Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W169 1304895-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. 7607096609-14050555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. 7607096609-14050555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2017, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. C2 304895-1/2008/23E, abgewiesen.
Am 19.05.2009 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige.
Auf Grund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe wurden Ermittlungen seitens der Behörden durchgeführt. Laut den im Akt aufliegenden Ermittlungserhebungen hat sich der Verdacht einer Scheinehe bestätigt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Schreiben BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.12.2009 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.06.2010, Zl. III-1231301/Frb/10, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§87, 86 Abs.1 und 63 Abs.1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 87 iVm §86 Abs.3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.06.2010, Zl. III-1231301/Frb/10, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§87, 86 Absatz eins und 63 Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit §86 Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung des UVS Wien am 01.06.2012 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65b iVm § 67 Abs. 1 FPG 2005 gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt werde.Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung des UVS Wien am 01.06.2012 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 65 b, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt werde.
Am 25.11.2013 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.
Daraufhin wurden von der LPD Wien am 20.01.2014 Erhebungen in der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers durchgeführt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen, zumal sich nach Ansicht der Behörde die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht derart zu seinen Gunsten geändert hätten, dass dieses nun aufzuheben wäre. In einem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.
Am 11.06.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2013 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 15.06.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2013 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 15.06.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.
Dagegen hat die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.06.2010 gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim UVS Wien eingebracht, welcher mit Erkenntnis vom 27.12.2012 die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt habe. Somit laufe das Aufenthaltsverbot mit 15.06.2015 ab. Der "Vorbehalt" der belangten Behörde, der Bescheid des UVS Wien sei am "06.02.2013" zugestellt worden und das Aufenthaltsverbot sei daher bis "06.03.2018" gültig, sei aktenwidrig. Es lasse sich erkennen, dass sich die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dem Akteninhalt nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt habe. Vielmehr sei es richtig, dass mit Bescheid des UVS Wien vom 27.12.2012 die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt worden sei; somit laufe das Aufenthaltsverbot mit 15.06.2015 ab. Zudem habe sich die belangte Behörde mit der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8 EMRK bzw. Abwägung zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in keinster Weise ausreichend auseinander gesetzt und beim Erlassen des angefochtenen Bescheides eine sogenannte "Copy-Paste-Arbeit" durchgeführt. Im konkreten Fall habe sich die Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes seit 15.06.2010 insbesondere hinsichtlich der Intensität des tatsächlich bestehenden Familienlebens des unbescholtenen Beschwerdeführers, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, der sozialen Bindungen und Sprachkenntnisse insoweit wesentlich geändert, als nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit ein Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet hätten, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Es sei in keinster Weise zu erwarten, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Folglich werde der Antrag gestellt, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015 – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos zu beheben bzw. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Am 30.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung wurde festgehalten, dass mit Bescheid der BPD Wien vom 15.06.2010 über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und der UVS Wien habe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 01.06.2012 entschieden, dass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt werde, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65 b iVm § 67 Abs. 1 FPG gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt werde. Da gemäß § 67 Abs. 4 FPG die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit – somit mit der mündlichen Verkündung des UVS Wien am 01.06.2012 – zu laufen begonnen habe, sei das Aufenthaltsverbot bereits mit 01.06.2017 abgelaufen. Es sei daher beabsichtigt, das Beschwerdeverfahren einzustellen, da keine Beschwer mehr bestehe.Am 30.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der Verhandlung wurde festgehalten, dass mit Bescheid der BPD Wien vom 15.06.2010 über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und der UVS Wien habe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 01.06.2012 entschieden, dass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt werde, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 65, b in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG gründe und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt werde. Da gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit – somit mit der mündlichen Verkündung des UVS Wien am 01.06.2012 – zu laufen begonnen habe, sei das Aufenthaltsverbot bereits mit 01.06.2017 abgelaufen. Es sei daher beabsichtigt, das Beschwerdeverfahren einzustellen, da keine Beschwer mehr bestehe.
Dazu gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme benötige. Diese wurde ihm gewährt.
Das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017 wurde im Anschluss an die Verhandlung auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör übermittelt.
Weder der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben bis dato eine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.06.2010, Zl. III-1231301/Frb/10, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Der UVS Wien hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 01.06.2012, Zl. UVS-FRG/46/11143/2010-22, entschieden, dass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65 b iVm § 67 Abs. 1 FPG gründet und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt wird.Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.06.2010, Zl. III-1231301/Frb/10, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Der UVS Wien hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 01.06.2012, Zl. UVS-FRG/46/11143/2010-22, entschieden, dass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 65, b in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG gründet und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt wird.
Das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot ist bereits mit 01.06.2017 abgelaufen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem Verwaltungsakt sowie dem im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll des UVS Wien vom 01.06.2012, Zl. UVS-FRG/46/11143/2010-22.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Der UVS Wien hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.06.2012 entschieden, dass der angefochtene Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.06.2010, Zl. III-1231301/Frb/10, mit der Maßgabe bestätigt wird, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 65 b iVm § 67 Abs. 1 FPG gründet und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt wird.Der UVS Wien hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.06.2012 entschieden, dass der angefochtene Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.06.2010, Zl. III-1231301/Frb/10, mit der Maßgabe bestätigt wird, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 65, b in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG gründet und die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren festgesetzt wird.
Da gemäß § 67 Abs. 4 FPG die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, somit mit mündlicher Verkündung des UVS Wien am 01.06.2012 , zu laufen begonnen hat, ist das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot bereits mit 01.06.2017 abgelaufen. Folglich ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.Da gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, somit mit mündlicher Verkündung des UVS Wien am 01.06.2012 , zu laufen begonnen hat, ist das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot bereits mit 01.06.2017 abgelaufen. Folglich ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W169.1304895.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017