Entscheidungsdatum
07.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2163418-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 19.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4204601010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 24.01.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250601010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 19.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4204601010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 24.01.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250601010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250601010, wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4204601010, wurden XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) – in Abänderung des nicht angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930531010 – für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Abänderung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid der AMA erfolgte aufgrund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen.1. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4204601010, wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer) – in Abänderung des nicht angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2930531010 – für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Abänderung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid der AMA erfolgte aufgrund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen.
Sowohl im ursprünglichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid wurde – ausgehend von einer am 29.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle – eine sanktionsrelevante Differenzfläche im Ausmaß von 1,63 ha, und damit eine Flächenabweichung von 13,8059 %. Gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) wurde daher der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt.Sowohl im ursprünglichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid wurde – ausgehend von einer am 29.09.2015 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle – eine sanktionsrelevante Differenzfläche im Ausmaß von 1,63 ha, und damit eine Flächenabweichung von 13,8059 %. Gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) wurde daher der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4204601010, Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er auf die Alm mit der BNr.XXXX lediglich Auftreiber sei. Der Almbewirtschafter habe sich bei der Beantragung der Fläche auf amtlich festgestellte Ergebnisse verlassen. Ihn treffe daher kein Verschulden.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250601010, wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250601010, wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR
XXXX angeordnet.römisch 40 angeordnet.
In dieser Entscheidung wurde gleichbleiben der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt.
4. Unter Vorlage einer § 8i MOG-Erklärung für die Alm mit der BNr.4. Unter Vorlage einer Paragraph 8 i, MOG-Erklärung für die Alm mit der BNr.
XXXX für das relevante Antragsjahr 2015 erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2017 einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch 40 für das relevante Antragsjahr 2015 erhob der Beschwerdeführer am 24.01.2017 einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formulars eingereicht und/oder in der Beschwerde darauf Bezug genommen geworden sei. Diese Unterlage sei sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA daher auch berücksichtigt werden, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass gemäß Paragraph 8 i, MOG eine Erklärung mittels Formulars eingereicht und/oder in der Beschwerde darauf Bezug genommen geworden sei. Diese Unterlage sei sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA daher auch berücksichtigt werden, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4204601010, mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250601010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
2.3.zu A):
2.3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3.2. zur Zurückverweisung:
Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die nunmehr vorgelegte § 8i MOG-Erklärung dazu führen würde, dass von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen werden würde und dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde.Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die nunmehr vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung dazu führen würde, dass von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen werden würde und dass eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher wird auch hinsichtlich der Zuständigkeit die von der AMA dargelegte Auffassung vom erkennenden Gericht geteilt.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
2.4.zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2163418.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017