Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung einer Satzungsbestimmung betreffend Kostenersatz für Heilmassagen durch die Krankenversicherung mangels Legitimation; Anwendung der Bestimmung in der angefochtenen Fassung auf den dem Gericht vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen infolge Neuerlassung der RegelungRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Wortfolge des Anhanges 6, Punkt 2a., der Satzung 2003 der Nö Gebietskrankenkasse idF der ersten Änderung vom 05.07.03 betr einen Kostenzuschuss für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure.Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Wortfolge des Anhanges 6, Punkt 2a., der Satzung 2003 der Nö Gebietskrankenkasse in der Fassung der ersten Änderung vom 05.07.03 betr einen Kostenzuschuss für Krankenbehandlung durch freiberufliche Heilmasseure.
Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), dass das Landesgericht Korneuburg bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage die angefochtene Wortfolge in Punkt 2a. des Anhanges 6 der Satzung 2003 idF der 1. Änderung anzuwenden hat.Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), dass das Landesgericht Korneuburg bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage die angefochtene Wortfolge in Punkt 2a. des Anhanges 6 der Satzung 2003 in der Fassung der 1. Änderung anzuwenden hat.
Die angefochtene Satzungsbestimmung ist zum Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Krankenbehandlungen (26.05. bis 13.07.05) nicht mehr in Kraft gestanden und auf den dem antragstellenden Gericht vorliegenden Sachverhalt auch nicht im Wege des Übergangsrechts (vgl §53 Abs2 der Satzung 2003 idF der 2. Änderung) anzuwenden.Die angefochtene Satzungsbestimmung ist zum Zeitpunkt der Erbringung der streitgegenständlichen Krankenbehandlungen (26.05. bis 13.07.05) nicht mehr in Kraft gestanden und auf den dem antragstellenden Gericht vorliegenden Sachverhalt auch nicht im Wege des Übergangsrechts vergleiche §53 Abs2 der Satzung 2003 in der Fassung der 2. Änderung) anzuwenden.
Neuerlassung des gesamten Punktes 2a. des Anhanges 6 - und mit ihm auch die angefochtene Wortfolge - durch die 2. Änderung der Satzung 2003 mit Wirksamkeit vom 29.03.04.
Dass die angefochtene Wortfolge bei dieser Neuerlassung inhaltlich nicht geändert wurde, ist insoweit ohne Belang.
(Vgl zum Antrag des Gerichtes auf Aufhebung derselben Bestimmung bereits V34/06, B v 08.03.07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Sozialversicherung, Krankenversicherung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V31.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009