Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W225 2013135-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über den Antrag der XXXX "XXXX", vertreten durch XXXX, vom 04.05.2017 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 "XXXX", vertreten durch römisch 40 , vom 04.05.2017 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 04.05.2017 wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 04.05.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, wurde der Beschwerde der XXXX (im Folgenden: Wiederaufnahmewerberin) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes Hartberg-Fürstenfeld vom 12.08.2014, XXXX, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos behoben. Zugleich wurden die Anträge auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens vom 19.07.2014 und vom 11.08.2014 abgewiesen. Die Anträge betrafen das mit Bescheid des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom 05.12.2011, XXXX, und mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, XXXX, abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der Fürstenfelder Schnellstraße S7 erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe auf steirischer Seite. Die Revision wurde seitens des BVwG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, wurde der Beschwerde der römisch 40 (im Folgenden: Wiederaufnahmewerberin) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes Hartberg-Fürstenfeld vom 12.08.2014, römisch 40 , Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos behoben. Zugleich wurden die Anträge auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens vom 19.07.2014 und vom 11.08.2014 abgewiesen. Die Anträge betrafen das mit Bescheid des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom 05.12.2011, römisch 40 , und mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, römisch 40 , abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der Fürstenfelder Schnellstraße S7 erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe auf steirischer Seite. Die Revision wurde seitens des BVwG für nicht zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 stellte die Wiederaufnahmewerberin gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015 abgeschlossenen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, der Revision der Wiederaufnahmewerberin gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15.11.2013, XXXX, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis sei der Wiederaufnahmewerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 20.04.2017 zugestellt worden, womit sich der am 04.05.2017 zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme als rechtzeitig erweise. Laut den Ausführungen des VwGH im zitierten Erkenntnis vom 16.03.2017 könne unter Hinweis auf die im UVP-G 2000 normierte Koordinierungspflicht nicht gesagt werden, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende Bescheid der BMVIT und der gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) unabhängig voneinander zu betrachten seien und sei der Gesetzgeber bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen diesen Bescheiden ausgegangen. Wegen der unrichtigen Lösung der als Vorfrage zu beurteilenden Rechtsfrage, in welchem Verhältnis der Bescheid nach dem UVP-G 2000 der BMVIT vom 29.09.2011, welcher mit Erkenntnis vom 12.11.2012, XXXX, aufgehoben worden sei, einerseits und der Bescheid einer mitwirkenden Behörde gemäßMit Schriftsatz vom 04.05.2017 stellte die Wiederaufnahmewerberin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015 abgeschlossenen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, der Revision der Wiederaufnahmewerberin gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15.11.2013, römisch 40 , Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis sei der Wiederaufnahmewerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 20.04.2017 zugestellt worden, womit sich der am 04.05.2017 zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme als rechtzeitig erweise. Laut den Ausführungen des VwGH im zitierten Erkenntnis vom 16.03.2017 könne unter Hinweis auf die im UVP-G 2000 normierte Koordinierungspflicht nicht gesagt werden, dass der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 zu erlassende Bescheid der BMVIT und der gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) unabhängig voneinander zu betrachten seien und sei der Gesetzgeber bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen diesen Bescheiden ausgegangen. Wegen der unrichtigen Lösung der als Vorfrage zu beurteilenden Rechtsfrage, in welchem Verhältnis der Bescheid nach dem UVP-G 2000 der BMVIT vom 29.09.2011, welcher mit Erkenntnis vom 12.11.2012, römisch 40 , aufgehoben worden sei, einerseits und der Bescheid einer mitwirkenden Behörde gemäß
§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000, andererseits, zueinander stünden, stehe das Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, mit diesen Ausführungen des VwGH in Widerspruch. Die Rechtsansicht des BVwG in der zitierten Entscheidung, dass die Behörden, die über die Naturschutzbewilligung entsprechend dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 zu entscheiden hatten, dabei unabhängig – damit implizit auch von den von der BMVIT erteilten Genehmigungen – vorgehen hätten können, sei angesichts der Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, als verfehlt anzusehen. Die vom VwGH formulierten Kriterien für die Kohärenz zwischen UVP-Bescheid und einem nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 erlassenen Bescheid seien auch auf das gegenständliche Naturschutzverfahren betreffend das Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7 anzuwenden. Insbesondere mache der zeitliche Ablauf naturschutzrechtlicher relevanter Maßnahmen evident, dass diese vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017 geforderte Kohärenz zwischen dem aufgehobenen UVP-Bescheid vom 29.09.2011 und der ihm zu Grunde liegenden Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne einerseits sowie den Bescheiden des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom 05.12.2011, XXXX, und der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, XXXX, nicht gegeben sei.Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, andererseits, zueinander stünden, stehe das Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, mit diesen Ausführungen des VwGH in Widerspruch. Die Rechtsansicht des BVwG in der zitierten Entscheidung, dass die Behörden, die über die Naturschutzbewilligung entsprechend dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 zu entscheiden hatten, dabei unabhängig – damit implizit auch von den von der BMVIT erteilten Genehmigungen – vorgehen hätten können, sei angesichts der Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, als verfehlt anzusehen. Die vom VwGH formulierten Kriterien für die Kohärenz zwischen UVP-Bescheid und einem nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 erlassenen Bescheid seien auch auf das gegenständliche Naturschutzverfahren betreffend das Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7 anzuwenden. Insbesondere mache der zeitliche Ablauf naturschutzrechtlicher relevanter Maßnahmen evident, dass diese vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017 geforderte Kohärenz zwischen dem aufgehobenen UVP-Bescheid vom 29.09.2011 und der ihm zu Grunde liegenden Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne einerseits sowie den Bescheiden des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom 05.12.2011, römisch 40 , und der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, römisch 40 , nicht gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwenden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist somit der römisch vier. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des Paragraph 69, AVG nicht anzuwenden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.
Der § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge – auch selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm. 13).Der Paragraph 32, VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge – auch selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13).
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden (Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG).
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG).
Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 stellte die Wiederaufnahmewerberin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG. Die Rechtsansicht des BVwG in der Begründung der Abweisung der Wiederaufnahmeanträge vom 19.07.2014 und vom 11.08.2014 (Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E), wonach die Behörden, die über die naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens der Fürstenfelder Schnellstraße S7 zu entscheiden hatten, dabei unabhängig – und damit implizit auch von den von der BMVIT erteilten Genehmigungen – vorgehen hätten können, stelle sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, als verfehlt dar.Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 stellte die Wiederaufnahmewerberin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG. Die Rechtsansicht des BVwG in der Begründung der Abweisung der Wiederaufnahmeanträge vom 19.07.2014 und vom 11.08.2014 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E), wonach die Behörden, die über die naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens der Fürstenfelder Schnellstraße S7 zu entscheiden hatten, dabei unabhängig – und damit implizit auch von den von der BMVIT erteilten Genehmigungen – vorgehen hätten können, stelle sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, als verfehlt dar.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Den Angaben der Wiederaufnahmewerberin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2017 mit Zustellung am 20.04.2017 Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am 04.05.2017 zur Post gegeben hat, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:
Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist gegeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ist gegeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 38 Rz 1; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.03.1999, 97/19/0066; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 38 Rz 14).Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 38, Rz 1; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd Paragraph 38, AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 38, Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.03.1999, 97/19/0066; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 38, Rz 14).
Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN).Der Vorfragentatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist vergleiche VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN).
Im hg. Erkenntnis vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, wurden die Wiederaufnahmeanträge vom 19.07.2014 und vom 11.08.2014 u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass der Bezirkshauptmann Fürstenfeld und die Steiermärkische Landesregierung – als Hauptfrage – über die Naturschutzbewilligung zu entscheiden gehabt hätten und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage – nämlich der von der BMVIT erteilten Genehmigungen – abhängig gewesen sei. Die Behörde hätte somit unabhängig vorgehen können und die rechtswirksame Genehmigung – im Sinne der mit Bescheid der BMVIT erteilten Genehmigungen – des Vorhabens der Fürstenfelder Schnellstraße S7 nicht als Vorfrage zu beurteilen gehabt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG sei mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd § 38 AVG daher nicht begründet.Im hg. Erkenntnis vom 01.04.2015, W225 2013135-1/7E, wurden die Wiederaufnahmeanträge vom 19.07.2014 und vom 11.08.2014 u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass der Bezirkshauptmann Fürstenfeld und die Steiermärkische Landesregierung – als Hauptfrage – über die Naturschutzbewilligung zu entscheiden gehabt hätten und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage – nämlich der von der BMVIT erteilten Genehmigungen – abhängig gewesen sei. Die Behörde hätte somit unabhängig vorgehen können und die rechtswirksame Genehmigung – im Sinne der mit Bescheid der BMVIT erteilten Genehmigungen – des Vorhabens der Fürstenfelder Schnellstraße S7 nicht als Vorfrage zu beurteilen gehabt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG sei mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG daher nicht begründet.
Die Wiederaufnahmewerberin vertritt im gegenständlichen Antrag die Ansicht, dass das Verfahren zum bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015 deshalb wieder aufzunehmen sei, da diese darin vertretene Rechtsansicht des BVwG als verfehlt anzusehen sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, hätten die Behörden im Rahmen ihrer Entscheidung über die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der Fürstenfelder Schnellstraße S7 erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe auf steirischer Seite nicht unabhängig vorgehen können. Zwischen dem aufgehobenen UVP-Bescheid vom 29.09.2011 und der ihm zu Grunde liegenden Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne sowie den Bescheiden des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom 05.12.2011, XXXX, und der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, XXXX, bestehe eine Kohärenz.Die Wiederaufnahmewerberin vertritt im gegenständlichen Antrag die Ansicht, dass das Verfahren zum bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015 deshalb wieder aufzunehmen sei, da diese darin vertretene Rechtsansicht des BVwG als verfehlt anzusehen sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11, hätten die Behörden im Rahmen ihrer Entscheidung über die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der Fürstenfelder Schnellstraße S7 erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe auf steirischer Seite nicht unabhängig vorgehen können. Zwischen dem aufgehobenen UVP-Bescheid vom 29.09.2011 und der ihm zu Grunde liegenden Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne sowie den Bescheiden des Bezirkshauptmannes Fürstenfeld vom 05.12.2011, römisch 40 , und der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.01.2012, römisch 40 , bestehe eine Kohärenz.
Diesem Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin ist zunächst entgegenzuhalten, dass laut den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11 – die im gegenständlichen Antrag zitiert werden – ein gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassender Bescheid der BMVIT und ein gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. zu erlassender Bescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) zwar nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien, aus diesen Ausführungen jedoch nicht bereits ein Widerspruch zur Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 01.04.2015 aufgezeigt werden kann. So stützt der VwGH eine Abhängigkeit der genannten Bescheide lediglich auf die bereits in § 24 f Abs. 7 leg. cit. normierte Koordinierungspflicht und lässt sich aus den Ausführungen des VwGH somit jedenfalls nicht ableiten, dass zwischen einem zu erlassenden Bescheid des BMVIT und anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenden Bescheiden eine derartige Abhängigkeit besteht, dass in den letztgenannten Bescheiden die mit Bescheid des BMVIT erteilten Genehmigungen als unabdingbare Vorfrage zu beurteilen wären.Diesem Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin ist zunächst entgegenzuhalten, dass laut den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.03.2017, 2014/06/0038 und 0040-11 – die im gegenständlichen Antrag zitiert werden – ein gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 zu erlassender Bescheid der BMVIT und ein gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. zu erlassender Bescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) zwar nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien, aus diesen Ausführungen jedoch nicht bereits ein Widerspruch zur Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 01.04.2015 aufgezeigt werden kann. So stützt der VwGH eine Abhängigkeit der genannten Bescheide lediglich auf die bereits in Paragraph 24, f Absatz 7, leg. cit. normierte Koordinierungspflicht und lässt sich aus den Ausführungen des VwGH somit jedenfalls nicht ableiten, dass zwischen einem zu erlassenden Bescheid des BMVIT und anderen im teilkonzentrierten Verfahren zu erlassenden Bescheiden eine derartige Abhängigkeit besteht, dass in den letztgenannten Bescheiden die mit Bescheid des BMVIT erteilten Genehmigungen als unabdingbare Vorfrage zu beurteilen wären.
Ob zwischen der Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 01.04.2015 und den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017 Divergenzen bestehen, kann im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren darüber hinaus jedoch dahingestellt bleiben. So stellt das Hervorkommen einer bestimmen Rechtsauslegung in einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichts nämlich keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 3 AVG für all jene rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren dar, in denen eine andere Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde (VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148; VfGH 22.06.2009, G 5/09), womit die Ausführungen der Wiederaufnahmewerberin, dass die Rechtsansicht des BVwG im – rechtskräftigen – Erkenntnis vom 01.04.2015 aufgrund der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017 als verfehlt anzusehen sei, somit bereits dem Grunde nach nicht geeignet sind, einen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG aufzuzeigen.Ob zwischen der Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 01.04.2015 und den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017 Divergenzen bestehen, kann im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren darüber hinaus jedoch dahingestellt bleiben. So stellt das Hervorkommen einer bestimmen Rechtsauslegung in einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichts nämlich keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG für all jene rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren dar, in denen eine andere Rechtsansicht zugrunde gelegt wurde (VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148; VfGH 22.06.2009, G 5/09), womit die Ausführungen der Wiederaufnahmewerberin, dass die Rechtsansicht des BVwG im – rechtskräftigen – Erkenntnis vom 01.04.2015 aufgrund der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017 als verfehlt anzusehen sei, somit bereits dem Grunde nach nicht geeignet sind, einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG aufzuzeigen.
Da die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages sich nicht auf jene Ziffer des § 69 Abs. 1 AVG (§ 32 Abs. 1 VwGVG), auf die sich der Antrag eines Wiederaufnahmewerbers ausdrücklich stützt, beschränkt (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100), wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass mit dem gegenständlichen Vorbringen auch kein anderer Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 VwGVG begründet wird. Insbesondere liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) vor. Auch wenn – wie bereits oben ausgeführt – die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017 der Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 01.04.2015 nicht entgegenstehen, würde selbst das nachträgliche Erkennen, dass in einem abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso keinen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Z 2 der zitierten Bestimmung(en) darstellen, wie auch das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig gewesen ist (vgl. VwGH vom 13.09.2004, 2000/17/0018, 20.09.1997, 97/17/0257).Da die Prüfung des Wiederaufnahmeantrages sich nicht auf jene Ziffer des Paragraph 69, Absatz eins, AVG (Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG), auf die sich der Antrag eines Wiederaufnahmewerbers ausdrücklich stützt, beschränkt vergleiche VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100), wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass mit dem gegenständlichen Vorbringen auch kein anderer Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG begründet wird. Insbesondere liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) vor. Auch wenn – wie bereits oben ausgeführt – die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 16.03.2017 der Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 01.04.2015 nicht entgegenstehen, würde selbst das nachträgliche Erkennen, dass in einem abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso keinen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Ziffer 2, der zitierten Bestimmung(en) darstellen, wie auch das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig gewesen ist vergleiche VwGH vom 13.09.2004, 2000/17/0018, 20.09.1997, 97/17/0257).
Mit den Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 VwGVG begründet und ist der Antrag vom 04.05.2017 daher abzuweisen.Mit den Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG begründet und ist der Antrag vom 04.05.2017 daher abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von der Wiederaufnahmewerberin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von der Wiederaufnahmewerberin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Bescheid, Bewilligung, Frist, Genehmigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2013135.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017