TE Bvwg Beschluss 2017/7/12 W166 2128574-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2017
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Entscheidungsdatum

12.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W166 2128574-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerde vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerde vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer zählt seit XXXX mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten.Der Beschwerdeführer zählt seit römisch 40 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Er brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde oder auch in der Kurzform:Er brachte am römisch 40 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde oder auch in der Kurzform:

Sozialministeriumservice) unter Vorlage eines Konvolutes an Unterlagen ein, welcher mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten keine Änderung des bereits festgestellten Grades der Behinderung ergeben habe. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 60 v.H., weshalb der Antrag auf Neufestsetzung abgewiesen habe werden müssen.Sozialministeriumservice) unter Vorlage eines Konvolutes an Unterlagen ein, welcher mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen wurde. Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten keine Änderung des bereits festgestellten Grades der Behinderung ergeben habe. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 60 v.H., weshalb der Antrag auf Neufestsetzung abgewiesen habe werden müssen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin die belangte Behörde die darin vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers noch einmal durch einen ärztlichen Sachverständigen überprüfen ließ. Da sich daraus keine Änderungen ergaben, erließ die belangte Behörde eine dahingehende Beschwerdevorentscheidung datiert mit XXXX . Darin wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen werde und der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin die belangte Behörde die darin vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers noch einmal durch einen ärztlichen Sachverständigen überprüfen ließ. Da sich daraus keine Änderungen ergaben, erließ die belangte Behörde eine dahingehende Beschwerdevorentscheidung datiert mit römisch 40 . Darin wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen werde und der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage.

Mittels eines bei der belangten Behörde am XXXX , vom Beschwerdeführer am XXXX verfassten und am XXXX per Post an die belangte Behörde übermittelten Antrages, begehrte der Beschwerdeführer seine Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte sohin einen Vorlageantrag ein.Mittels eines bei der belangten Behörde am römisch 40 , vom Beschwerdeführer am römisch 40 verfassten und am römisch 40 per Post an die belangte Behörde übermittelten Antrages, begehrte der Beschwerdeführer seine Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte sohin einen Vorlageantrag ein.

Dieser – eigentlich fristgerecht eingebrachte – Vorlageantrag wurde sodann von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX mit der Begründung, er sei nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist erhoben worden, zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mittels Amtssignatur elektronisch gefertigt und führt am Ende als Genehmigende/n "Für die Landesstellenleitung XXXX " an.Dieser – eigentlich fristgerecht eingebrachte – Vorlageantrag wurde sodann von der belangten Behörde mit Bescheid vom römisch 40 mit der Begründung, er sei nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist erhoben worden, zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mittels Amtssignatur elektronisch gefertigt und führt am Ende als Genehmigende/n "Für die Landesstellenleitung römisch 40 " an.

Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am XXXX , wurden der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit der Bemerkung "In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Vorlageantrag und der gegenständliche Akt zur do. Verwendung vorgelegt.", vorgelegt und werden nun ho. unter der Aktenzahl XXXX geführt.Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am römisch 40 , wurden der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit der Bemerkung "In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Vorlageantrag und der gegenständliche Akt zur do. Verwendung vorgelegt.", vorgelegt und werden nun ho. unter der Aktenzahl römisch 40 geführt.

Der Beschwerdeführer brachte gegen die – vermeintliche – Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Der Beschwerdeführer brachte gegen die – vermeintliche – Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dieser langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer wurde sodann von der belangten Behörde sowohl mittels Mitteilung vom XXXX als auch vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittels Mitteilung vom XXXX darüber informiert, dass das "Schreiben vom XXXX ", welches fälschlicherweise als Bescheid deklariert sei und den Vorlageantrag zurückweise, obsolet sei. Es entfalte keine Rechtswirkungen, da es nicht approbiert und auch nicht genehmigt worden sei. Das "Schreiben" sei von " XXXX " unterfertigt worden. Frau XXXX sei eine Referentin, die sich seit mehr als 18 Monaten in Karenz befinde. Es könne nicht erklärt werden, wie es zu diesem Fehler im elektronischen Verfahren gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe aber jedenfalls seinen Vorlageantrag rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht, und sei dieser bereits an das Bundesverwaltungsgericht samt dem zugehörigen Verwaltungsakt übermittelt worden.Der Beschwerdeführer wurde sodann von der belangten Behörde sowohl mittels Mitteilung vom römisch 40 als auch vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittels Mitteilung vom römisch 40 darüber informiert, dass das "Schreiben vom römisch 40 ", welches fälschlicherweise als Bescheid deklariert sei und den Vorlageantrag zurückweise, obsolet sei. Es entfalte keine Rechtswirkungen, da es nicht approbiert und auch nicht genehmigt worden sei. Das "Schreiben" sei von " römisch 40 " unterfertigt worden. Frau römisch 40 sei eine Referentin, die sich seit mehr als 18 Monaten in Karenz befinde. Es könne nicht erklärt werden, wie es zu diesem Fehler im elektronischen Verfahren gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe aber jedenfalls seinen Vorlageantrag rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht, und sei dieser bereits an das Bundesverwaltungsgericht samt dem zugehörigen Verwaltungsakt übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob am XXXX Beschwerde gegen den seinen Antrag vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisend erledigenden Bescheid vom XXXX , welche am XXXX bei der belangten Behörde einlangte. Darüber erging seitens der belangten Behörde am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung, welche dem Beschwerdeführer frühestens am XXXX zugestellt wurde. Der genaue Zustellzeitpunkt kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 Beschwerde gegen den seinen Antrag vom römisch 40 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisend erledigenden Bescheid vom römisch 40 , welche am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte. Darüber erging seitens der belangten Behörde am römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung, welche dem Beschwerdeführer frühestens am römisch 40 zugestellt wurde. Der genaue Zustellzeitpunkt kann nicht festgestellt werden.

Der Vorlageantrag wurde am XXXX durch den Beschwerdeführer verfasst und adressiert an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am XXXX die postalische Übermittlung veranlasst. Beim Sozialministeriumservice langte der Vorlageantrag schließlich am XXXX ein.Der Vorlageantrag wurde am römisch 40 durch den Beschwerdeführer verfasst und adressiert an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am römisch 40 die postalische Übermittlung veranlasst. Beim Sozialministeriumservice langte der Vorlageantrag schließlich am römisch 40 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und zur dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX beruhen auf dem Akteninhalt.Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 und zur dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 beruhen auf dem Akteninhalt.

Über die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX an den Beschwerdeführer gibt es keinen Zustellnachweis, weshalb die Negativfeststellung über den genauen Zustellzeitpunkt getroffen wurde und eine diesbezügliche Schätzung erfolgte. Aus einem internen Aktenzettel der belangten Behörde, welcher sich im Akt, beschriftet mit der Aktenseite 313, und örtlich auch in der Nähe der Beschwerdevorentscheidung, welche die Aktenseiten 309-310 trägt, befindet, geht hervor, dass die Genehmigung des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung durch den Approbationsbefugten am XXXX erteilt wurde. Darunter befindet sich eine Verfügung in Maschinenschrift, welche lautet wie folgt "2 Bescheide an Partei absenden:". Hinter dem Doppelpunkt sind das Datum "3.5.16" sowie eine unleserliche Kürzel-Signatur in Handschrift angeführt.Über die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 an den Beschwerdeführer gibt es keinen Zustellnachweis, weshalb die Negativfeststellung über den genauen Zustellzeitpunkt getroffen wurde und eine diesbezügliche Schätzung erfolgte. Aus einem internen Aktenzettel der belangten Behörde, welcher sich im Akt, beschriftet mit der Aktenseite 313, und örtlich auch in der Nähe der Beschwerdevorentscheidung, welche die Aktenseiten 309-310 trägt, befindet, geht hervor, dass die Genehmigung des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung durch den Approbationsbefugten am römisch 40 erteilt wurde. Darunter befindet sich eine Verfügung in Maschinenschrift, welche lautet wie folgt "2 Bescheide an Partei absenden:". Hinter dem Doppelpunkt sind das Datum "3.5.16" sowie eine unleserliche Kürzel-Signatur in Handschrift angeführt.

In entsprechender Würdigung dieses internen Aktenzettels wurde die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung frühestens am XXXX zugestellt wurde, getroffen.In entsprechender Würdigung dieses internen Aktenzettels wurde die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung frühestens am römisch 40 zugestellt wurde, getroffen.

Die Feststellungen bezüglich des vom Beschwerdeführer verfassten und an das Sozialministeriumservice übermittelten Vorlageantrages basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt. Der Vorlageantrag ist auf der ersten Seite mit XXXX datiert, wobei sich darüber der Eingangsstempel des Sozialministeriumservice vom XXXX befindet. Dem Vorlageantrag beigeheftet befindet sich das Kuvert samt Rückschein, auf welchem ersichtlich ist, dass der Vorlageantrag adressiert an das Sozialministeriumservice am XXXX bei der Aufgabe-Postgeschäftsstelle XXXX aufgegeben wurde.Die Feststellungen bezüglich des vom Beschwerdeführer verfassten und an das Sozialministeriumservice übermittelten Vorlageantrages basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt. Der Vorlageantrag ist auf der ersten Seite mit römisch 40 datiert, wobei sich darüber der Eingangsstempel des Sozialministeriumservice vom römisch 40 befindet. Dem Vorlageantrag beigeheftet befindet sich das Kuvert samt Rückschein, auf welchem ersichtlich ist, dass der Vorlageantrag adressiert an das Sozialministeriumservice am römisch 40 bei der Aufgabe-Postgeschäftsstelle römisch 40 aufgegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.

Dazu ist noch festzuhalten, dass bei Versäumen der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als maßgebliche Bestimmung anzuwenden ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das von den Verwaltungsgerichten geführt wird bzw. bezieht es sich auf den Vorlageantrag selbst (siehe ErlRV 2009 BlgNR 24. GP 8).Dazu ist noch festzuhalten, dass bei Versäumen der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als maßgebliche Bestimmung anzuwenden ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das von den Verwaltungsgerichten geführt wird bzw. bezieht es sich auf den Vorlageantrag selbst (siehe ErlRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gegenständlich hatte die Zurückweisung des Antrages durch Beschluss zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt A)

Zurückweisung des Antrages:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

"Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

[ ]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[ ]"

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

"Fristen

§ 32 (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben, sondern dieser zurückzuweisen (VwGH 19.07.2011, Zl. 2011/02/0229).

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag am XXXX zur Post und veranlasste die postalische Übermittlung, wobei dieser Vorlageantrag am XXXX bei der belangten Behörde eintraf. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postlaufs nicht in die Frist einzurechnen sind, gilt der Vorlageantrag als am XXXX gestellt.Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag am römisch 40 zur Post und veranlasste die postalische Übermittlung, wobei dieser Vorlageantrag am römisch 40 bei der belangten Behörde eintraf. Da gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postlaufs nicht in die Frist einzurechnen sind, gilt der Vorlageantrag als am römisch 40 gestellt.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag bei der belangten Behörde gestellt werden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab Zustellung zwei Wochen Zeit, um den Vorlageantrag zur Post zu bringen. Da im gegenständlichen Fall der genaue Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, dieser jedoch jedenfalls nach dem XXXX liegen muss, sollte zur Prüfung, ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde oder nicht, vom Tag des gestellten Vorlageantrages rückgerechnet werden. Zwei Wochen rückgerechnet vom XXXX ergibt den XXXX . Wäre der Bescheid bereits an diesem Tag zugestellt worden, wäre der Vorlageantrag des Beschwerdeführers am XXXX noch immer rechtzeitig eingebracht gewesen. Aus den Feststellungen ergibt sich ein späteres Datum, nämlich der XXXX . Es liegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, weshalb der Vorlageantrag des Beschwerdeführers jedenfalls fristgerecht gestellt wurde und tatsächlich keine Frist versäumt wurde.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag bei der belangten Behörde gestellt werden. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab Zustellung zwei Wochen Zeit, um den Vorlageantrag zur Post zu bringen. Da im gegenständlichen Fall der genaue Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, dieser jedoch jedenfalls nach dem römisch 40 liegen muss, sollte zur Prüfung, ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde oder nicht, vom Tag des gestellten Vorlageantrages rückgerechnet werden. Zwei Wochen rückgerechnet vom römisch 40 ergibt den römisch 40 . Wäre der Bescheid bereits an diesem Tag zugestellt worden, wäre der Vorlageantrag des Beschwerdeführers am römisch 40 noch immer rechtzeitig eingebracht gewesen. Aus den Feststellungen ergibt sich ein späteres Datum, nämlich der römisch 40 . Es liegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, weshalb der Vorlageantrag des Beschwerdeführers jedenfalls fristgerecht gestellt wurde und tatsächlich keine Frist versäumt wurde.

Demgemäß war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages als unzulässig zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , welcher dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am XXXX vorgelegt wurde und nunmehr unter der Aktenzahl XXXX geführt wird, wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , welcher dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt wurde und nunmehr unter der Aktenzahl römisch 40 geführt wird, wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall liegt vielmehr eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, worauf sich das Bundesverwaltungsgericht stützen konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall liegt vielmehr eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, worauf sich das Bundesverwaltungsgericht stützen konnte.

Schlagworte

Frist, Vorlageantrag, Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2128574.2.01

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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