RS Vfgh 2007/6/12 B2995/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1996 §2 Abs1, §4 Abs1 lita, §6 Abs1 lita, litb

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs eines ideellen Hälfteanteils an einem Almgrundstück; zulässige Bedachtnahme auf die mangelnde Benützungsmöglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer gerichtlichen Regelung; denkmögliche Annahme einer ungünstigen agrarstrukturellen Entwicklung aufgrund des Erwerbs ohne ganzjährig bewirtschafteten Heimhof Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Genehmigungspflicht des Rechtserwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in §4 Abs1 lita Tir GVG 1996 in Ansehung der agrarstrukturellen und sozialpolitischen Zielsetzungen, auch in Hinblick auf die dem Eigentümer einer Liegenschaft zukommende besondere rechtliche Position, die es ihm auch erlaubt, sein Eigentum belastende Abreden zu treffen, sowie angesichts der Gefahr möglicher Umgehungen der grundverkehrsrechtlichen Regelungen. Versagung der Genehmigung in erster Linie auf §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 gestützt; §6 Abs1 litb leg cit (betr das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung) nicht angewandt. Keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme, dass der gegenständliche Rechtserwerb aufgrund der mangelnden Benützungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer keine Verbesserung der Agrarstruktur bewirke, zumal eine Stärkung der von ihm bewirtschafteten Wasserfall-Alm durch den Erwerb des von ihm nicht benützbaren Almanteils nicht zu erwarten ist. Rechtserwerbe an Almen (Almanteilen) können auch dann einer sinnvollen Agrarstrukturentwicklung entsprechen, wenn der Erwerber nicht gleichzeitig über einen Heimhof im Tal verfügt. Dennoch kann die Verbindung von Almen, die vielfach lediglich halbjährlich bewirtschaftbar sind, und im Tal gelegenen Heimhöfen, die im Regelfall einer ganzjährigen Bewirtschaftung zugänglich sind, dem Interesse eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedenfalls insofern als zuträglich angesehen werden, als dadurch die Wirtschaftlichkeit und das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebes (insgesamt) abgesichert werden können. Es ist der belangten Behörde in verfassungsrechtlicher Sicht nicht zum Vorwurf zu machen, wenn sie - unter Bezugnahme auf das Tiroler Almschutzgesetz sowie angesichts des gegenwärtigen Anteils an heimhoflosen Almen in Tirol - zur Annahme gelangt, dass in agrarstruktureller Hinsicht "grundsätzlich" von einer Verbindung einer Alm mit einem Heimhof auszugehen sei und damit der Verbindung von Almgrundstücken und Heimhöfen eine besondere Bedeutung beimisst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2995.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten