Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2147105-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 28. November 2016, Zl. B/2364/03/16, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 28. November 2016, Zl. B/2364/03/16, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Anerkennungsantrag vonXXXX vom 6. Oktober 2016 wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurückgewiesen".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Anerkennungsantrag vonXXXX vom 6. Oktober 2016 wird gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurückgewiesen".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Am 6. Juni 2017 teilte die Leiterin des Bereichs Studienrecht und Anerkennung der WU Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2017 nicht mehr zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 zugelassen sei und übermittelte einen entsprechenden Auszug aus dem elektronischen Studierendenakt des Beschwerdeführers.
4. Dazu äußerte sich – nach entsprechendem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts – der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Es sei zwar korrekt, dass er das Bachelorstudium an der WU Wien derzeit unterbrochen habe; dies deshalb, weil er sich gegenwärtig im ersten Semester des Doktoratstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien befinde und sehr viel Zeit in die Studieneingangsphase und das Dissertationsexposé investieren müsse und somit aus zeitlichen Gründen keine Prüfung an der WU Wien im Sommersemester 2017 absolvieren könne. Die Nichtmeldung der Fortsetzung für das Sommersemester 2017 an der WU Wien habe pragmatische Gründe. Wäre er für das Sommersemester 2017 inskribiert gewesen, ohne eine Prüfung zu absolvieren, hätte er die vorgesehene Studienzeit überschritten und es wären Studiengebühren angefallen. Durch die Nichtmeldung im Sommersemester 2017 könne er im Wintersemester 2017/2018 das Studium an der WU Wien wiederaufnehmen, ohne dass Studiengebühren anfallen würden.4. Dazu äußerte sich – nach entsprechendem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts – der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Es sei zwar korrekt, dass er das Bachelorstudium an der WU Wien derzeit unterbrochen habe; dies deshalb, weil er sich gegenwärtig im ersten Semester des Doktoratstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien befinde und sehr viel Zeit in die Studieneingangsphase und das Dissertationsexposé investieren müsse und somit aus zeitlichen Gründen keine Prüfung an der WU Wien im Sommersemester 2017 absolvieren könne. Die Nichtmeldung der Fortsetzung für das Sommersemester 2017 an der WU Wien habe pragmatische Gründe. Wäre er für das Sommersemester 2017 inskribiert gewesen, ohne eine Prüfung zu absolvieren, hätte er die vorgesehene Studienzeit überschritten und es wären Studiengebühren angefallen. Durch die Nichtmeldung im Sommersemester 2017 könne er im Wintersemester 2017 aus 2018, das Studium an der WU Wien wiederaufnehmen, ohne dass Studiengebühren anfallen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist seit 1. Mai 2017 nicht mehr zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien zugelassen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung ergibt sich aus dem unstrittigen Studierendenakt des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.3.1.1. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Nach § 63 Abs. 8 UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.Nach Paragraph 63, Absatz 8, UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
Nach § 63 Abs. 9 UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur in 3 Fällen zulässig.Nach Paragraph 63, Absatz 9, UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur in 3 Fällen zulässig.
Gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn sich der Studierende vom Studium abmeldet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn sich der Studierende vom Studium abmeldet.
§ 78 Abs. 1 UG lautet:Paragraph 78, Absatz eins, UG lautet:
"Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.""Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen."
§ 78 Abs. 6 UG ordnet an, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, gilt.Paragraph 78, Absatz 6, UG ordnet an, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, gilt.
3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).
Weiters muss ein Antragsteller im Sinne des § 78 Abs. 1 UG zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Im Hinblick auf die Fiktion des § 78 Abs. 6 UG und den aus der Ausnahmebestimmung nach § 63 Abs. 9 UG ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dassWeiters muss ein Antragsteller im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Im Hinblick auf die Fiktion des Paragraph 78, Absatz 6, UG und den aus der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 63, Absatz 9, UG ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass
1. diese in § 78 Abs. 1 UG geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und1. diese in Paragraph 78, Absatz eins, UG geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und
2. diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen Entscheidung) über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem Universitäts-Studiengesetzes [UniStG] wieder VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).2. diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen Entscheidung) über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss vergleiche zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem Universitäts-Studiengesetzes [UniStG] wieder VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien endete gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 UG mit seiner am 1. Mai 2017 erfolgten Abmeldung. Damit weist er die oben angeführte Voraussetzung nach § 78 Abs. 1 UG nicht mehr auf, weshalb sein Anerkennungsantrag nach § 78 Abs. 1 UG zurückzuweisen ist.Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien endete gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, UG mit seiner am 1. Mai 2017 erfolgten Abmeldung. Damit weist er die oben angeführte Voraussetzung nach Paragraph 78, Absatz eins, UG nicht mehr auf, weshalb sein Anerkennungsantrag nach Paragraph 78, Absatz eins, UG zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer besitzt daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Anerkennungsantrag. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer jederzeit wieder das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien "fortsetzen" könnte. Dafür wäre allerdings eine neuerliche Zulassung erforderlich (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128 mit Verweis auf Bast/Langeder, aaO, FN 2 zu § 39).Der Beschwerdeführer besitzt daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Anerkennungsantrag. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer jederzeit wieder das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 an der WU Wien "fortsetzen" könnte. Dafür wäre allerdings eine neuerliche Zulassung erforderlich vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/12/0128 mit Verweis auf Bast/Langeder, aaO, FN 2 zu Paragraph 39,).
Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, ist der angefochtene Bescheid in eine Zurückweisungsentscheidung abzuändern.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Anerkennungsantrag zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Anerkennungsantrag zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abmeldung, Anerkennung von Prüfungen, Anerkennungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2147105.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017