RS Vwgh 2004/2/17 2003/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der bestellte Verfahrenshelfer sei als Rechtsvertreter einer näher bezeichneten Bank bereits gegen Verwandte des Beschwerdeführers vorgegangen und es lägen jedenfalls Gründe vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und eine Pflichtenkollision zumindest befürchten zu lassen, zeigt der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der dem Tatbestand der Interessenkollision im Sinn des § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO subsumiert werden könnte. Denn zum einen behauptet er selbst nicht, dass durch die vom - beigegebenen - Verfahrenshelfer als Rechtsvertreter einer Bank vorgenommene Klags- und Exekutionsführung gegen seine Verwandten auch ein Vertretungsverhältnis zu Personen oder Unternehmen begründet worden wäre, die (in welcher Form auch immer) im zu Grunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer involviert sind. Zum anderen liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die beschriebene Klags- und Exekutionsführung durch den beigegebenen Verfahrenshelfer dieser eine Tätigkeit mit Bezug auf den "Rechtsstreit" im Sinne des § 10 Abs. 1 zweiter Satz RAO entfaltet hat, für den dieser als Verfahrenshelfer bestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060003.X01

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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