TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/6 W183 2126557-1

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Veröffentlicht am 06.07.2017
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Entscheidungsdatum

06.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §15 Abs2
GGG Art.1 §32 TP1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

W183 2126557-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Roland KOMETER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 30.03.2016, Zl. 1 Jv 704-33/16i, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Roland KOMETER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 30.03.2016, Zl. 1 Jv 704-33/16i, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 2 GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 11.04.2016) wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Zahlung von Gebühren in Höhe von EUR 3.776,00 und der Einhebungsgebühr gem. § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 11.04.2016) wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Zahlung von Gebühren in Höhe von EUR 3.776,00 und der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 288 aus 1962, (GEG), in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.

2. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 (eingelangt am 09.05.2016) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Behörde die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren falsch berechnet habe und er daher keine Nachzahlung, sondern die Behörde eine Rückerstattung zu leisten habe.

3. Mit Schriftsatz vom 10.05.2016 (eingelangt am 23.05.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit der am 19.12.2011 datierten Klage stellte der BF das Urteilsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einerseits EUR 90.857,72 samt 4% Zinsen, andererseits für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 den Rentenbetrag von EUR 413.214,00 samt 4% Zinsen sowie für 01.01.2012 bis 03.04.2024 eine monatliche Rente von brutto EUR 6.818,02 und ab 04.08.2024 eine monatliche Rente von brutto EUR 1.100,00 zu zahlen. Weiters stellte der BF ein Feststellungsbegehren, das er mit EUR 10.000 bewertete.

1.2. Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 dehnte der BF das Klagebegehren dahingehend aus, dass er für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 03.04.2024 eine monatliche Rente von brutto EUR 6.836,13 statt EUR 6.818,02 forderte.

1.3. Mit Schriftsatz vom 30.05.2014 dehnte der BF sein Schmerzengeldbegehren dahingehend aus, dass er für den ersten Posten EUR 110.857,72 samt 4% Zinsen statt EUR 90.857,72 samt 4% Zinsen forderte.

1.4. Der BF hat bereits am 19.12.2011 Gebühren in Höhe von EUR 6.615,00 sowie am 13.04.2012 Gebühren in Höhe von EUR 1.959,00 bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens, insbesondere der Klage vom 19.12.2011 und den Schriftsätzen vom 18.10.2012 und vom 30.05.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 2 Z 1 lit. a und b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes.3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes.

Gemäß § 14 GGG ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, (JN), Bemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 14, GGG ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, (JN), Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Renten bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge anzunehmen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Renten bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge anzunehmen.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 1984/501 (GGG), betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 2.987,00.

Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 07.10.1993, 92/16/0083) hat ausgesprochen, dass in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im § 58 Abs. 1 JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen ist (vgl. 16.03.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973; 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, dass das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüber hinaus abgegrenzte, andererseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfasst. Eine zeitliche Abgrenzung, die ausschließlich der periodenweisen Staffelung der Höhe der Bezüge dient, ist demnach nicht ausreichend für eine solche Zusammenrechnung.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 07.10.1993, 92/16/0083) hat ausgesprochen, dass in Streitigkeiten, die wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand haben, zur Ermittlung des maßgeblichen Wertes dem Gesamtbetrag der auf die bestimmte Zeitdauer entfallenden Leistungen die im Paragraph 58, Absatz eins, JN jeweils genannte x-fache Jahresleistung für die unbestimmte Zeitdauer hinzuzuschlagen ist vergleiche 16.03.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973; 8.2.1990, 89/16/0065). Voraussetzung für eine solche Zusammenrechnung ist, dass das Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen einerseits eine bestimmte und darüber hinaus abgegrenzte, andererseits eine unbestimmte oder auf Lebenszeit beschränkte Dauer umfasst. Eine zeitliche Abgrenzung, die ausschließlich der periodenweisen Staffelung der Höhe der Bezüge dient, ist demnach nicht ausreichend für eine solche Zusammenrechnung.

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF mit seinem (zwei Mal abgeänderten Urteilsbegehren) mehrere Ansprüche geltend machte: Es sind dies zum einen ein (Schmerzengeld)begehren in Höhe von EUR 110.857,72 sowie der konkrete Rentenbetrag in Höhe von EUR 413.214,00 für den Zeitraum bis zur Klagseinbringung. Zum anderen machte der BF eine Rente für die Zukunft in Höhe von EUR 6.836,13 für 01.01.2012 bis 03.04.2024 bzw. EUR 1.100,00 ab 04.08.2024 monatlich brutto sowie ein mit EUR 10.000 bewertetes Feststellungsbegehren geltend.

Gem. § 58 Abs. 1 JN ist daher die dreifache Jahresleistung der monatlichen Bruttorentenforderung in Höhe von EUR 246.100,68 in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.Gem. Paragraph 58, Absatz eins, JN ist daher die dreifache Jahresleistung der monatlichen Bruttorentenforderung in Höhe von EUR 246.100,68 in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.

Die Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 780.172,40 setzt sich gem. § 15 Abs. 2 GGG aus den – in der Beschwerde als Bestandteil der Bemessungsgrundlage unbestrittenen – Leistungsbegehren auf EUR 110.857,72 und mit EUR 10.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren einerseits sowie dem geltend gemachten Anspruch für Verdienstentgang für den Zeitraum 2007-2011 in Höhe von EUR 413.214,00 und der dreifachen Jahresleistung der monatlich brutto auf unbestimmte Zeit geforderten Rente, nämlich EUR 246.100,68, zusammen.Die Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 780.172,40 setzt sich gem. Paragraph 15, Absatz 2, GGG aus den – in der Beschwerde als Bestandteil der Bemessungsgrundlage unbestrittenen – Leistungsbegehren auf EUR 110.857,72 und mit EUR 10.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren einerseits sowie dem geltend gemachten Anspruch für Verdienstentgang für den Zeitraum 2007-2011 in Höhe von EUR 413.214,00 und der dreifachen Jahresleistung der monatlich brutto auf unbestimmte Zeit geforderten Rente, nämlich EUR 246.100,68, zusammen.

Die auf Basis der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 780.172,40 errechneten Gebühren betragen gem. TP 1 GGG EUR 12.350,00. Davon sind die bereits vom BF geleisteten Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 8.574,00 abzuziehen. Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass der BF eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 3.776,00 zu zahlen hat. Darüber hinaus hat er eine Einhebungsgebühr gem. 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 zu zahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 2 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GGG abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Feststellungsantrag,
Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung, Rente, Schmerzengeld,
Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2126557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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