Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
ASVG §410Spruch
W156 2145394-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M XXXX -Mi XXXX V XXXX , B XXXX XXXX , 1 XXXX W XXXX n, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 06.12.2016, XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Weitergewährung der Invaliditätsperson, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M römisch 40 -Mi römisch 40 römisch fünf römisch 40 , B römisch 40 römisch 40 , 1 römisch 40 W römisch 40 n, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 06.12.2016, römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Weitergewährung der Invaliditätsperson, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 19.09.2014 erließ die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit welchem der Antrag des Herrn M XXXX -M XXXX V XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 28.03.2014 auf Weitergewährung der Invaliditätspension abgelehnt wurde.1. Am 19.09.2014 erließ die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit welchem der Antrag des Herrn M römisch 40 -M römisch 40 römisch fünf römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) vom 28.03.2014 auf Weitergewährung der Invaliditätspension abgelehnt wurde.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Mit Urteil vom 15.06.2016 wurde festgestellt, dass die bis 31.12.2013 befristete Invaliditätspension bis zum 30.11.2015 weitergewährt wird. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 20.10.2016 einen entsprechenden Bescheid.
3. Mit Schreiben vom 07.11.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension über den 30.11.2015 hinaus ein.
4. Die belangte Behörde erließ am 06.12.2016 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem sie den Antrag vom 07.11.2016 auf Weitergewährung der Invaliditätspension zurückwies.
Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass mit Urteil vom 15.06.2016 die belangte Behörde verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension über den 31.12.2013 hinaus bis zum 30.11.2015 zu gewähren. Folge man der Argumentation, dass auch in diesem Fall ein Weitergewährungsantrag nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich zulässig wäre, sei festzuhalten, dass die Frist bereits seit 01.03.2016 abgelaufen sei.
5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.12.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Beklagtenvertreter (Anm. im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht) ihm erklärt habe, dass ein Weitergewährungsantrag nicht nötig sei, da die Pension automatisch bis zum Datum des Pensionsbescheides gewährt werde. Die Pension sei aber mit Bescheid von Oktober 2016 nur bis 30.11.2015 gewährt worden. Im Zuge einer Nachfrage bei der belangte Behörde sei ihm geraten worden, er soll eine formlosen Antrag auf Weitergewährung über den 30.11.2015 hinaus stellen. Er begehre daher die Weitergewährung der Invaliditätspension ab dem 01.12.2015.5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.12.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Beklagtenvertreter Anmerkung im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht) ihm erklärt habe, dass ein Weitergewährungsantrag nicht nötig sei, da die Pension automatisch bis zum Datum des Pensionsbescheides gewährt werde. Die Pension sei aber mit Bescheid von Oktober 2016 nur bis 30.11.2015 gewährt worden. Im Zuge einer Nachfrage bei der belangte Behörde sei ihm geraten worden, er soll eine formlosen Antrag auf Weitergewährung über den 30.11.2015 hinaus stellen. Er begehre daher die Weitergewährung der Invaliditätspension ab dem 01.12.2015.
6. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 19.01.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2014, mit welchem die Invaliditätspension mit 31.12.2013 geendet hätte, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein.
Das Arbeits- und Sozialgericht entschied mit Urteil vom 15.06.2016, dass dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension bis zum 30.11.2015 zu gewähren ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2016 einen Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension über den 30.11.2015 hinaus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die Beschwerde und den im Verfahren beigebrachten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 669 Abs. 6 ASVG lautet:Paragraph 669, Absatz 6, ASVG lautet:
Auf Personen, die am 31. Dezember 2013 eine zeitlich befristet zuerkannte Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, ist § 256 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die am 31. Dezember 2013 eine zeitlich befristet zuerkannte Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, ist Paragraph 256, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden.
§ 256 ASVG idF BGBl I 3/2013 lautet:Paragraph 256, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013, lautet:
(1) Die Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.(1) Die Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist.(2) Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist.
(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 27) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. IV Z 14) - 1.1.1988. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 100) - 1.7.1996.(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden. Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, Artikel römisch vier, Ziffer 27,) - 1.1.1962; Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, Artikel römisch vier, Ziffer 14,) - 1.1.1988. Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Artikel 34, Ziffer 100,) - 1.7.1996.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Antrag auf Weitergewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten ab Wegfall zu stellen, damit ein ununterbrochener Bezug gewährleistet ist und kein neuer Stichtag (§ 223 Abs 2) ausgelöst wird. Es ist zu prüfen, ob die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter besteht (stRsp, vgl zB OGH 10 ObS 43/94, SSV-NF 8/46).Der Antrag auf Weitergewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten ab Wegfall zu stellen, damit ein ununterbrochener Bezug gewährleistet ist und kein neuer Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) ausgelöst wird. Es ist zu prüfen, ob die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter besteht (stRsp, vergleiche zB OGH 10 ObS 43/94, SSV-NF 8/46).
Die belangte Behörde argumentiert im Bescheid vom 06.12.2016, dass die Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages mit 01.03.2016 abgelaufen ist, da die Gewährung der Invaliditätspension mit 30.11.2015 geendet hat.
An dieser Stelle übersieht die belangte Behörde jedoch, dass das Enddatum (30.11.2015) erst aufgrund des Urteils des Arbeits- und Sozialgericht vom 15.06.2016 festgelegt worden ist.
Fristauslösend für die 3-Monatsfrist zur Stellung eines Verlängerungsantrages ist daher Kenntnis des Inhaltes des rechtskräftigen Urteils vom 15.06.2016.
Ungeachtet dessen ist der am 07.11.2016 gestellte Antrag, sohin nahezu ein Jahr später, auf Weitergewährung der Invaliditätspension über den 30.11.2015 hinaus auch in Bezug auf diese Frist als verspätet eingebracht anzusehen, weshalb auch hier im Ergebnis der Antrag zurückzuweisen ist.
Zudem darf festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass ihm die Invaliditätspension über den 30.11.2015 hinaus zusteht.
Unbeachtlich für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm im Zuge der Tagsatzung am 15.06.2016 von einem Vertreter der belangten Behörde die Auskunft erteilt worden sei, dass ein Verlängerungsantrag nicht nötig sei. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass der Verlängerungsantrag wegen einer falschen Auskunft unterblieben ist, so diesbezüglich allenfalls der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen neuerlichen Antrag - unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 362 Abs. 2 ASVG - zu stellen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen neuerlichen Antrag - unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 362, Absatz 2, ASVG - zu stellen.
3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
n seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).n seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen die §§ 669 Abs. 6 und § 256 ASVG, idF BGBl I 3/2013, eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen die Paragraphen 669, Absatz 6 und Paragraph 256, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013,, eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Invaliditätspension, Verlängerungsantrag, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2145394.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017