RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
GewO 1994;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0193 E 27. November 2003 RS 3 (hier nur erster Satz; hier betreffend das Slbg. ROG 1998)

Stammrechtssatz

Die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten können grundsätzlich auch im Bauverfahren verwendet werden, wenn dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (siehe das Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N). Die Aufgabenstellung der Baubehörde ist - jedenfalls soweit es um die Beurteilung von störenden Auswirkungen geht - vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde. Hier betreffend Prüfung der rechtserheblichen Frage der "wesentlichen Störung" iS des § 14 Abs. 4 Vlbg. RPG.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060116.X02

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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