RS Vwgh 2004/2/17 2002/06/0122

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das betreffende Wohnhaus aus drei oberirdischen Geschossen und dem projektgegenständlichen Dachgeschoß besteht und die beabsichtigte Wohnraumvermehrung unter Abzug der zwei bereits bestehenden Objekte eine Vermehrung lediglich um zwei Wohnungen beträgt. Diese Anzahl neu geschaffener Wohnungen entspricht angesichts der Größe des Objekts nicht dem Erfordernis einer nicht nur geringfügigen Vermehrung des Wohnraums nach § 30 Abs. 2 Z 15 MRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060122.X05

Im RIS seit

18.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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