/0205). Mit dem Beschwerdevorbringen werden insbesondere Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt, auf welche das erkennende Gericht nicht einzugehen hat vergleiche VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung und Wegversetzung des Beschwerdeführers.

Einen Rechtsanspruch eines Beamten darauf, nach Auflassung des Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben. Bei einer solchen Maßnahme muss aber nicht die Personalplanung einer ganzen Organisationseinheit im Einzelnen dargelegt bzw. ein "Versetzungsreigen" ausgelöst werden (VwGH 15.12.1993, 93/12/0115).

3.4. Somit erfolgte die Abberufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht.

3.5. Nach der eindeutigen Formulierung des § 38 Abs 1 BDG erfolgt bei der Versetzung (bzw. einer qualifizierten Verwendungsänderung eines Beamten iSd § 40 BDG) eine Zuweisung zur dauernden Dienstleistung.3.5. Nach der eindeutigen Formulierung des Paragraph 38, Absatz eins, BDG erfolgt bei der Versetzung (bzw. einer qualifizierten Verwendungsänderung eines Beamten iSd Paragraph 40, BDG) eine Zuweisung zur dauernden Dienstleistung.

Zweifelsfrei und unbestritten wurde dem Beschwerdeführer jedoch die auf zwei Jahre befristete Leitung eines Projekts übertragen. Dem Beschwerdeführer wurde somit keine neue Dauerverwendung zugewiesen. Damit fehlt es jedoch an einer essentiellen Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung, nämlich der Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststellung (vgl. BerK 16.07.2012, GZ 57/10-BK/12; BerK 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11; BerK 17.08.2010, 33/9-BK/10; BerK 18.10.2010, 69/10-BK/10; BVwG 26.03.2015, W106 2014585-1/5E).Zweifelsfrei und unbestritten wurde dem Beschwerdeführer jedoch die auf zwei Jahre befristete Leitung eines Projekts übertragen. Dem Beschwerdeführer wurde somit keine neue Dauerverwendung zugewiesen. Damit fehlt es jedoch an einer essentiellen Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung, nämlich der Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststellung vergleiche BerK 16.07.2012, GZ 57/10-BK/12; BerK 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11; BerK 17.08.2010, 33/9-BK/10; BerK 18.10.2010, 69/10-BK/10; BVwG 26.03.2015, W106 2014585-1/5E).

Somit war die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bereits aus diesem Grund aufzuheben.

3.6. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus sinngemäß vor, ihm sei zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides vom 28.04.2015 kein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen worden; zudem handle es sich bei der letztlich zugewiesenen, auf zwei Jahre befristeten Tätigkeit als Projektmanager um eine Scheinverwendung, die – spätestens mit Dezember 2015 – mit keinerlei bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten verbunden war.

3.7. Tatsächlich erweist sich der ursprüngliche Bescheid vom 28.04.2015, Zl. BKA-4.204/0004-I/2/a/2015, schon alleine deswegen als rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer mit diesem nur ein – nicht näher definierter – Arbeitsplatz als Referent des Höheren Dienstes zugewiesen wurde, zumal dem Beschwerdeführer in jenem Schreiben der Dienstbehörde vom 20.04.2015, auf welches der Bescheid Bezug nimmt, eine alternative (und ebenfalls jeweils nicht näher definierte) Verwendung als Projektleiter oder als Fachexperte angekündigt wurde.

3.8. Die belangte Behörde nützte jedoch ihre "zweite Chance" (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 14 Anm. 1) und korrigierte mit der nunmehr vorliegenden und gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl. BKA-4.204/0009-I/2/a/2015 diesen Fehler dahingehend, dass sie sich auf den konkreten – wenngleich in rechtswidriger Weise befristeten – Arbeitsplatz als Leiter des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung" festlegte.3.8. Die belangte Behörde nützte jedoch ihre "zweite Chance" (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Paragraph 14, Anmerkung 1) und korrigierte mit der nunmehr vorliegenden und gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2015, Zl. BKA-4.204/0009-I/2/a/2015 diesen Fehler dahingehend, dass sie sich auf den konkreten – wenngleich in rechtswidriger Weise befristeten – Arbeitsplatz als Leiter des Projektes "Institut für Kunst- und Kulturfinanzierung" festlegte.

Diesem Arbeitsplatz liegt auch eine umfassende und aus Sicht des erkennenden Senates inhaltlich – mit Ausnahme der Befristung – prinzipiell nicht zu beanstandende Arbeitsplatzbeschreibung und –bewertung zu Grunde.

3.9. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, er habe bis auf (a) einige Gespräche mit potentiellen Sponsoren aus dem Wirtschaftsleben, mit Kunstförderern, Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zeitraum Mai bis Oktober 2015, (b) die Entwicklung eines vom Beschwerdeführer Anfang Juli 2015 vorgelegten, jedoch unbeachtet gebliebenen Konzeptes sowie (c) zwei im Oktober und November 2015 abgewickelte Kleinprojekte spätestens ab Dezember 2015 keine tatsächlichen Tätigkeiten im Rahmen des zugewiesenen Arbeitsplatzes mehr wahrzunehmen gehabt.

Auch wenn ein Beamter nach der Judikatur des VwGH kein subjektives Recht darauf besitzt, auf einem Arbeitsplatz auch tatsächlich und faktisch verwendet zu werden (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125), ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates vom Erfordernis des tatsächlichen und faktischen Bestehens eines Arbeitsplatzes zu unterscheiden.

Aus dem Transparenzprinzip, welches die Judikatur des VwGH zu § 36 BDG entwickelte, ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates des BVwG auch die Unzulässigkeit einer bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes (in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061).Aus dem Transparenzprinzip, welches die Judikatur des VwGH zu Paragraph 36, BDG entwickelte, ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates des BVwG auch die Unzulässigkeit einer bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes (in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061).

Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer jedoch glaubwürdig vor, dass der gegenständliche Arbeitsplatz – zusammengefasst und sinngemäß – gewissermaßen ein leeres Hüllenkonstrukt ohne nachvollziehbares Interesse der Dienststelle am faktischen Bestehen und an der faktischen Eingliederung des Arbeitsplatzes in die Organisation darstellte. Die Arbeitsplatzbeschreibung weist den Bundesminister als fachlich und dienstlich vorgesetzt aus, die im Akt inliegende Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramts nennt den Beschwerdeführer hingegen als Mitarbeiter der Sektionsleiterin Mag. XXXX. Die Sektionsleiterin forderte den Beschwerdeführer auf, er solle die eigene Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstellen. Ein vorgelegtes Konzept des Beschwerdeführers zum Projekt blieb trotz mehrerer Nachfragen des Beschwerdeführers seitens der Sektionsleitung und des Ministerbüros unbeantwortet. Es wurden keine Mitarbeitergespräche mit ihm geführt. Auch besoldungsrechtlich verblieb der Beschwerdeführer in seiner alten Stellung als Sektionsleiter, wie sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Bezugszetteln der Monate Juli 2015, Jänner 2016 und Jänner 2017 ergibt. Obwohl der Beschwerdeführer dem als Zeugen geladenen führenden Kabinettsmitarbeiter, Mag. XXXX, laut dessen Aussage privat mitteilte, er sei unausgelastet, wurden seitens des (damaligen) Bundesministers keine gegenwirkenden Maßnahmen gesetzt.Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer jedoch glaubwürdig vor, dass der gegenständliche Arbeitsplatz – zusammengefasst und sinngemäß – gewissermaßen ein leeres Hüllenkonstrukt ohne nachvollziehbares Interesse der Dienststelle am faktischen Bestehen und an der faktischen Eingliederung des Arbeitsplatzes in die Organisation darstellte. Die Arbeitsplatzbeschreibung weist den Bundesminister als fachlich und dienstlich vorgesetzt aus, die im Akt inliegende Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramts nennt den Beschwerdeführer hingegen als Mitarbeiter der Sektionsleiterin Mag. römisch 40 . Die Sektionsleiterin forderte den Beschwerdeführer auf, er solle die eigene Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstellen. Ein vorgelegtes Konzept des Beschwerdeführers zum Projekt blieb trotz mehrerer Nachfragen des Beschwerdeführers seitens der Sektionsleitung und des Ministerbüros unbeantwortet. Es wurden keine Mitarbeitergespräche mit ihm geführt. Auch besoldungsrechtlich verblieb der Beschwerdeführer in seiner alten Stellung als Sektionsleiter, wie sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Bezugszetteln der Monate Juli 2015, Jänner 2016 und Jänner 2017 ergibt. Obwohl der Beschwerdeführer dem als Zeugen geladenen führenden Kabinettsmitarbeiter, Mag. römisch 40 , laut dessen Aussage privat mitteilte, er sei unausgelastet, wurden seitens des (damaligen) Bundesministers keine gegenwirkenden Maßnahmen gesetzt.

3.10. Zusammengefasst ergibt sich für den erkennenden Senat im Gesamtbild ein völliges Desinteresse der Dienstbehörde an der faktischen Wahrnehmung der im formell zugewiesenen Arbeitsplatz ausgewiesenen Aufgaben durch den Beschwerdeführer und an einer korrekten organisatorischen Einbindung. Nicht einmal der Wegfall der politischen Grundlagen für das Projekt im Herbst 2015 und somit letztlich auch der offenkundige Wegfall der Verwirklichungschance des Projektes konnten die belangte Behörde dazu bewegen, dem Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen.

3.11. Das mangelnde faktische Bestehen des Arbeitsplatzes belastet jedoch gemeinsam mit der Befristung des formell zugewiesenen Arbeitsplatzes die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit, weswegen die Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig zu beheben war.

3.12. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde belasteten sich insbesondere in der Beschwerdeverhandlung als auch in den danach eingebrachten Schriftsätzen wechselseitig mit erheblicher dienst- und möglicherweise auch strafrechtlich relevanter Kritik. Da die Frage der jeweiligen Verantwortlichkeit für die Lösung der für das BVwG verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen irrelevant war, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keine weiteren Recherchen zu setzen. Somit ist die belangte Behörde als Dienstbehörde in weiterer Folge verpflichtet, diesen Kritikpunkten rund um das völlige Fehlen einer Dienstaufsicht und den offenkundigen völligen Verzicht auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auf der einen Seite sowie die behauptete unrichtige Zeiterfassung des Beschwerdeführers auf der anderen Seite nachzugehen und entsprechende rechtliche Schritte zu setzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Abberufung des Beschwerdeführers von der bisherigen Verwendung und die befristete Zuweisung eines lediglich formell bestehenden und nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes rechtmäßig war, aufgrund der Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Abberufung des Beschwerdeführers von der bisherigen Verwendung und die befristete Zuweisung eines lediglich formell bestehenden und nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes rechtmäßig war, aufgrund der Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abzugsinteresse, Arbeitsplatzbeschreibung, Befristung, ersatzlose
Behebung, Organisationsänderung, qualifizierte Verwendungsänderung,
Verweisungsarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2112084.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten