RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0122

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0176 E 18. Juni 2003 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Kriterien des quantitativen Wohnungsbedarfes bzw. qualitativen Wohnfehlbestandes ausgesprochen (siehe das Erkenntnis vom 19. März 1986, Zl. 84/01/0075, VwSlg. 12080 A/1986), dass der projektierte Neu- oder Umbau jedenfalls nach Art und Umfang geeignet sein muss, Wohnraum zu schaffen, der der Minderung der in einem bestimmten Ort bestehenden Wohnungsnot dient, und es solcherart rechtfertigt, im Interesse der Allgemeinheit auch bestehende Mietrechte Einzelner aufzuheben. Im Sinne dieser Judikatur kann von einer Wohnungsnot in einem bestimmten Ortsgebiet dann gesprochen werden, wenn im Ortsgebiet das Angebot solcher Wohnungen, welche nach ihrer Beschaffenheit zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Wohnungssuchenden ausreichen und deren Entgelt mit den wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Wohnungssuchenden im Einklang steht, in erheblichem Umfang hinter jener Nachfrage zurückbleibt, die sich nicht nur auf einen vorübergehenden Bedarf gründet. Die Vermehrung der vermietbaren Wohnungen um 4 stellt jedenfalls keine nur geringfügige Vermehrung von Wohnungen dar (vgl. das Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060122.X02

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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