Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
AVG 1950 §38Rechtssatz
Rechtssatz 1
Laut den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11 sind ein gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassender Bescheid der BMVIT und ein gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. zu erlassender Bescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) zwar nicht unabhängig voneinander zu betrachten.Laut den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11 sind ein gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 zu erlassender Bescheid der BMVIT und ein gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. zu erlassender Bescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) zwar nicht unabhängig voneinander zu betrachten.
Der VwGH stützt eine Abhängigkeit der genannten Bescheide lediglich auf die bereits in § 24 f Abs. 7 leg. cit. normierte Koordinierungspflicht und lässt sich aus den Ausführungen des VwGH somit jedenfalls nicht ableiten, dass zwischen einem zu erlassenden Bescheid des BMVIT und anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenden Bescheiden eine derartige Abhängigkeit besteht, dass in den letztgenannten Bescheiden die mit Bescheid des BMVIT erteilten Genehmigungen als unabdingbare Vorfrage zu beurteilen wären.Der VwGH stützt eine Abhängigkeit der genannten Bescheide lediglich auf die bereits in Paragraph 24, f Absatz 7, leg. cit. normierte Koordinierungspflicht und lässt sich aus den Ausführungen des VwGH somit jedenfalls nicht ableiten, dass zwischen einem zu erlassenden Bescheid des BMVIT und anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenden Bescheiden eine derartige Abhängigkeit besteht, dass in den letztgenannten Bescheiden die mit Bescheid des BMVIT erteilten Genehmigungen als unabdingbare Vorfrage zu beurteilen wären.
Schlagworte
Bescheid, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorfrage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2013135.2.01Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017