RS Vwgh 2004/2/16 2003/17/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2004
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0261 2003/17/0262 2003/17/0263 2003/17/0264 2003/17/0265 2003/17/0266 2003/17/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0022 E 23. Juni 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Im zweiten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170260.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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