Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2163218-1/5E
W197 2163219-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, und von 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl ad 1.) 830049505/170730405, ad 2.) 830638602, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, und von 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl ad 1.) 830049505/170730405, ad 2.) 830638602, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gem. § 22a Abs. 1 und 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gem. Paragraph 22 a, Absatz eins und 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.(B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der Behörde vom 21.06.2017 wurde über die BF gem. § 77 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG i.V.m, § 57 Abs.1 AVG das gelindere Mittel (nicht genannt welches) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (verhängt).1.1. Mit Bescheid der Behörde vom 21.06.2017 wurde über die BF gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m, Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel (nicht genannt welches) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (verhängt).
1.2. In der Rechtmittelbelehrung ist ausgeführt, dass die BF gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erheben können, die binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen ist.
1.3. Gegen den Mandatsbescheid hat der Rechtsvertreter für die Erst- und den Zweit-BF Beschwerde an das BVwG erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zu Spruchpunkt A
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gem. § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gem. Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gem. § 57 Abs. 1 AVG ist bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Maßnahmen die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gem. Abs. 2 kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.Gem. Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Maßnahmen die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gem. Absatz 2, kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Daraus ergibt sich, dass gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels mittels Mandatsbescheid eine Beschwerde an das BVwG nicht zulässig ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Es bleibe dahingestellt, ob aus systematischen und aus Rechtsschutzüberlegungen nicht geboten gewesen wäre, auch das im weiteren Sinn freiheitseinschränkende gelindere Mittel der Wohnsitznahme in § 22a Abs. 5 BFA-VG aufzunehmen.Es bleibe dahingestellt, ob aus systematischen und aus Rechtsschutzüberlegungen nicht geboten gewesen wäre, auch das im weiteren Sinn freiheitseinschränkende gelindere Mittel der Wohnsitznahme in Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG aufzunehmen.
2.2. Zu Spruchpunk B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
gelinderes Mittel, Mandatsbescheid, Unzulässigkeit der Beschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2163219.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017