Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
AEUV Art.267Spruch
W110 2146830-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, Wollzeile 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 12.12.2016, GZ: SCK-16-012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, Wollzeile 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 12.12.2016, GZ: SCK-16-012, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Schienen-Control Kommission zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Schienen-Control Kommission zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 12.8.2016 beantragte die XXXX, die nunmehr mitbeteiligte Partei, für die Netzfahrplanperiode 2018 die Genehmigung von Aufschlägen zu den Wegeentgelten für die Marktsegmente "Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr", "Gemeinwirtschaftlicher Personenverkehr", "Nahverkehr stark", "Nahverkehr schwach" sowie für das Marktsegment "Güterverkehr nicht manipuliert" in näher bestimmter Höhe pro Zugkilometer. Ferner beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung der Fortschreibung der Marktaufschläge für die auf die Netzfahrplanperiode 2018 folgenden Netzfahrplanperioden.1. Mit Schriftsatz vom 12.8.2016 beantragte die römisch 40 , die nunmehr mitbeteiligte Partei, für die Netzfahrplanperiode 2018 die Genehmigung von Aufschlägen zu den Wegeentgelten für die Marktsegmente "Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr", "Gemeinwirtschaftlicher Personenverkehr", "Nahverkehr stark", "Nahverkehr schwach" sowie für das Marktsegment "Güterverkehr nicht manipuliert" in näher bestimmter Höhe pro Zugkilometer. Ferner beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung der Fortschreibung der Marktaufschläge für die auf die Netzfahrplanperiode 2018 folgenden Netzfahrplanperioden.
2. Die Schienen-Control Kommission übermittelte den Antrag der mitbeteiligten Partei jenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die als Zugangsberechtigte über eine Sicherheitsbescheinigung in Österreich verfügen, zur Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist.
Die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Eisenbahnverkehrsunternehmen äußerten sich zum Antrag der mitbeteiligten Partei in mehreren Stellungnahmen. U.a. brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kostenbasis noch auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sei, da es sich um keine Ist- sondern um Plankosten handle, und dass die Angaben der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Anteils der direkten Kosten an den Vollkosten zur Berechnung des Wegeentgeltmodells essentiell seien. Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Schreiben vom 21.10.2016 und vom 31.10.2016 auf die Äußerung der Beschwerdeführerin sowie der anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Was die angesprochenen Kosten anbelangt, verwies die mitbeteiligte Partei darauf, dass es sich um Plankosten handle.
Zur Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei erstatteten die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweils eine weitere Stellungnahme.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die Schienen-Control Kommission (und nunmehr belangte Behörde) nach § 67d Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), die pro Zugkilometer von der mitbeteiligten Partei beantragten Aufschläge zu den Wegeentgelten in den angeführten Marktsegmenten (Spruchpunkt I.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Fortschreibung der Marktaufschläge für die auf die Netzfahrplanperiode 2018 folgenden Netzfahrplanperioden wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt II.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die Schienen-Control Kommission (und nunmehr belangte Behörde) nach Paragraph 67 d, Absatz 6, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), die pro Zugkilometer von der mitbeteiligten Partei beantragten Aufschläge zu den Wegeentgelten in den angeführten Marktsegmenten (Spruchpunkt römisch eins.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Fortschreibung der Marktaufschläge für die auf die Netzfahrplanperiode 2018 folgenden Netzfahrplanperioden wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei mit dem geplanten Wegeentgeltmodell die Umsetzung von (näher genannten) unionsrechtlichen Bestimmungen und die Einführung eines adaptierten Entgeltmodells für die Netzfahrplanperiode 2018 (d.h. ab 10.12.2017) beabsichtige. Nach den rechtlichen Vorgaben des EisbG seien die Wegeentgelte grundsätzlich in Höhe jener Kosten zu ermitteln, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfielen. Bei Nichterreichung einer vollen Kostendeckung aufgrund der Wegeentgelte und sonstiger Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur ermögliche § 67d EisbG die Festsetzung von Aufschlägen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei mit dem geplanten Wegeentgeltmodell die Umsetzung von (näher genannten) unionsrechtlichen Bestimmungen und die Einführung eines adaptierten Entgeltmodells für die Netzfahrplanperiode 2018 (d.h. ab 10.12.2017) beabsichtige. Nach den rechtlichen Vorgaben des EisbG seien die Wegeentgelte grundsätzlich in Höhe jener Kosten zu ermitteln, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfielen. Bei Nichterreichung einer vollen Kostendeckung aufgrund der Wegeentgelte und sonstiger Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur ermögliche Paragraph 67 d, EisbG die Festsetzung von Aufschlägen.
Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei folgend, würden die Vollkosten im Jahr 2018 einen (näher bezifferten) Planwert betragen. Davon entfielen etwa 16 Prozent auf die direkten Kosten, sodass die mitbeteiligte Partei keine volle Kostendeckung erreiche. Die Festsetzung der Aufschläge erfolge unter der Bedingung der Erfüllung eines (ziffernmäßig genannten) Einnahmeziels.
In den Feststellungen legte die belangte Behörde unter Verweis auf die bezughabenden Stellen (teilweise wortgleich) die im Antrag dargestellte Vorgangsweise bei der Berechnung der Aufschläge dar. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Feststellungen zu den geplanten Wegeentgelten sowie zur Berechnung der Aufschläge und der zugrunde liegenden Vollkosten sowie der direkten Kosten einerseits auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in deren Antrag vom 12.8.2016 und andererseits auf das Fachwissen der belangten Behörde stützten, zumal diese über Organwalter mit entsprechenden Fachkenntnissen verfüge, sodass die belangte Behörde die Fachfragen selbst beurteilen dürfe.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung trat die belangte Behörde insbesondere den kritischen Ausführungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen entgegen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Prüfung der Kostenbasis schloss sich die belangte Behörde der Argumentation der mitbeteiligten Partei, wonach es sich um keine Ist-, sondern um Plankosten handle, an. Die mitbeteiligte Partei habe die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. genannten Aufschläge unter Anwendung einer anerkannten Methode zur Ermittlung der Tragfähigkeit von Entgelten festgesetzt, sodass die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde keinen Anlass für Zweifel im Hinblick auf die Tauglichkeit der angewandten Methodik sähen. Auch die Stellungnahmen der zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen hätten das Berechnungsmodell letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt.Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung trat die belangte Behörde insbesondere den kritischen Ausführungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen entgegen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Prüfung der Kostenbasis schloss sich die belangte Behörde der Argumentation der mitbeteiligten Partei, wonach es sich um keine Ist-, sondern um Plankosten handle, an. Die mitbeteiligte Partei habe die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. genannten Aufschläge unter Anwendung einer anerkannten Methode zur Ermittlung der Tragfähigkeit von Entgelten festgesetzt, sodass die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde keinen Anlass für Zweifel im Hinblick auf die Tauglichkeit der angewandten Methodik sähen. Auch die Stellungnahmen der zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen hätten das Berechnungsmodell letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt.
Da bei der Festsetzung der Aufschläge das von der mitbeteiligten Partei angewandte Modell auch richtig angewendet worden sei, sei auch die Neuberechnung als zulässig anzusehen. Die ermittelten Aufschläge entsprächen somit den Anforderungen des § 67d EisbG.Da bei der Festsetzung der Aufschläge das von der mitbeteiligten Partei angewandte Modell auch richtig angewendet worden sei, sei auch die Neuberechnung als zulässig anzusehen. Die ermittelten Aufschläge entsprächen somit den Anforderungen des Paragraph 67 d, EisbG.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten mangels Feststellung sämtlicher entscheidungsrelevanter Tatsachen ergänzungsbedürftig sei. Die belangte Behörde habe den von der mitbeteiligten Partei behaupteten Vollkostenplanwert für 2018 sowie deren Angaben, wonach davon 16 Prozent auf die direkten Kosten entfielen, ohne jede inhaltliche Prüfung lediglich auf Grundlage des Vorbringens der mitbeteiligten Partei übernommen, obwohl sie, die Beschwerdeführerin, eine Überprüfung der Kostenbasis auf ihre Richtigkeit hin im behördlichen Verfahren ausdrücklich gefordert habe. Die Kosten- und Erlöspositionen würden die Basis für die Ableitung der Höhe der Zuschläge darstellen, sodass die bei der Ermittlung der Aufschläge von der mitbeteiligten Partei berücksichtigten Positionen entsprechend nachzuweisen gewesen wären. Im Sinne der erforderlichen Transparenz wäre aufzuzeigen gewesen, auf welcher Grundlage die Prognose der Planungskosten erfolgt sei. Die von der mitbeteiligten Partei verwendeten Berechnungsmodelle seien zudem unrichtig bzw. veraltet und auf die Marktsituation in Österreich nicht in der von der mitbeteiligten Partei gewählten Form übertragbar. Die belangte Behörde habe sich – zu Unrecht – auf das Fachwissen ihrer fachkundigen Mitglieder berufen und hätte stattdessen zur Beurteilung des Sachverhalts einen oder mehrere Sachverständige beiziehen müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten mangels Feststellung sämtlicher entscheidungsrelevanter Tatsachen ergänzungsbedürftig sei. Die belangte Behörde habe den von der mitbeteiligten Partei behaupteten Vollkostenplanwert für 2018 sowie deren Angaben, wonach davon 16 Prozent auf die direkten Kosten entfielen, ohne jede inhaltliche Prüfung lediglich auf Grundlage des Vorbringens der mitbeteiligten Partei übernommen, obwohl sie, die Beschwerdeführerin, eine Überprüfung der Kostenbasis auf ihre Richtigkeit hin im behördlichen Verfahren ausdrücklich gefordert habe. Die Kosten- und Erlöspositionen würden die Basis für die Ableitung der Höhe der Zuschläge darstellen, sodass die bei der Ermittlung der Aufschläge von der mitbeteiligten Partei berücksichtigten Positionen entsprechend nachzuweisen gewesen wären. Im Sinne der erforderlichen Transparenz wäre aufzuzeigen gewesen, auf welcher Grundlage die Prognose der Planungskosten erfolgt sei. Die von der mitbeteiligten Partei verwendeten Berechnungsmodelle seien zudem unrichtig bzw. veraltet und auf die Marktsituation in Österreich nicht in der von der mitbeteiligten Partei gewählten Form übertragbar. Die belangte Behörde habe sich – zu Unrecht – auf das Fachwissen ihrer fachkundigen Mitglieder berufen und hätte stattdessen zur Beurteilung des Sachverhalts einen oder mehrere Sachverständige beiziehen müssen.
Die Beschwerdeführerin erachtete sich zudem in ihrem Recht auf Parteiengehör insofern als verletzt, als ihr die belangte Behörde nicht sämtliche Aktenbestandteile vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine angemessene Vorbereitungszeit zur Abgabe einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren gehabt. Die belangte Behörde habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei insgesamt grob mangelhaft geblieben, was sich insbesondere darin zeige, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung (ohne eigene – substantiierte – Auseinandersetzung mit den von den zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen erstatteten Stellungnahmen) im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen lediglich auf das eigene Fachwissen verwiesen habe. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes – unter einem mit der Beschwerde vorgelegtes – Gutachten, in dem zwei Universitätsprofessoren als Privatgutachter mit näherer Begründung u. a. zur Auffassung gelangten, dass das von der mitbeteiligten Partei herangezogene Berechnungskonzept falsch angewendet worden sei und sich bei korrekter Anwendung der Berechnungsmethode deutlich andere Wegeentgelte ergeben würden.
5. Mit Schriftsatz vom 6.2.2017 legte die belangte Behörde mit dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Da die belangte Behörde gemäß dem Akteninhalt den mitbeteiligten Parteien die Beschwerde nicht zur Kenntnis gebracht hatte, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15.2.2017 die Beschwerde allen Parteien und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten. Die belangte Behörde ersuchte mit Schriftsatz vom 28.2.2017 die Erstreckung dieser Frist bis 31.3.2017. Das Bundesverwaltungsgericht gab diesem Ersuchen statt.
6. Mit Schriftsatz vom 9.3.2017 trat die mitbeteiligte Partei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend entgegen und verwies dazu u. a. auf die der Äußerung beigeschlossene Stellungnahme einer von ihr beauftragten volkswirtschaftlichen Beratergesellschaft zu den ökonomischen Aspekten der Beschwerde. Dem Gesetzeswortlaut sei gerade nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Gesamtkosten der mitbeteiligten Partei zu ermitteln habe. Die Behörde sei nicht befugt, eine bestimmte Methodik als verbindlich vorzuschreiben.
7. Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 31.3.2017 zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und wies im Hinblick auf die u. a. von der Beschwerdeführerin bemängelte unterbliebene Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts darauf hin, dass das auf den direkten Kosten basierende Wegeentgelt ohnedies nur einen geringen Anteil der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen entstehenden Kosten abdecken könne. Vor diesem Hintergrund habe für die belangte Behörde "kein Anlass bestanden, den von der mitbeteiligten Partei in ihrem Antrag genannten – sehr niedrigen – Anteil der direkten Kosten in Zweifel zu ziehen". Ebenso wenig habe Anlass dafür bestanden, den von der mitbeteiligten Partei genannten Betrag der für die Netzfahrplanperiode 2018 angesetzten Planungskosten in Zweifel zu ziehen. Die Wegeentgelte einschließlich der gegenständlichen Aufschläge würden die Vollkosten nur zu einem Teil abdecken. Insofern liege dem angefochtenen Bescheid weder ein Begründungsmangel noch eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts zugrunde. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin hätten die Mitglieder der belangten Behörde über das für die Entscheidung notwendige Fachwissen verfügt. Da die Regulierungsbehörde gemäß § 82 Abs. 1 EisbG mit Fachleuten besetzt sei, habe die Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgehen können, dass jedenfalls ein Sachverständiger bestellt werde. Die Privatgutachter der Beschwerdeführerin hätten im Übrigen die Berechnung falsch durchgeführt.7. Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 31.3.2017 zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und wies im Hinblick auf die u. a. von der Beschwerdeführerin bemängelte unterbliebene Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts darauf hin, dass das auf den direkten Kosten basierende Wegeentgelt ohnedies nur einen geringen Anteil der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen entstehenden Kosten abdecken könne. Vor diesem Hintergrund habe für die belangte Behörde "kein Anlass bestanden, den von der mitbeteiligten Partei in ihrem Antrag genannten – sehr niedrigen – Anteil der direkten Kosten in Zweifel zu ziehen". Ebenso wenig habe Anlass dafür bestanden, den von der mitbeteiligten Partei genannten Betrag der für die Netzfahrplanperiode 2018 angesetzten Planungskosten in Zweifel zu ziehen. Die Wegeentgelte einschließlich der gegenständlichen Aufschläge würden die Vollkosten nur zu einem Teil abdecken. Insofern liege dem angefochtenen Bescheid weder ein Begründungsmangel noch eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts zugrunde. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin hätten die Mitglieder der belangten Behörde über das für die Entscheidung notwendige Fachwissen verfügt. Da die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EisbG mit Fachleuten besetzt sei, habe die Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgehen können, dass jedenfalls ein Sachverständiger bestellt werde. Die Privatgutachter der Beschwerdeführerin hätten im Übrigen die Berechnung falsch durchgeführt.
Die Tragfähigkeit des Marktes sei – so die Äußerung weiter – von der belangten Behörde selbst nicht zu prüfen, da das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auswirkungen der Aufschläge auf den Markt zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung der Behörde darzulegen habe. Gleiches gelte für die Festlegung der Aufschläge und der Marktsegmente: Dies sei Aufgabe des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und nicht der Behörde, die bloß nachprüfend tätig werde. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen – und nicht die belangte Behörde – habe die Aufschläge festzusetzen und dazu Marktsegmente festzulegen und die Tragfähigkeit der Aufschläge zu prüfen. Die belangte Behörde habe daher festzustellen gehabt, welche Marktsegmente die mitbeteiligte Partei festgelegt habe. Die Beschwerdeführerin offenbare insofern ein unrichtiges Verständnis der Regelung des § 67d EisbG. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften verwies die belangte Behörde darauf, dass zwar die Grundrechte-Charta auf das Verfahren vor der belangten Behörde "grundsätzlich" anzuwenden sei, jedoch "diesen Anforderungen seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprochen" werde.Die Tragfähigkeit des Marktes sei – so die Äußerung weiter – von der belangten Behörde selbst nicht zu prüfen, da das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auswirkungen der Aufschläge auf den Markt zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung der Behörde darzulegen habe. Gleiches gelte für die Festlegung der Aufschläge und der Marktsegmente: Dies sei Aufgabe des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und nicht der Behörde, die bloß nachprüfend tätig werde. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen – und nicht die belangte Behörde – habe die Aufschläge festzusetzen und dazu Marktsegmente festzulegen und die Tragfähigkeit der Aufschläge zu prüfen. Die belangte Behörde habe daher festzustellen gehabt, welche Marktsegmente die mitbeteiligte Partei festgelegt habe. Die Beschwerdeführerin offenbare insofern ein unrichtiges Verständnis der Regelung des Paragraph 67 d, EisbG. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften verwies die belangte Behörde darauf, dass zwar die Grundrechte-Charta auf das Verfahren vor der belangten Behörde "grundsätzlich" anzuwenden sei, jedoch "diesen Anforderungen seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprochen" werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 84 Abs. 6 EisbG gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 84, Absatz 6, EisbG gebildeten Senat – erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die maßgebenden Bestimmungen des EisbG lauten auszugsweise wie folgt:
"Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt Kosten des Zugbetriebes
Kosten des Zugbetriebes
§ 67. (1) Wegeentgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, und zwar auch zu einer solchen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden sind, und für die Gewährung des Mindestzugangspaketes, sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen.Paragraph 67, (1) Wegeentgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, und zwar auch zu einer solchen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden sind, und für die Gewährung des Mindestzugangspaketes, sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen.
2) Erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, festgelegt werden, ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen berechtigt, die schrittweise Übernahme dieser Modalitäten zu beschließen; die Übernahme der Modalitäten hat jedoch innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes zu erfolgen.
[ ]
Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt
Volle Kostendeckung der Wegeentgelte
§ 67d. (1) Sofern die Wegeentgelte und sonstige Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung der Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze festgesetzt werden, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Höhe der Wegeentgelte darf jedoch die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Marktsegmente nicht ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, sowie eine marktgerechte Rendite erbringen können.Paragraph 67 d, (1) Sofern die Wegeentgelte und sonstige Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung der Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze festgesetzt werden, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Höhe der Wegeentgelte darf jedoch die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch Marktsegmente nicht ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, sowie eine marktgerechte Rendite erbringen können.
(2) Vor Festsetzung weiterer Aufschläge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei hat es mindestens die im Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht zu ziehen und die zutreffenden auszuwählen.(2) Vor Festsetzung weiterer Aufschläge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei hat es mindestens die im Anhang römisch sechs Nr. 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht zu ziehen und die zutreffenden auszuwählen.
(3) Die weitere Untergliederung von Marktsegmenten je nach Art der Güter- oder Personenbeförderung ist zulässig.
(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Liste der von ihm festgelegten Marktsegmente zu erstellen, diese in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und alle fünf Jahre zu überprüfen. In diese Liste sind mindestens die drei folgenden Segmente aufzunehmen:
1. Güterverkehrsdienste,
2. Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages und
3. andere Personenverkehrsdienste.
[ ]
(6) Die Festsetzung weiterer Aufschläge bedarf der Genehmigung der Schienen-Control Kommission, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dem Antrag ist die Liste der festgelegten Marktsegmente und das Ergebnis der gemäß Abs. 2 durchzuführenden Prüfung vorzulegen.(6) Die Festsetzung weiterer Aufschläge bedarf der Genehmigung der Schienen-Control Kommission, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen. Dem Antrag ist die Liste der festgelegten Marktsegmente und das Ergebnis der gemäß Absatz 2, durchzuführenden Prüfung vorzulegen.
(7) Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wesentliche Bestandteile der im Abs. 1 bis 5 angeführten Entgeltregel zu verändern, hat es diese Veränderung mindestens drei Monate vor Ablauf der im § 59 Abs. 8 angeführten Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.(7) Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wesentliche Bestandteile der im Absatz eins bis 5 angeführten Entgeltregel zu verändern, hat es diese Veränderung mindestens drei Monate vor Ablauf der im Paragraph 59, Absatz 8, angeführten Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
[ ]
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
§ 170. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:Paragraph 170, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2015 S. 32;1. Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 32, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 67 vom 12.03.2015 Seite 32;
[ ]"
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, ABl. L 148/17, lautet auszugsweise (beginnend mit den Erwägungsgründen) folgendermaßen:Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, Amtsblatt L 148/17, lautet auszugsweise (beginnend mit den Erwägungsgründen) folgendermaßen:
"(7) Der Rückgriff auf Prognosen hinsichtlich der Kosten und Leistungsniveaus sollte unter normalen Umständen nicht dazu führen, dass sich die direkten Kosten und Wegeentgelte erhöhen und damit letztlich das Netz ineffizient genutzt wird. Daher sollten die historischen Vermögenswerte herangezogen und aktuelle Werte nur dann berücksichtigt werden, wenn die historischen Werte nicht vorliegen oder die aktuellen Werte niedriger sind. Alternativ können Schätz- oder Wiederbeschaffungswerte sowie Prognosen hinsichtlich der Kosten und Leistungsniveaus unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass der Infrastrukturbetreiber gegenüber der Regulierungsstelle belegen kann, wie er diese Werte ermittelt hat und inwieweit er hierbei objektiv vorging.
(8) Der Infrastrukturbetreiber sollte in die Berechnung seiner direkten Kosten nur die Kosten einbeziehen können, für die er objektiv und belastbar nachweisen kann, dass sie unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. [ ].
[ ]
(15) Die Regulierungsstellen sollten überprüfen können, ob für die Ermittlung der Daten, die der Infrastrukturbetreiber ihnen vorlegt, konsequent die verschiedenen Entgeltgrundsätze angewandt wurden. Daher hat der Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/34/EU in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen Verfahren, Regeln sowie gegebenenfalls Tabellen in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte im Einzelnen anzugeben.(15) Die Regulierungsstellen sollten überprüfen können, ob für die Ermittlung der Daten, die der Infrastrukturbetreiber ihnen vorlegt, konsequent die verschiedenen Entgeltgrundsätze angewandt wurden. Daher hat der Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang römisch vier der Richtlinie 2012/34/EU in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen Verfahren, Regeln sowie gegebenenfalls Tabellen in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte im Einzelnen anzugeben.
[ ]
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU die Modalitäten für die Berechnung der Kosten fest, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, und zwar für den Zweck der Festsetzung der Entgelte für das Mindestzugangspaket und den Zugang zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU enthaltenen Bestimmungen über die Finanzierung der Infrastruktur oder die Ausgewogenheit zwischen Einnahmen und Ausgaben des Infrastrukturbetreibers.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Direkte Kosten" sind die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen,
2. "direkte Stückkosten" sind die direkten Kosten je Zugkilometer, Fahrzeugkilometer, Bruttotonnenkilometer eines Zuges oder einer Kombination hiervon;
3. eine "Kostenstelle" ist eine Geschäftseinheit innerhalb des Rechnungslegungssystems eines Infrastrukturbetreibers, in der die Kosten, aufgeschlüsselt auf direkte oder indirekte Kosten, einer marktfähigen Leistung zugeordnet werden.
Artikel 3
Direkte Kosten des gesamten Netzes
(1) Die direkten Kosten für das gesamte Netz errechnen sich aus der Differenz zwischen den Kosten für die Erbringung der Dienste des Mindestzugangspakets und für den Zugang zu den Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, einerseits und andererseits den in Artikel 4 genannten Kosten, die nicht geltend gemacht werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Infrastrukturbetreiber die Kosten für eine effiziente Dienstleistungserbringung für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung der direkten Kosten auf sein gesamtes Netz anwendet.
(3) Vermögenswerte, die zum Zweck der Berechnung der direkten Kosten für das gesamte Netz zugrunde gelegt werden, müssen sich auf die historischen Werte stützen oder, falls diese Werte nicht bekannt oder niedriger sind, auf aktuelle Werte. Historische Vermögenswerte richten sich nach den vom Infrastrukturbetreiber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Vermögenswerts gezahlten und dokumentierten Beträgen. Bei einem Schuldenerlass, bei dem alle oder ein Teil der Schulden eines Infrastrukturbetreibers von einer anderen Rechtsperson übernommen wurden, hat dieser — bezogen auf sein gesamtes Netz — einem relevanten Teil des Schuldenerlasses entsprechend seine Vermögenswerte und damit die direkten Kosten niedriger anzusetzen. Abweichend vom ersten Satz kann der Infrastrukturbetreiber Werte, einschließlich Schätzwerte, aktuelle Werte oder Wiederbeschaffungswerte, zugrunde legen, sofern diese transparent, belastbar und objektiv ermittelt und gegenüber der Regulierungsstelle hinreichend begründet werden können.
(4) Unbeschadet Artikel 4 und sofern der Infrastrukturbetreiber transparent, belastbar und objektiv u. a. nach international bewährter Praxis die Kosten feststellen und nachweisen kann, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind, kann er bei der Berechnung seiner direkten Kosten für sein gesamtes Netz insbesondere folgende Kosten geltend machen:
a) Kosten für Personal, das benötigt wird, um eine bestimmte Strecke offen zu halten, sofern ein Antragsteller beantragt, einen bestimmten Zugbetrieb außerhalb der regulären Betriebszeiten dieser Strecke durchzuführen;
b) der Kostenanteil der Punktinfrastruktur, einschließlich Weichen und Gleiskreuzungen, die dem Verschleiß durch den Zugbetrieb ausgesetzt ist;
c) der Anteil der Kosten für die Erneuerung und Instandhaltung der Oberleitungen oder der Stromschiene oder von beidem und der tragenden Oberleitungsausrüstung, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind;
d) die Kosten für das Personal, das für die Zuweisung der Zugtrassen und die Ausarbeitung des Fahrplans benötigt wurde, in dem Umfang, wie sie unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind.
(5) Die für die Berechnung gemäß diesem Artikel zugrunde gelegten Kosten müssen sich auf tatsächlich vom Infrastrukturbetreiber geleistete oder prognostizierte Zahlungen stützen. Gemäß diesem Artikel berechnete Kosten sind einheitlich anhand von Daten für denselben Referenzzeitraum zu ermitteln oder zu veranschlagen.
Artikel 4
Nicht geltend zu machende Kosten
(1) Der Infrastrukturbetreiber kann bei der Berechnung der direkten Kosten seines gesamten Netzes vor allem die folgenden Kosten nicht geltend machen:
a) Festkosten für die Bereitstellung eines Streckenabschnitts, die zulasten des Infrastrukturbetreibers gehen, auch wenn kein Zug fährt;
b) Kosten, die sich nicht auf vom Infrastrukturbetreiber geleistete Zahlungen beziehen. Kosten oder Kostenstellen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mindestzugangspakets oder des Zugangs zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, stehen;
c) Kosten für den Erwerb, den Verkauf, den Rückbau, die Altlastensanierung, die Rekultivierung oder die Pacht oder Miete von Grundstücken oder anderer Anlagevermögen;
d) das gesamte Netz betreffende Gemeinkosten, einschließlich Gemeinkosten für Dienst- und Versorgungsbezüge;
e) Finanzierungskosten;
f) Kosten im Zusammenhang mit dem technischen Fortschritt oder Obsoleszenz;
g) Kosten für immaterielle Vermögenswerte;
h) Kosten für streckenseitige Sensoren, Kommunikationsausrüstungen und Signalvorrichtungen, sofern diese nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind;
i) Kosten für Informations-, nicht streckenseitige Kommunikations- oder Telekommunikationsausrüstung;
j) Kosten im Zusammenhang mit Einzelfällen von höherer Gewalt, Unfälle und Betriebsunterbrechungen unbeschadet Artikel 35 der Richtlinie 2012/34/EU;
k) Kosten der Ausrüstung für die Bahnstromversorgung, sofern diese nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. Direkte Kosten, die aufgrund des Zugbetriebs anfallen, der die Bahnstromversorgung nicht nutzt, dürfen keine Kosten für die Nutzung der Ausrüstung für die Bahnstromversorgung enthalten;
l) Kosten für die Bereitstellung der in der Richtlinie 2012/34/EU Anhang II Punkt 1 Buchstabe f genannten Informationen, sofern sie nicht für den Zugbetrieb angefallen sind;l) Kosten für die Bereitstellung der in der Richtlinie 2012/34/EU Anhang römisch zwei Punkt 1 Buchstabe f genannten Informationen, sofern sie nicht für den Zugbetrieb angefallen sind;
m) Verwaltungskosten, die durch die Festlegung differenzierter Wegeentgelte gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU angefallen sind;
n) Abschreibungen, die nicht dem tatsächlichen Verschleiß der Infrastruktur aufgrund des Zugbetriebs zuzuschreiben sind;
o) der Anteil der Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung von baulicher Infrastruktur, die nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind.
(2) Hat der Infrastrukturbetreiber Mittel zur Finanzierung bestimmter Infrastrukturinvestitionen erhalten, die er nicht zurückzahlen muss, und werden diese Investitionen bei der Berechnung der direkten Kosten berücksichtigt, dürfen die Kosten dieser Investitionen — unbeschadet Artikel 32 der Richtlinie 2012/34/EU — das Niveau der Entgelte nicht erhöhen.
(3) Kosten, die aufgrund dieses Artikels bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind gemäß Artikel 3 Absatz 5 für einen Referenzzeitraum zu ermitteln bzw. zu veranschlagen.
[ ]"
Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 343/32, sieht in Art. 32 Folgendes vor:Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt L 343/32, sieht in Artikel 32, Folgendes vor:
"Artikel 32
Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen
(1) Um eine volle Deckung der dem Infrastrukturbetreiber entstehenden Kosten zu erhalten, kann ein Mitgliedstaat, sofern der Markt dies tragen kann, Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Die Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahnunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs Rechnung tragen.
Die Höhe der Entgelte darf jedoch nicht die Nutzung der Fahrwege durch Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können.
Bevor die Mitgliedstaaten solche Aufschläge genehmigen, stellen sie sicher, dass die Infrastrukturbetreiber prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei ziehen sie mindestens die in Anhang VI Nummer 1 genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht und wählen die zutreffenden aus. Die Liste der von den Infrastrukturbetreibern festgelegten Marktsegmente umfasst mindestens die drei folgenden Segmente:Bevor die Mitgliedstaaten solche Aufschläge genehmigen, stellen sie sicher, dass die Infrastrukturbetreiber prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Marktsegmente relevant sind; dabei ziehen sie mindestens die in Anhang römisch sechs Nummer 1 genannten Verkehrsdienst-Paare in Betracht und wählen die zutreffenden aus. Die Liste der von den Infrastrukturbetreibern festgelegten Marktsegmente umfasst mindestens die drei folgenden Segmente:
Güterverkehrsdienste, Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und andere Personenverkehrsdienste.
Die Infrastrukturbetreiber können Marktsegmente je nach Art der Güter- oder Personenbeförderung weiter untergliedern.
Marktsegmente, in denen Eisenbahnunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in denen sie aber möglicherweise während der Laufzeit der Entgeltregelung Leistungen erbringen, werden ebenfalls festgelegt. Die Infrastrukturbetreiber nehmen in die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Aufschläge auf.
Die Liste der Marktsegmente wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft. Die Regulierungsstelle nach Artikel 55 überwacht diese Liste gemäß Artikel 56.
(2) Für den Güterverkehr aus und nach Drittländern auf einem Netz, dessen Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidet, können die Infrastrukturbetreiber höhere Entgelte festsetzen, um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten.
(3) Im Falle von künftigen spezifischen Investitionsvorhaben, oder von spezifischen Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlossen wurden, darf der Infrastrukturbetreiber auf der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kostenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten oder durchgeführt worden wären. Eine solche Entgeltregelung kann auch Vereinbarungen zur Aufteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.
(4) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Entscheidung 2009/561/EG der Kommission angegebenen Eisenbahnkorridore werden differenziert, um Anreize dafür zu geben, dass Züge mit einer Version des ETCS ausgerüstet werden, die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission gebilligten Version und Folgeversionen kompatibel ist. Eine solche Differenzierung darf die Erlöse des Infrastrukturbetreibers insgesamt nicht verändern.
Ungeachtet dieser Verpflichtung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass diese Differenzierung der Wegeentgelte nicht für in der Entscheidung 2009/561/EG angegebene Schienenstrecken gilt, auf denen nur Züge verkehren dürfen, die mit ETCS ausgerüstet sind.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Differenzierung auf Schienenstrecken auszudehnen, die nicht in der Entscheidung 2009/561/EG angegeben sind.
Die Kommission erlässt vor dem 16. Juni 2015 und nach einer Folgenabschätzung Maßnahmen mit den Modalitäten, die bei der Anwendung der Differenzierung der Wegeentgelte zu befolgen sind, in einem Zeitrahmen, der mit dem im Rahmen der Entscheidung 2009/561/EG aufgestellten europäischen ERTMS-Bereitstellungsplan im Einklang steht, und stellt dabei sicher, dass dies die Erlöse des Infrastrukturbetreibers insgesamt nicht verändert. Mit diesen Durchführungsmaßnahmen werden die Modalitäten der Differenzierung für Züge angepasst, die unter Nutzung eines begrenzten Abschnitts der in der Entscheidung 2009/561/EG angegebenen Eisenbahnkorridore lokale und regionale Dienste erbringen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 62 Absatz 3 erlassen. Sie dürfen weder zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung zwischen den Eisenbahnunternehmen führen noch die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors beeinträchtigen.
(5) Zur Vermeidung von Diskriminierung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die durchschnittlichen Entgelte und die grenzkostenbasierten Entgelte eines bestimmten Infrastrukturbetreibers für gleichartige Nutzungen seiner Fahrwege vergleichbar sind und dass für vergleichbare Verkehrsdienste in ein und demselben Marktsegment dieselben Entgelte erhoben werden. Der Infrastrukturbetreiber hat in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen darzulegen, dass die Entgeltregelung diesen Anforderungen entspricht, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist.
(6) Beabsichtigt ein Infrastrukturbetreiber, die wesentlichen Bestandteile der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Entgeltregelung zu ändern, veröffentlicht er diese mindestens drei Monate vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 4 genannten Frist für die Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen."
3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
3.1 Im sechsten Teil des EisbG sind in Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen u.a. die Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt, das ein Infrastrukturbetreiber einzuheben berechtigt ist, festgelegt. Bezüglich der Kosten des Zugbetriebes gilt grundsätzlich das Direktkostenprinzip, d.h. die Benützungsentgelte dürfen nur in Höhe jener Kosten festgesetzt werden, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen (vgl. dazu Art. 31 der RL 2012/34/EU).3.1 Im sechsten Teil des EisbG sind in Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen u.a. die Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt, das ein Infrastrukturbetreiber einzuheben berechtigt ist, festgelegt. Bezüglich der Kosten des Zugbetriebes gilt grundsätzlich das Direktkostenprinzip, d.h. die Benützungsentgelte dürfen nur in Höhe jener Kosten festgesetzt werden, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen vergleiche dazu Artikel 31, der RL 2012/34/EU).
Die Möglichkeit der Erhebung von Aufschlägen zur Erlangung einer vollen Kostendeckung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für den Fall, dass die Wegeentgelte und sonstigen Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen sollten, ist nach der Regelung des § 67d Abs. 1 EisbG als Ausnahme zu den Grundsätzen des Wegeentgeltes vorgesehen. Gemäß § 67d Abs. 1 EisbG sind die Aufschläge nach "effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundsätzen" sowie unter Gewährleistung der "bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes" festzusetzen. Aufschläge iSe Vollkostendeckung sind dabei gemäß der gesetzlichen Anordnung nach Marktsegmenten innerhalb bestimmter Verkehrsdienstleistungen zu differenzieren und müssen sich an der Markttragfähigkeit der verschiedenen Nutzergruppen orientieren. Zu den insoweit berücksichtigungsfähigen Kosten zählen neben den Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen, eine marktgerechte Rendite (vgl. § 67d Abs 1 letzter Satz EisbG). In den gesetzlichen Bestimmungen wird damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die sachgerechte Bestimmung der Kostenbasis Grundlage für die Bemessung der Höhe der Aufschläge ist.Die Möglichkeit der Erhebung von Aufschlägen zur Erlangung einer vollen Kostendeckung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für den Fall, dass die Wegeentgelte und sonstigen Erlöse aus dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nicht ausreichen sollten, ist nach der Regelung des Paragraph 67 d, Absatz eins, EisbG als Ausnahme zu den Grundsätzen des Wegeentgeltes vorgesehen. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, EisbG sind die Aufschläge nach "effizienten, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundsätzen" sowie unter Gewährleistung der "bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes" festzusetzen. Aufschläge iSe Vollkostendeckung sind dabei gemäß der gesetzlichen Anordnung nach Marktsegmenten innerhalb bestimmter Verkehrsdienstleistungen zu differenzieren und müssen sich an der Markttragfähigkeit der verschiedenen Nutzergruppen orientieren. Zu den insoweit berücksichtigungsfähigen Kosten zählen neben den Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen, eine marktgerechte Rendite vergleiche Paragraph 67 d, Absatz eins, letzter Satz EisbG). In den gesetzlichen Bestimmungen wird damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die sachgerechte Bestimmung der Kostenbasis Grundlage für die Bemessung der Höhe der Aufschläge ist.
Die Festsetzung der Aufschläge ist nur unter der Voraussetzung, dass die in § 67d Abs. 1 EisbG genannten Grundsätze erfüllt werden, durch die belangte Behörde gemäß 67d Abs. 6 leg. cit. zu genehmigen. Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Grundsätze zu überprüfen hat.Die Festsetzung der Aufschläge ist nur unter der Voraussetzung, dass die in Paragraph 67 d, Absatz eins, EisbG genannten Grundsätze erfüllt werden, durch die belangte Behörde gemäß 67d Absatz 6, leg. cit. zu genehmigen. Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Grundsätze zu überprüfen hat.
3.2 Im vorliegenden Fall beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung von Marktaufschlägen gemäß § 67d Abs. 1 EisbG, wobei sie zunächst die Vollkosten im Jahr 2018 mit einem näher genannten Betrag bezifferte und die direkten Kosten mit einem Prozentsatz der Vollkosten bekanntgab, um – unter der Annahme, dass zur ausgeglichenen Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ein näher bezifferter Wegeentgelterlös (bestehend aus den direkten Kosten und Marktaufschlägen) erforderlich sei – anhand der sog. Ramsey-Boiteux-Regel die Marktaufschläge mit ausführlicher Darlegung der Vorgangsweise zu bestimmen.3.2 Im vorliegenden Fall beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung von Marktaufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, EisbG, wobei sie zunächst die Vollkosten im Jahr 2018 mit einem näher genannten Betrag bezifferte und die direkten Kosten mit einem Prozentsatz der Vollkosten bekanntgab, um – unter der Annahme, dass zur ausgeglichenen Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ein näher bezifferter Wegeentgelterlös (bestehend aus den direkten Kosten und Marktaufschlägen) erforderlich sei – anhand der sog. Ramsey-Boiteux-Regel die Marktaufschläge mit ausführlicher Darlegung der Vorgangsweise zu bestimmen.
Die belangte Behörde legte die von der mitbeteiligten Partei in ihrem Antrag bezifferten Vollkosten im Jahr 2018 und den darin enthaltenen Anteil der direkten Kosten als solche den Feststellungen zugrunde (S. 9 des angefochtenen Bescheides) und stellte fest, dass die Festsetzung der Aufschläge unter der Bedingung der Erfüllung des von der mitbeteiligten Partei genannten Einnahmezieles erfolge und dass die Einnahmen genau diesem Ziel entsprechen sollten (S. 28 des angefochtenen Bescheides).
3.2.1 In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der als solche festgestellten Vollkosten sowie der auf die direkten Kosten entfallenden Kosten ausschließlich auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrem Antrag (S. 35 des angefochtenen Bescheides). Nähere Angaben, auf die sich diese Feststellungen stützen könnten, sind nicht ersichtlich: Zur Frage, wie die mitbeteiligte Partei diese Werte ermittelt hat, lassen sich dem angefochtenen Bescheid keine Erwägungen entnehmen, die erkennen ließen, dass die belangte Behörde diese Beträge entsprechend auf ihre Richtigkeit bzw. Plausibilität geprüft hat bzw. ihr diese nachgewiesen wurden. Wie die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Planungskosten ermittelt wurden, wurde nicht belegt.
Was die Höhe der Vollkosten anbelangt, ist dieser Wert von zentraler Bedeutung für das gegenständliche, der Genehmigung der beantragten Aufschläge dienende Verfahren, da es die Grundlage und den Ausgangspunkt für die Berechnungen bildet, die mithilfe des Ramsey-Boiteux-Modells vorgenommen wurden, um letztlich die von der Beschwerdeführerin und den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu zahlenden Aufschläge zu ermitteln.
Hinzu kommt, dass die von der mitbeteiligten Partei in ihrem Antrag genannte Kostenbasis von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren – von Anfang an – in Zweifel gezogen wurde (vgl. S. 2 der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 29.9.2016 [AS 262]) und die belangte Behörde daher umso mehr verpflichtet gewesen wäre, diese Beträge einer Überprüfung zu unterziehen. Dessen ungeachtet beschränkte sich die belangte Behörde darauf, sich lediglich – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – dem Gegeneinwand der mitbeteiligten Partei, den diese auf den Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2016 vorgebracht hatte, anzuschließen (S. 53 des angefochtenen Bescheides). Der Hinweis, dass für die Netzfahrplanperiode 2018 nur Plankosten und keine Ist-Kosten zur Verfügung stünden, überzeugt jedoch nicht: Er steht nicht nur einer Beurteilung der Angaben zur Kostenbasis durch die belangte Behörde nicht entgegen, sondern verstärkt vielmehr die Notwendigkeit, den Betrag einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Schließlich sind Planwerte anhand von Annahmen bzw. Erfahrungswerten und sonstigen Erwägungen prognostizierbar (und so auch überprüfbar) zu machen. Dass ihre Ermittlungstätigkeit in diesem Punkt gänzlich unterblieben ist, bringt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.3.2017 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst zum Ausdruck. Ihr dortiger Hinweis, dass die Wegeentgelte einschließlich der Aufschläge gemäß den Angaben bzw. Berechnungen der mitbeteiligten Partei die Vollkostendeckung nicht erreichten, vermag eine Überprüfung der Richtigkeit der angenommenen Höhe der Plankosten nicht zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge etwa die Verrechnung eines lediglich Teilkosten deckenden Entgelts nicht davon entbindet, "dass sich die Bemessung des Entgelts von den tatsächlich anfallenden Kosten herleitet" (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092). Dies hat auch für Aufschläge zu den Wegeentgelten (als Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt) zu gelten. Die betreffenden Werte stellen maßgebende Parameter für die Beurteilung der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Höhe der berechneten Aufschläge iSe transparenten Bestimmung der Beträge dar. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, geeignete Schritte zur Überprüfung der in Rede stehenden Angaben zu setzen.Hinzu kommt, dass die von der mitbeteiligten Partei in ihrem Antrag genannte Kostenbasis von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren – von Anfang an – in Zweifel gezogen wurde vergleiche S. 2 der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 29.9.2016 [AS 262]) und die belangte Behörde daher umso mehr verpflichtet gewesen wäre, diese Beträge einer Überprüfung zu unterziehen. Dessen ungeachtet beschränkte sich die belangte Behörde darauf, sich lediglich – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – dem Gegeneinwand der mitbeteiligten Partei, den diese auf den Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2016 vorgebracht hatte, anzuschließen (S. 53 des angefochtenen Bescheides). Der Hinweis, dass für die Netzfahrplanperiode 2018 nur Plankosten und keine Ist-Kosten zur Verfügung stünden, überzeugt jedoch nicht: Er steht nicht nur einer Beurteilung der Angaben zur Kostenbasis durch die belangte Behörde nicht entgegen, sondern verstärkt vielmehr die Notwendigkeit, den Betrag einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Schließlich sind Planwerte anhand von Annahmen bzw. Erfahrungswerten und sonstigen Erwägungen prognostizierbar (und so auch überprüfbar) zu machen. Dass ihre Ermittlungstätigkeit in diesem Punkt gänzlich unterblieben ist, bringt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.3.2017 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst zum Ausdruck. Ihr dortiger Hinweis, dass die Wegeentgelte einschließlich der Aufschläge gemäß den Angaben bzw. Berechnungen der mitbeteiligten Partei die Vollkostendeckung nicht erreichten, vermag eine Überprüfung der Richtigkeit der angenommenen Höhe der Plankosten nicht zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge etwa die Verrechnung eines lediglich Teilkosten deckenden Entgelts nicht davon entbindet, "dass sich die Bemessung des Entgelts von den tatsächlich anfallenden Kosten herleitet" (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092). Dies hat auch für Aufschläge zu den Wegeentgelten (als Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt) zu gelten. Die betreffenden Werte stellen maßgebende Parameter für die Beurteilung der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Höhe der berechneten Aufschläge iSe transparenten Bestimmung der Beträge dar. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, geeignete Schritte zur Überprüfung der in Rede stehenden Angaben zu setzen.
Der angefochtene Bescheid ist daher in einem entscheidungswesentlichen Punkt mangelhaft geblieben, in dem nicht einmal ansatzweise ermittelt wurde.
3.2.2 Wie oben erwähnt, sind die in Rede stehenden Aufschläge nur unter der Voraussetzung, dass die in § 67d Abs. 1 EisbG genannten Grundsätze erfüllt werden, durch die belangte Behörde zu genehmigen. Somit ist die belangte Behörde, die gemäß § 84 Abs. 1 EisbG das AVG anzuwenden hat, verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 31.3.2017 – ihre Vorgangsweise im behördlichen Verfahren darlegend – die Ansicht vertrat, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auswirkungen der Aufschläge auf den Markt zu prüfen sowie das Ergebnis dieser Prüfung der Regulierungsbehörde darzulegen habe, wobei eine Prüfung der Tragfähigkeit des Marktes durch die Regulierungsbehörde selbst nicht vorgesehen sei (S. 7 und 19 der Äußerung), ist Folgendes klar zu stellen: Auch wenn § 67d Abs. 2 und Abs. 4 EisbG dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Verpflichtung auferlegt, bei der Bestimmung der Aufschläge u.a. die Relevanz der Aufschläge für bestimmte Marktsegmente zu prüfen und Marktsegmente festzulegen, entbindet dies die belangte Behörde nicht davon, nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit vorzugehen und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts alle notwendigen Beweise aufzunehmen und sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegzusetzen (VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211 mwN). Dabei hat die belangte Behörde die Angaben der Antragstellerin einer kritischen Würdigung auf entsprechender fachlicher Ebene zu unterziehen und – wenn dies erforderlich sein sollte – unter Beischaffung weiterer Beweismittel auf ihre Richtigkeit bzw. Plausibilität zu überprüfen, um letztlich den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können (und daran die entsprechenden Rechtsfolgen zu knüpfen).3.2.2 Wie oben erwähnt, sind die in Rede stehenden Aufschläge nur unter der Voraussetzung, dass die in Paragraph 67 d, Absatz eins, EisbG genannten Grundsätze erfüllt werden, durch die belangte Behörde zu genehmigen. Somit ist die belangte Behörde, die gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EisbG das AVG anzuwenden hat, verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 31.3.2017 – ihre Vorgangsweise im behördlichen Verfahren darlegend – die Ansicht vertrat, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Auswirkungen der Aufschläge auf den Markt zu prüfen sowie das Ergebnis dieser Prüfung der Regulierungsbehörde darzulegen habe, wobei eine Prüfung der Tragfähigkeit des Marktes durch die Regulierungsbehörde selbst nicht vorgesehen sei (S. 7 und 19 der Äußerung), ist Folgendes klar zu stellen: Auch wenn Paragraph 67 d, Absatz 2 und Absatz 4, EisbG dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Verpflichtung auferlegt, bei der Bestimmung der Aufschläge u.a. die Relevanz der Aufschläge für bestimmte Marktsegmente zu prüfen und Marktsegmente festzulegen, entbindet dies die belangte Behörde nicht davon, nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit vorzugehen und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts alle notwendigen Beweise aufzunehmen und sich über erhebliche Behauptungen nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegzusetzen (VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211 mwN). Dabei hat die belangte Behörde die Angaben der Antragstellerin einer kritischen Würdigung auf entsprechender fachlicher Ebene zu unterziehen und – wenn dies erforderlich sein sollte – unter Beischaffung weiterer Beweismittel auf ihre Richtigkeit bzw. Plausibilität zu überprüfen, um letztlich den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können (und daran die entsprechenden Rechtsfolgen zu knüpfen).
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta mit dem Hinweis entgegen trat, dass den Anforderungen aus der Charta bzw. EMRK seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprochen werde, ist zu bemerken, dass mit der Novelle BGBl. I 51/2012 keineswegs eine Absenkung verfahrensrechtlicher Standards (oder gar die Entbindung von zentralen Verfahrensprinzipien des AVG) für das Verwaltungsverfahren intendiert war (entgegen der Ansicht der Behörde in ihrer Äußerung schließt das AVG die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen auch nicht aus, vgl. VfSlg. 16.704/2002 mwN).Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta mit dem Hinweis entgegen trat, dass den Anforderungen aus der Charta bzw. EMRK seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprochen werde, ist zu bemerken, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, keineswegs eine Absenkung verfahrensrechtlicher Standards (oder gar die Entbindung von zentralen Verfahrensprinzipien des AVG) für das Verwaltungsverfahren intendiert war (entgegen der Ansicht der Behörde in ihrer Äußerung schließt das AVG die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen auch nicht aus, vergleiche VfSlg. 16.704 aus 2002, mwN).
Die belangte Behörde ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag und als weisungsfreie und unabhängige Verwaltungsbehörde in Entsprechung der Anforderungen an ein Tribunal iSd Art. 6 EMRK eingerichtet worden (vgl. Rech/Pürgy in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht³ [2013] I 1044). Daran hat sich auch durch die Neugründung der belangten Behörde mit BGBl. I 96/2013, mit dem der Gesetzgeber von einem möglicherweise zunächst intendierten Übergang der regulierungsbehördlichen Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte Abstand genommen hat (vgl. dazu Liebmann, EisbG³ [2014] 263), nichts geändert (siehe RV 2194 BlgNR 24. GP, 5: " eine gleichartige und mit denselben Aufgaben versehene Behörde mit derselben Bezeichnung "). Die belangte Behörde hat als unabhängige Regulierungsstelle iSd Art. 55 Abs. 1 RL 2012/34/EU die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes wahrzunehmen. Für die Regulierungsaufgaben sind spezifische Kenntnisse sowohl "insbesondere auf dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre" als auch bezüglich technischer Belange erforderlich (vgl. dazu ausführlicher Urbantschitsch/Feiel, Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz: Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragestellungen, JBl 2000, 431 ff.). Dementsprechend sieht auch die RL 2012/34/EU ausdrücklich vor, dass die Mitglieder der Regulierungsstelle über einschlägige Erfahrung (u.a. im Eisenbahnwesen oder anderen netzgebundenen Bereichen) verfügen müssen (vgl. Art. 55 Abs. 3 2. Unterabsatz). Gemäß § 82 Abs. 1 EisbG hat die belangte Behörde auch mit Fachleuten "für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche" besetzt zu werden. Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde als unabhängiger Regulator mit entsprechender Fachkenntnis im vorliegenden Fall eine fachkundige Prüfung des gegenständlichen Antrags durchzuführen und unter Anwendung des AVG den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln sowie eine umfassende Beweiswürdigung in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise vorzunehmen hatte (lediglich obiter in diesem Zusammenhang vgl. EuGH 22.11.2012, C 136/11, wonach die belangte Behörde als Gericht iSd Art. 267 AEUV qualifiziert wurde). Daran ändert auch nichts, dass eine Regulierungsstelle gemäß 76. Erwägungsgrund der RL 2012/34/EU ihre Aufgaben "unbeschadet der Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung" wahrnehmen soll.Die belangte Behörde ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag und als weisungsfreie und unabhängige Verwaltungsbehörde in Entsprechung der Anforderungen an ein Tribunal iSd Artikel 6, EMRK eingerichtet worden vergleiche Rech/Pürgy in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht³ [2013] römisch eins 1044). Daran hat sich auch durch die Neugründung der belangten Behörde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2013,, mit dem der Gesetzgeber von einem möglicherweise zunächst intendierten Übergang der regulierungsbehördlichen Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte Abstand genommen hat vergleiche dazu Liebmann, EisbG³ [2014] 263), nichts geändert (siehe Regierungsvorlage 2194 BlgNR 24. GP, 5: " eine gleichartige und mit denselben Aufgaben versehene Behörde mit derselben Bezeichnung "). Die belangte Behörde hat als unabhängige Regulierungsstelle iSd Artikel 55, Absatz eins, RL 2012/34/EU die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes wahrzunehmen. Für die Regulierungsaufgaben sind spezifische Kenntnisse sowohl "insbesondere auf dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre" als auch bezüglich technischer Belange erforderlich vergleiche dazu ausführlicher Urbantschitsch/Feiel, Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz: Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragestellungen, JBl 2000, 431 ff.). Dementsprechend sieht auch die RL 2012/34/EU ausdrücklich vor, dass die Mitglieder der Regulierungsstelle über einschlägige Erfahrung (u.a. im Eisenbahnwesen oder anderen netzgebundenen Bereichen) verfügen müssen vergleiche Artikel 55, Absatz 3, 2. Unterabsatz). Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EisbG hat die belangte Behörde auch mit Fachleuten "für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche" besetzt zu werden. Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde als unabhängiger Regulator mit entsprechender Fachkenntnis im vorliegenden Fall eine fachkundige Prüfung des gegenständlichen Antrags durchzuführen und unter Anwendung des AVG den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln sowie eine umfassende Beweiswürdigung in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise vorzunehmen hatte (lediglich obiter in diesem Zusammenhang vergleiche EuGH 22.11.2012, C 136/11, wonach die belangte Behörde als Gericht iSd Artikel 267, AEUV qualifiziert wurde). Daran ändert auch nichts, dass eine Regulierungsstelle gemäß 76. Erwägungsgrund der RL 2012/34/EU ihre Aufgaben "unbeschadet der Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung" wahrnehmen soll.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihren Feststellungen eine auf der Internetwebsite der mitbeteiligten Partei veröffentlichte mehrseitige Information über das geplante Wegeentgeltmodell 2018 als Screenshot den Feststellungen zugrunde gelegt (S. 4 – 9 des angefochtenen Bescheides) und die Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei bei der Bestimmung der Aufschläge wiedergegeben bzw. – teilweise nahe am Wortlaut des Antrags – referiert, um im Rahmen der Beweiswürdigung in den wesentlichen Punkten ausschließlich auf die Antragsausführungen (und das eigene Fachwissen) zu verweisen. Fachliche Ausführungen, denen eine würdigende Prüfung der Antragsunterlagen entnommen werden kann, finden sich in der Beweiswürdigung nicht, sondern sind in den rechtlichen Erwägungen mitenthalten. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde ebenso wie von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ihre Feststellungen auch auf ihr Fachwissen stützte (S. 36 des angefochtenen Bescheides), ist ihr zu konzedieren, dass eine Behörde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und der Entscheidung ihr eigenes Fachwissen zugrunde legen kann, wenn sie selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebiets vorausgesetzt werden müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 16).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihren Feststellungen eine auf der Internetwebsite der mitbeteiligten Partei veröffentlichte mehrseitige Information über das geplante Wegeentgeltmodell 2018 als Screenshot den Feststellungen zugrunde gelegt (S. 4 – 9 des angefochtenen Bescheides) und die Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei bei der Bestimmung der Aufschläge wiedergegeben bzw. – teilweise nahe am Wortlaut des Antrags – referiert, um im Rahmen der Beweiswürdigung in den wesentlichen Punkten ausschließlich auf die Antragsausführungen (und das eigene Fachwissen) zu verweisen. Fachliche Ausführungen, denen eine würdigende Prüfung der Antragsunterlagen entnommen werden kann, finden sich in der Beweiswürdigung nicht, sondern sind in den rechtlichen Erwägungen mitenthalten. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde ebenso wie von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ihre Feststellungen auch auf ihr Fachwissen stützte (S. 36 des angefochtenen Bescheides), ist ihr zu konzedieren, dass eine Behörde auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und der Entscheidung ihr eigenes Fachwissen zugrunde legen kann, wenn sie selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebiets vorausgesetzt werden müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz 16).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Behörde, der Mitglieder mit entsprechender Fachkenntnis angehören, nicht von der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und der Offenlegung von deren Ergebnissen in schlüssiger bzw. nachprüfbarer Weise entbunden; auch eine nur mit besonderen Fachkenntnissen mögliche Beweisaufnahme muss einerseits den Parteien (zwecks Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht werden und andererseits inhaltlich die Qualität eines Gutachtens aufweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 17; vgl. auch ausführlich B. Müller, Das österreichische Regulierungsbehördenmodell [2011] 226 ff.). Die belangte Behörde hat diesen Grundsätzen nicht im ausreichenden Umfang Rechnung getragen, indem sie es im Verfahren unterlassen hat, jene auf besonderem Sachverstand beruhenden Ausführungen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind, darzulegen und den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus erreichen die im Bescheid enthaltenen Ausführungen im vorliegenden Fall nicht die Qualität eines Gutachtens, obwohl an die Ausführungen in der Begründung des Bescheides nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung methodisch und inhaltlich dieselben Anforderungen wie an ein Sachverständigengutachten zu stellen wären (vgl. dazu im Detail z.B. VwGH 29.1.1991, 90/04/0215 mwH). Einem Gutachten müssen u.a. die Schlussfolgerungen zu entnehmen sein, und die Tatsachenfeststellungen sind derart zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar sind; das Gutachten muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; 22.3.2017, Ra 2016/19/0350 mwH). Mag den Feststellungen auch ein Befund zu entnehmen sein, so kann die Begründung der von der belangten Behörde den Berechnungen der mitbeteiligten Partei zuerkannten Richtigkeit und Plausibilität nicht in einer der rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglichen Weise nachvollzogen werden. Bei gesamtheitlicher Betrachtung kann in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass (wie oben erwähnt) im Antrag genannte Kosten trotz Erhebung von Zweifeln keiner Überprüfung unterzogen wurden und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Ausführungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu einem großen Teil mit den Gegenargumenten der mitbeteiligten Partei – ohne eigene Anmerkungen – entgegen getreten wurde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Behörde, der Mitglieder mit entsprechender Fachkenntnis angehören, nicht von der Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und der Offenlegung von deren Ergebnissen in schlüssiger bzw. nachprüfbarer Weise entbunden; auch eine nur mit besonderen Fachkenntnissen mögliche Beweisaufnahme muss einerseits den Parteien (zwecks Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht werden und andererseits inhaltlich die Qualität eines Gutachtens aufweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz 17; vergleiche auch ausführlich B. Müller, Das österreichische Regulierungsbehördenmodell [2011] 226 ff.). Die belangte Behörde hat diesen Grundsätzen nicht im ausreichenden Umfang Rechnung getragen, indem sie es im Verfahren unterlassen hat, jene auf besonderem Sachverstand beruhenden Ausführungen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind, darzulegen und den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus erreichen die im Bescheid enthaltenen Ausführungen im vorliegenden Fall nicht die Qualität eines Gutachtens, obwohl an die Ausführungen in der Begründung des Bescheides nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung methodisch und inhaltlich dieselben Anforderungen wie an ein Sachverständigengutachten zu stellen wären vergleiche dazu im Detail z.B. VwGH 29.1.1991, 90/04/0215 mwH). Einem Gutachten müssen u.a. die Schlussfolgerungen zu entnehmen sein, und die Tatsachenfeststellungen sind derart zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar sind; das Gutachten muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann vergleiche VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; 22.3.2017, Ra 2016/19/0350 mwH). Mag den Feststellungen auch ein Befund zu entnehmen sein, so kann die Begründung der von der belangten Behörde den Berechnungen der mitbeteiligten Partei zuerkannten Richtigkeit und Plausibilität nicht in einer der rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglichen Weise nachvollzogen werden. Bei gesamtheitlicher Betrachtung kann in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass (wie oben erwähnt) im Antrag genannte Kosten trotz Erhebung von Zweifeln keiner Überprüfung unterzogen wurden und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Ausführungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu einem großen Teil mit den Gegenargumenten der mitbeteiligten Partei – ohne eigene Anmerkungen – entgegen getreten wurde.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe das Vorbringen der antragstellenden mitbeteiligten Partei "ohne jedwede selbständige Prüfung" übernommen, ausdrücklich nicht, ist aber – wie bereits ausgeführt – der Auffassung, dass die fachlichen Ausführungen in dieser Form nicht geeignet sind, die Richtigkeit und die Schlüssigkeit der Berechnungen in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise – gleich einem Sachverständigengutachten – zu begründen, sodass – abgesehen von den oben unter 3.2.1 angesprochenen noch vorzunehmenden Ermittlungen – auch ein Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht einzuholen wäre, um eine hinreichende Beweislage zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu gewährleisten.
3.2.3 Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass sich in Anbetracht der obigen Ausführungen das behördliche Verfahren und – darauf basierend – der angefochtene Bescheid als so mangelhaft erweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Mängel zu beheben hätte, andernfalls eine auf dieser Grundlage getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbst mit Rechtswidrigkeit belastet und von der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof bedroht wäre.
3.3 Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017 (im Folgenden: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3 Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 127 und 137; vgl. jüngst VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 mwH).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde kommt zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 127 und 137; vergleiche jüngst VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 mwH).
In seinem Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 ua, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass im konkreten Fall die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-Gesetz lediglich anhand des Wortanteils des Hörfunkprogramms ohne (erforderliche) Berücksichtigung des Musikanteils eine bloß ansatzweise Ermittlung iSd referierten Judikatur bedeutete. Auch im Erkenntnis vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050, ging der Verwaltungsgerichtshof von krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken aus, wenn die belangte Behörde in Reaktion auf Einwendungen im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs – obwohl es für die Beurteilung des Falls von zentraler Bedeutung und eine eingehende Überprüfung vor allem im Tatsachenbereich erforderlich war – überhaupt keine Ermittlungen durchführte, wobei es aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht darstellte, wenn das Verwaltungsgericht in der konkreten Konstellation die Möglichkeit für eine Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG als gegeben erachtete (ebenfalls als zumindest "vertretbar" erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation als bloß ansatzweise Ermittlung, wenn die belangte Behörde sich lediglich auf schriftliche Unterlagen stützte und von der Einvernahme von Beweispersonen Abstand nahm [vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109]).In seinem Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0002 ua, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass im konkreten Fall die Beurteilung eines Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ORF-Gesetz lediglich anhand des Wortanteils des Hörfunkprogramms ohne (erforderliche) Berücksichtigung des Musikanteils eine bloß ansatzweise Ermittlung iSd referierten Judikatur bedeutete. Auch im Erkenntnis vom 30.3.2017, Ra 2014/08/0050, ging der Verwaltungsgerichtshof von krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken aus, wenn die belangte Behörde in Reaktion auf Einwendungen im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs – obwohl es für die Beurteilung des Falls von zentraler Bedeutung und eine eingehende Überprüfung vor allem im Tatsachenbereich erforderlich war – überhaupt keine Ermittlungen durchführte, wobei es aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht darstellte, wenn das Verwaltungsgericht in der konkreten Konstellation die Möglichkeit für eine Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG als gegeben erachtete (ebenfalls als zumindest "vertretbar" erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation als bloß ansatzweise Ermittlung, wenn die belangte Behörde sich lediglich auf schriftliche Unterlagen stützte und von der Einvernahme von Beweispersonen Abstand nahm [vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109]).
3.4 Wie oben unter 3.2.1 dargelegt wurde, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall in einem zentralen Aspekt, der die Grundlage für alle weiteren Schritte bei der Bestimmung der Aufschläge darstellt, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Darüber hinaus wäre auch hinsichtlich der übrigen Aspekte des Antrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich (3.2.2). Die mit der Ansicht, dass eine entsprechende Überprüfung der Kostenbasis nicht geboten ist, verbundene Verkennung der Rechtslage und die nicht ausreichende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen bewirken in der gegenständlichen Konstellation, dass die gemäß der RL 2012/34/EU von einer unabhängigen Regulierungsstelle mit spezifischer Fachkenntnis wahrzunehmenden Regulierungsaufgaben in dargestelltem Umfang an ein Verwaltungsgericht delegiert werden, das als – in der RL ausdrücklich angesprochene – "gerichtliche Nachprüfungsinstanz" nicht mit der entsprechenden Fachkenntnis ausgestattet ist.
Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme zutreffend betont, ist es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, von Verwaltungsbehörden rechtswidriger Weise unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen "auf kurzem Wege" – zu beseitigen. Im vorliegenden Fall wäre dies jedoch mit einer Neudurchführung des gesamten Ermittlungsverfahrens (sowie der Übernahme der gesamten Regulierungsangelegenheit in Bezug auf die Festsetzung von Aufschlägen iSd Art. 32 der RL 2012/34/EU) verbunden. Bei der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist nicht allein auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern auf die Dauer des gesamten Verfahrens (bis zur meritorischen Entscheidung) Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch VwGH 26.4.2014, Ro 2015/03/0038).Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme zutreffend betont, ist es auch Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, von Verwaltungsbehörden rechtswidriger Weise unterlassene Ermittlungen nachzuholen (soweit es rascher und kostensparender ist als im Wege durch die Behörde) und Verfahrensmängel mit Blick auf eine möglichst kurze Gesamtverfahrensdauer selbst – sozusagen "auf kurzem Wege" – zu beseitigen. Im vorliegenden Fall wäre dies jedoch mit einer Neudurchführung des gesamten Ermittlungsverfahrens (sowie der Übernahme der gesamten Regulierungsangelegenheit in Bezug auf die Festsetzung von Aufschlägen iSd Artikel 32, der RL 2012/34/EU) verbunden. Bei der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist nicht allein auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern auf die Dauer des gesamten Verfahrens (bis zur meritorischen Entscheidung) Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch VwGH 26.4.2014, Ro 2015/03/0038).
Im Lichte dessen übersieht der erkennende Senat nicht, dass die weiteren Ermittlungen in zeitlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der angestrebten Wirksamkeit der gegenständlichen Aufschläge für die Netzfahrplanperiode 2018 zu sehen sind. Angesichts der zeitlichen Dimension kommt einer raschen und effizienten Nachholung der erforderlichen Schritte eine besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit ihren fachkundigen Mitgliedern (allenfalls auch im Wege der zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen der Schienen Control GmbH) und – soweit darüber hinaus erforderlich – unter allfälliger Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger rascher als das erkennende Gericht zu einer reformatorischen Entscheidung gelangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt weder über fachkundige Laienrichter im Senat, noch über Amtssachverständige am Gericht, sodass primär lediglich die Beiziehung von Amtssachverständigen, die außerhalb des Gerichts tätig sind, insbesondere bei der belangten Behörde (vgl. § 14 BVwGG), alternativ die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger in Betracht kommen würde, wogegen die Fachexpertise der Mitglieder der Schienen Control Kommission sowie die organisatorische bzw. geschäftstechnische Anknüpfung der Schienen Control GmbH (siehe §§ 77 und 81 EisbG) in dieser konkreten Konstellation für das weitere Verfahren jedenfalls eine raschere Abwicklung der erforderlichen Schritte (auch allenfalls mithilfe von Amtssachverständigen oder nichtamtlichen Sachverständigen) erwarten lässt.Im Lichte dessen übersieht der erkennende Senat nicht, dass die weiteren Ermittlungen in zeitlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der angestrebten Wirksamkeit der gegenständlichen Aufschläge für die Netzfahrplanperiode 2018 zu sehen sind. Angesichts der zeitlichen Dimension kommt einer raschen und effizienten Nachholung der erforderlichen Schritte eine besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit ihren fachkundigen Mitgliedern (allenfalls auch im Wege der zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen der Schienen Control GmbH) und – soweit darüber hinaus erforderlich – unter allfälliger Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger rascher als das erkennende Gericht zu einer reformatorischen Entscheidung gelangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt weder über fachkundige Laienrichter im Senat, noch über Amtssachverständige am Gericht, sodass primär lediglich die Beiziehung von Amtssachverständigen, die außerhalb des Gerichts tätig sind, insbesondere bei der belangten Behörde vergleiche Paragraph 14, BVwGG), alternativ die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger in Betracht kommen würde, wogegen die Fachexpertise der Mitglieder der Schienen Control Kommission sowie die organisatorische bzw. geschäftstechnische Anknüpfung der Schienen Control GmbH (siehe Paragraphen 77 und 81 EisbG) in dieser konkreten Konstellation für das weitere Verfahren jedenfalls eine raschere Abwicklung der erforderlichen Schritte (auch allenfalls mithilfe von Amtssachverständigen oder nichtamtlichen Sachverständigen) erwarten lässt.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die ermittelten direkten Kosten sowie die Vollkosten, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und eine in methodischer und inhaltlicher Hinsicht einem Sachverständigengutachten gleichzuhaltende Begutachtung der Antragsunterlagen unter Einbeziehung allfälliger Privatgutachten vorzunehmen (oder – soweit erforderlich – alternativ bzw. ergänzend [Amts-]Sachverständige zur Begutachtung heranzuziehen) haben. Die Ergebnisse werden einem Parteiengehör zu unterziehen sein. Der Bescheid wird eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag und den Einwendungen – soweit sie keine rechtliche Beurteilung darstellen – auf Ebene der Beweiswürdigung zu enthalten haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat oder wenn krasse Ermittlungsmängel unterlaufen sind, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar (vgl. idS jüngst VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050; 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Auch wenn eine Rechtsprechung zu den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 67d EisbG, im entscheidungswesentlichen Zusammenhang fehlt, ist die Rechtslage aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat oder wenn krasse Ermittlungsmängel unterlaufen sind, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Anwendung dieser Grundsätze stellt in der einzelfallbezogen vorliegenden Verfahrenskonstellation keine grundlegende Rechtsfrage dar vergleiche idS jüngst VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050; 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Auch wenn eine Rechtsprechung zu den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 67 d, EisbG, im entscheidungswesentlichen Zusammenhang fehlt, ist die Rechtslage aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2146830.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017