Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
BBG §41 Abs3Spruch
I407 2102553-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 26.01.2015 (BP: 8247030) betreffend die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Mobilitätseinschränkung wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 26.01.2015 (BP: 8247030) betreffend die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Mobilitätseinschränkung wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) am 21.04.2014, bei der belangten Behörde am 21.05.2015 eingelangt, die Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) am 21.04.2014, bei der belangten Behörde am 21.05.2015 eingelangt, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.8.2014 führte der Sachverständige, basierend auf einer persönlichen Begutachtung, zu den Funktionseinschränkungen im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1 2
Intermittierender AV Block III mit SM Anlage 2014 Cervikobrachialgie, Lumboischalgie Intermittierender AV Block römisch drei mit SM Anlage 2014 Cervikobrachialgie, Lumboischalgie
05.02.01 02.01.02
30 40
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ad 1.: Keine relevanten Beschwerden, Schmerzen bei Linksseitenlage, St.n. SM OP.
ad 2.: Chronische Schmerzen der LWS mit regelmäßigem Analgetikabedarf, keine laufende Therapie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmitte:
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen
Chronischer Dorsalgie, Unsicherheit beim Festhalten, unwillkürlicher Zuckungen
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit (siehe oben)
Sollte keiner der oben angeführten Punkte zutreffen wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1) Welche Wegstrecke kann der Untersuchte aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Benützung einer Gehhilfe – zurücklegen?
500m
2) Ist die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede gegeben?
Ja
3) Wirkt sich eine dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung des Untersuchten auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche, etc.) aus?
Ja
4) Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand des Untersuchten ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
Ergebnis der durchgeführten Prüfung:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
? liegt vor
? liegt nicht vor
Sonstige Anmerkungen:
Neurologisch / Orthopädische Einschätzung nur eingeschränkt möglich, ggf. Fachgutachten nachzuholen.
3. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2014 führte der von ihr als Sachverständige bestellte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf einer persönlichen Begutachtung, zu den Funktionseinschränkungen im Wesentlichen wie folgt aus:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1 2 3
Chronische Rückenschmerzen bei bekannter degenerativen Veränderungen der LWS ohne Zeichen einer radikulären Symptomatik. Knieschmerzen beidseits bei bekannten beginnenden degenerativen Veränderungen. Intermittierender AV-Block Grad III mit Schrittmacherimplantation 2014 (wird vom Vorgutachten vom August 2014 übernommen) Chronische Rückenschmerzen bei bekannter degenerativen Veränderungen der LWS ohne Zeichen einer radikulären Symptomatik. Knieschmerzen beidseits bei bekannten beginnenden degenerativen Veränderungen. Intermittierender AV-Block Grad römisch drei mit Schrittmacherimplantation 2014 (wird vom Vorgutachten vom August 2014 übernommen)
02.01.02 02.05.18 05.02.01
40 20 30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Da zwischen den Leiden eine negative Leidensbeeinflussung vorliegt, besteht eine Gesamtinvalidität von 50 %
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Inguinal-Hernien OP, Zustand nach Nabelbruch OP
Stellungnahme zu Vorgutachten:
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung , Begründung:
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:
? Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
? Weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
? Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja nein nicht geprüft
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab
4. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 05.01.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist langte jedoch keine Stellungnahme ein.
3. Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des eingeholten Gutachtens vom 22.12.2014 keine Umstände vorlägen, welche der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden.
4. Mit Schriftsatz vom 27.02.2015, bei der belangten Behörde am 03.03.2015 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er nicht in der Lage sei weitere Strecken zurückzulegen. Er könne daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Verschiedene medizinische Gutachten würden bestätigen, dass er unter Schwindel leide, verschwommen sehe und Standverlust hätte. Beigelegt waren mehrere alte Befunde.
5. Mit Schreiben vom 26.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg um Stellungnahme. Die Stellungnahme der belangten Behörde langte am 15.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass das erste Gutachten von einem Facharzt für Innere Medizin erstellt worden sei. Dieses Gutachten sei jedoch hinsichtlich der festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unschlüssig gewesen, weswegen ein Facharzt für Orthopädie mit der Erstellung eines zweiten Gutachtens beauftragt wurde. Der angegebene leichte Schwindel sei rein subjektiv und müsse im Zusammenhang mit den leichten Herzproblemen gesehen werden. Durch die Schrittmacherimplantation müsste sich dieser jedoch gelegt haben, weswegen von keiner relevanten Beeinträchtigung gesprochen werden könne. Da der Schwindel im ersten Gutachten keine Erwähnung gefunden habe, sei es auch nicht notwendig gewesen in der Bescheidbegründung darauf einzugehen. Da die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Leiden dem Fachgebiet der Orthopädie zuzuordnen seien, habe man sich bei der Abweisung lediglich auf das Zweitgutachten gestützt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 6.10.2016 einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam nach persönlicher Untersuchung zu folgenden Diagnosen aus dem neurologischen Fachgebiet:
"1. Verdacht auf Vorliegen einer spezifischen Störung aus dem Formenkreis der Myoklonien (spezifische Muskelbewegungsstörungen hier im Sinne von so genannten Reflexmyoklonien oder auch stimulus sensitiven Myoklonien) ICD-10: G 25.3
2. Rezidivierende (wiederkehrende) Schwindelzustände von unklarer Verursachung neuroklinisch derzeit ohne faßbare akute Ausfälle, IC-10: R 42"
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus gutachterlicher Sicht zumutbar oder eben nicht zumutbar ist, ließ sich vom Gutachter nicht beantworten und regte er dazu die weitere Abklärung und Einholung von Hilfsbefunden im Rahmen eines stationären Aufenthalts an einer Klinik für Neurologie an.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dieses Gutachten den Parteien im Wege des Parteiengehörs vor und beauftragte den Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Frist und nach Beratung mit seinem Hausarzt die näher bezeichneten notwendigen Untersuchungen durchführen zu lassen und das Gericht über die von ihm geplanten Schritte zu informieren. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren.
1.2. Von der belangten Behörde wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt und in der Folge ein Behindertenpass ausgestellt. Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung abgewiesen.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Erstattung eines Erstgutachtens die Mitwirkung an der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens aufgetragen und nachweislich darauf hingewiesen, dass, wenn er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, dies die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hat. Triftige Gründe für eine Weigerung der Teilnahme oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers zur Begutachtung ergibt sich aus dem Vorliegen des Rückscheins, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Parteiengehör am 29.03.2017 selbst übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat keine triftigen Gründe für eine Weigerung der Teilnahme oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung geltend gemacht.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.
Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 7, Absatz 2, 17, 28 und 58 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Spruchpunkt A)
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
§ 41 Abs. 3 BBG lautet:Paragraph 41, Absatz 3, BBG lautet:
"(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
Dem Beschwerdeführer wurde das vom Gericht beauftragte Erstgutachten zum Parteiengehör übermittelt. Das genannte Gutachten stellt fest, dass zur Bestimmung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weitere Untersuchungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben aufgefordert, sich zu dem vom Gericht beauftragten Erstgutachten mit seinem Hausarzt zu besprechen und über die mit einer Klinik für Neurologie vereinbarten Termine bzw. die Ergebnisse der Besprechung mit dem Hausarzt zu berichten.
In der Ladung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, wenn der Beschwerdeführer eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, dies die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hat.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird, auch früher, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung oder Vornahme einer Zusatzeintragung bei der Behörde einbringen kann.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2102553.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017