Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
ASVG §4Spruch
W156 2004517-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde, eingeschränkt auf den Zeitraum vom 21.08.2006 bis 26.10.2009, der MXXXX PXXXX, vertreten durch Ra Mag. Wolfgang Doppelhofer, 1010 Wien, Gluckgasse 2/6a, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.03.2011, Zl. VA-VR XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde, eingeschränkt auf den Zeitraum vom 21.08.2006 bis 26.10.2009, der MXXXX PXXXX, vertreten durch Ra Mag. Wolfgang Doppelhofer, 1010 Wien, Gluckgasse 2/6a, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.03.2011, Zl. VA-VR römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2017
A) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt,
I. dass Frau MXXXX PXXXX aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Dienstgeberin HXXXX GXXXX in der Zeit vom 21.08.2006 bis 30.9.2007 und vom 01.04.2009 bis 26.10.2009 der Vollversicherungsplicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen ist.römisch eins. dass Frau MXXXX PXXXX aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Dienstgeberin HXXXX GXXXX in der Zeit vom 21.08.2006 bis 30.9.2007 und vom 01.04.2009 bis 26.10.2009 der Vollversicherungsplicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist.
II. dass Frau MXXXX PXXXX aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Dienstgeberin HXXXX GXXXX in der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2009 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt.römisch zwei. dass Frau MXXXX PXXXX aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Dienstgeberin HXXXX GXXXX in der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2009 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt.
B) beschlossen:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführer in der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher KXXXX XXXX. MXXXX für die Sprache Philippinisch in der Verhandlung vom 08.06.2017 iHv. €Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführer in der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher KXXXX römisch 40 . MXXXX für die Sprache Philippinisch in der Verhandlung vom 08.06.2017 iHv. €
180 auferlegt. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts:
BIC: BUNDATWW
IBAN: AT840100000005010167
zur Einzahlung zu bringen.
C) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.06.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.06.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Pflichtversicherung, TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2004517.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017