Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2150390-1/3E
W128 2150390-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter
1.) über die Beschwerde von GrInsp. XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, sowie1.) über die Beschwerde von GrInsp. römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, sowie
2.) über den Antrag von GrInsp. XXXX vom 28.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA:2.) über den Antrag von GrInsp. römisch 40 vom 28.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA:
A)
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen.
2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG) wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (GehG) wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schreiben vom 06.08.2015 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 16.12.2015 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 16.12.2015 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.
6. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden.
7. Der angefochtene Bescheid wurde daraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016, Zl. W128 2113999-1/3E gemäß § 28 Abs. 1 und 2. VwGVG ersatzlos aufgehoben.7. Der angefochtene Bescheid wurde daraufhin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016, Zl. W128 2113999-1/3E gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 i.V.m. § 175 Abs. 79a und 79b des GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2016 abgewiesen.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 79 a und 79 b des GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, abgewiesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2017 nachweislich persönlich zugestellt.
9. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2017, eingelangt am 23.02.2017, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA.
10. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 22.02.2017 verspätet sei, da die Beschwerdefrist von vier Wochen bereits am 15.02.2017 geendet habe. Es werde ihm jedoch im Rahmen des Parteiengehörs freigestellt, binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
11. Infolgedessen beantragte der Beschwerdeführer am 28.03.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Ortsabwesenheit vom 23.01.2017 bis zum 27.01.2017 wegen eines Grundausbildungskurses für Sprengstoff-Sachkundige in XXXX und der damit verbundenen Vor – und Nachbereitung nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben.11. Infolgedessen beantragte der Beschwerdeführer am 28.03.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Ortsabwesenheit vom 23.01.2017 bis zum 27.01.2017 wegen eines Grundausbildungskurses für Sprengstoff-Sachkundige in römisch 40 und der damit verbundenen Vor – und Nachbereitung nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine ihm betreffende Entsendungsbestätigung der Lehrgangteilnehmer des angeführten Kurses vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, wurde nicht rechtzeitig erhoben.
Der Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, wurde vom Beschwerdeführer am 18.01.2017 nachweislich übernommen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist sohin am 15.02.2017 abgelaufen. Daher erwuchs der angeführte Bescheid vom 12.01.2017 am 16.02.2017 in Rechtskraft.
Mit dem Schriftsatz vom 28.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag
3.2.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, dieser ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1).Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, dieser ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH vom 10.05.1973, Zl. 1646/72; vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; vom 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; vom 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035 sowie vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH vom 10.05.1973, Zl. 1646/72; vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; vom 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; vom 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035 sowie vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).
3.2.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).3.2.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 sowie VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Beschwerdeführer darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 sowie vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH vom 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 sowie VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039 und vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Beschwerdeführer darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 sowie vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).
Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht hin, um die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, insbesondere stellt die durch die Wahrnehmung der Auslandsgeschäftsreise bewirkte Überlastung kein wiedereinsetzungstaugliches Hindernis dar (vgl. VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2001/11/0175 m.w.N.).Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht hin, um die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, insbesondere stellt die durch die Wahrnehmung der Auslandsgeschäftsreise bewirkte Überlastung kein wiedereinsetzungstaugliches Hindernis dar vergleiche VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2001/11/0175 m.w.N.).
3.2.1.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser ist am 17.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Somit ist aufgrund des Wiedereinsetzungsantrages vom 28.03.2017 das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig.3.2.1.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2017 samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser ist am 17.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Somit ist aufgrund des Wiedereinsetzungsantrages vom 28.03.2017 das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig.
3.2.1.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den betreffenden Bescheid am 18.01.2017 nachweislich eigenhändig übernommen, woraufhin gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die vierwöchige Beschwerdefrist ausgelöst wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Teilnahme an einem dienstlichen Kurses inklusive Vor – und Nachbereitung vom 23.01.2017 bis zum 27.01.2017 verhindert war, rechtzeitig - bis zum 15.02.2017 - eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, einzubringen, stellt jedoch keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal berufliche Überlastungen, insbesondere auch Dienstreisen im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein wiedereinsetzungstaugliches Hindernis darstellen (vgl. VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2011/11/0175 m.w.N.). Weiters wusste der Beschwerdeführer einerseits von der bevorstehenden Dienstreise und konnte sich bereits vor dieser Kenntnis über den Inhalt des Bescheides verschaffen (die Zustellung erfolgte bereits am 18.01.2017), sodass kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG vorlag (vgl. VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer auch nach seiner Dienstreise ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid einzubringen oder präventive Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) zu veranlassen, weshalb er das unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe drastisch unterschritten hat, sodass ihm kein "minderer Grad" des Versehens, sondern auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH vom 22.07.2004, 2004/20/0122).3.2.1.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den betreffenden Bescheid am 18.01.2017 nachweislich eigenhändig übernommen, woraufhin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG die vierwöchige Beschwerdefrist ausgelöst wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Teilnahme an einem dienstlichen Kurses inklusive Vor – und Nachbereitung vom 23.01.2017 bis zum 27.01.2017 verhindert war, rechtzeitig - bis zum 15.02.2017 - eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, einzubringen, stellt jedoch keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal berufliche Überlastungen, insbesondere auch Dienstreisen im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein wiedereinsetzungstaugliches Hindernis darstellen vergleiche VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2011/11/0175 m.w.N.). Weiters wusste der Beschwerdeführer einerseits von der bevorstehenden Dienstreise und konnte sich bereits vor dieser Kenntnis über den Inhalt des Bescheides verschaffen (die Zustellung erfolgte bereits am 18.01.2017), sodass kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorlag vergleiche VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer auch nach seiner Dienstreise ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid einzubringen oder präventive Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) zu veranlassen, weshalb er das unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe drastisch unterschritten hat, sodass ihm kein "minderer Grad" des Versehens, sondern auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH vom 22.07.2004, 2004/20/0122).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattzugeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattzugeben.
3.2.2. Zur Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Der angefochtene Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA, wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 18.01.2017 eigenhändig übernommen und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 15.02.2017 endete.
Die Beschwerde vom 22.02.2017 ist somit als verspätet zurückzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2011/11/0175). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2011/11/0175). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, verspätete Beschwerde, Vorrückungsstichtag -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2150390.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017