RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/02 Novellen zum B-VG
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung 1968 §1 Abschn1 litb;
BauRallg;
B-VGNov 1974 Art3;
GewO 1994 §124 Z9;
GewO 1994 §143 Z8;
GewO 1994 §2 Abs1 Z9;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Bei der geplanten Errichtung einer "Frühstückspension", bestehend aus 24 Einheiten von "Fremdenzimmern" jeweils mit Bad/Dusche und Küche, und einem im Erdgeschoß befindlichen Frühstücksraum sowie einer Doppelgarage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bewilligungsfreie häusliche Nebenbeschäftigung handelt, ganz davon abgesehen, dass im Hinblick auf die projektierte zehn übersteigende Anzahl der Fremdenbetten auch kein bewilligungsfreies Gewerbe im Sinne der Ausnahmeregelung des § 143 Z. 8 GewO 1994 in Verbindung mit § 124 Z. 9 GewO 1994 vorliegt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060132.X02

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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