Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L525 1425393-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Pakistan, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weissenwolfstrasse 1/4/23, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.6.2017, Zl. 810906206-161026792, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 12.2.2017 wurde die befristete Aufenthaltsdauer zuletzt verlängert.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 12.2.2017 wurde die befristete Aufenthaltsdauer zuletzt verlängert.
Mit Antrag vom 25.7.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 19.6.2017 wies die belangte Behörde en Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte einen aufrechten Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter, welcher zuletzt mit Bescheid vom 12.2.2017 verlängert worden sei. Da eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfolge, sei keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 19.6.2017 wies die belangte Behörde en Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte einen aufrechten Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter, welcher zuletzt mit Bescheid vom 12.2.2017 verlängert worden sei. Da eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfolge, sei keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte zusammengefasst, der Bescheid des BFA leide an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Festzuhalten sei, dass der angefochtene Bescheid nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgefasst worden sei, nämlich nicht der Spruch, die wesentliche Begründung als auch die Rechtsmittelbelehrung. Die dort befindlichen Schriftzeichen seien dem Beschwerdeführer nicht verständlich. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfüge, er habe jedoch Gründe vorgebracht, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 55 AsylG zulässig machen würden. So habe der Beschwerdeführer bereits vor der Behörde vorgebracht, dass er eine Beschäftigung nachgegangen sei, er mehrfach Deutschkurse auf Niveau A1 bzw. A2 und B1 erlangt habe, aufrecht gemeldet sei und an einer lebensbedrohlichen Krankheit, die eine Herztransplantation nötig gemacht habe, leide. Gerade die festgestellte Erkrankung stelle einen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Derzeit könne der Beschwerdeführer keinen Fremdenpass erhalten, noch könne er einen Auslandsurlaub machen. Dies sei seiner Gesundheit abträglich. Er würde gerne mit seinen Bekannten und Freunden, darunter seien auch österreichische Staatsbürger, einen auch medizinisch notwendigen Urlaub außerhalb Österreichs machen, dies werde ihm verwehrt. Der Beschwerdeführer würde seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter zurücklegen, wenn man ihm dafür einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewähren würde.Mit Schriftsatz vom 29.6.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte zusammengefasst, der Bescheid des BFA leide an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Festzuhalten sei, dass der angefochtene Bescheid nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgefasst worden sei, nämlich nicht der Spruch, die wesentliche Begründung als auch die Rechtsmittelbelehrung. Die dort befindlichen Schriftzeichen seien dem Beschwerdeführer nicht verständlich. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfüge, er habe jedoch Gründe vorgebracht, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 55, AsylG zulässig machen würden. So habe der Beschwerdeführer bereits vor der Behörde vorgebracht, dass er eine Beschäftigung nachgegangen sei, er mehrfach Deutschkurse auf Niveau A1 bzw. A2 und B1 erlangt habe, aufrecht gemeldet sei und an einer lebensbedrohlichen Krankheit, die eine Herztransplantation nötig gemacht habe, leide. Gerade die festgestellte Erkrankung stelle einen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Derzeit könne der Beschwerdeführer keinen Fremdenpass erhalten, noch könne er einen Auslandsurlaub machen. Dies sei seiner Gesundheit abträglich. Er würde gerne mit seinen Bekannten und Freunden, darunter seien auch österreichische Staatsbürger, einen auch medizinisch notwendigen Urlaub außerhalb Österreichs machen, dies werde ihm verwehrt. Der Beschwerdeführer würde seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter zurücklegen, wenn man ihm dafür einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewähren würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter. Das Aufenthaltsrecht wurde mit Bescheid vom 12.2.2017 verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines gesamten Aufenthalts in Österreich kein einziges Mal ein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und wird auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Beschwerdesache:
§ 58 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 58, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet auszugsweise:
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
"
Was zunächst den Einwand der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht verstanden, weil dieser nicht in seiner Muttersprache abgefasst wurde, so ist festzuhalten, dass es erstens keine Verpflichtung der Behörde gibt, den gesamten Bescheid in der jeweiligen Muttersprache der Verfahrenspartei abzufassen bzw. zu übersetzen und darüber hinaus zeigt die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensfehler auf. Der Beschwerdeführer konnte den Bescheid offenbar so deuten, dass seinem Antrag nicht stattgegeben wurde, zumal die Beschwerde ja gleichzeitig auf die fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verweist. Dass dem Beschwerdeführer durch die Abfassung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer anderen Sprache ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, ist nicht erkennbar.
Unbestritten kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigtem zu. Dass die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigtem ein Aufenthaltsrecht in Österreich impliziert, ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 4 AsylG, wonach dem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zukommt. Wenn einem Fremden nun aber ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, dann hat die Behörde den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 58 Abs. 9 AsylG zurückzuweisen, ein Ermessen ist der Behörde dabei nicht eingeräumt. Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel sind insbesondere dann nicht zulässig, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG besteht, da diesfalls eben keine humanitäre Ausnahmesituation vorliegt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, K 9). So ein Sachverhalt liegt hier vor. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde war rechtmäßig. Dass der Beschwerdeführer Gründe geltend gemacht hätte, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG denkbar erscheinen lassen, hat die belangte Behörde völlig zu Recht nicht behandelt, da – wie oben dargelegt – der Antrag zurückzuweisen war.Unbestritten kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigtem zu. Dass die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigtem ein Aufenthaltsrecht in Österreich impliziert, ergibt sich bereits aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, wonach dem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zukommt. Wenn einem Fremden nun aber ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, dann hat die Behörde den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen, ein Ermessen ist der Behörde dabei nicht eingeräumt. Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel sind insbesondere dann nicht zulässig, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG besteht, da diesfalls eben keine humanitäre Ausnahmesituation vorliegt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG, K 9). So ein Sachverhalt liegt hier vor. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde war rechtmäßig. Dass der Beschwerdeführer Gründe geltend gemacht hätte, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG denkbar erscheinen lassen, hat die belangte Behörde völlig zu Recht nicht behandelt, da – wie oben dargelegt – der Antrag zurückzuweisen war.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigter nicht ins Ausland auf Urlaub fahren, so wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass damit ohnehin kein Grund für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer genießt den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Herzkrankheit. Dass der Beschwerdeführer nunmehr mit der Schutzgewährung seitens der Republik Österreich, den gewährten Sozialleistungen und der ihm gewährten medizinischen Versorgung offenbar unzufrieden ist und er diese Schutzgewährung nunmehr für einen – nach seiner Ansicht offenbar – "besseren" Aufenthaltstitel eintauschen möchte, kann nicht nachvollzogen werden und zeigt gerade nicht von seinem ausgeprägten Integrationswillen. In wie fern der Wunsch des Beschwerdeführers einen "medizinisch notwendigen Urlaub außerhalb Österreichs verbringen" möchte einen Grund für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG darstellen solle, erhellt ebenso nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Krankheit stelle einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, so ist dem grundsätzlich beizutreten, und wurde dies auch seitens der Behörden so gesehen, weswegen dem Beschwerdeführer ja gerade der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigter nicht ins Ausland auf Urlaub fahren, so wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass damit ohnehin kein Grund für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer genießt den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Herzkrankheit. Dass der Beschwerdeführer nunmehr mit der Schutzgewährung seitens der Republik Österreich, den gewährten Sozialleistungen und der ihm gewährten medizinischen Versorgung offenbar unzufrieden ist und er diese Schutzgewährung nunmehr für einen – nach seiner Ansicht offenbar – "besseren" Aufenthaltstitel eintauschen möchte, kann nicht nachvollzogen werden und zeigt gerade nicht von seinem ausgeprägten Integrationswillen. In wie fern der Wunsch des Beschwerdeführers einen "medizinisch notwendigen Urlaub außerhalb Österreichs verbringen" möchte einen Grund für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG darstellen solle, erhellt ebenso nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Krankheit stelle einen berücksichtigungswürdigen Grund dar, so ist dem grundsätzlich beizutreten, und wurde dies auch seitens der Behörden so gesehen, weswegen dem Beschwerdeführer ja gerade der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer ohne weiters frei die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG zu beantragen. Gründe, die dagegen sprechen würden, sind nicht vorgebracht worden, außer der völlig unsubstantiierten Behauptung, dass der Beschwerdeführer eben keinen Fremdenpass erhalten könne.Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer ohne weiters frei die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu beantragen. Gründe, die dagegen sprechen würden, sind nicht vorgebracht worden, außer der völlig unsubstantiierten Behauptung, dass der Beschwerdeführer eben keinen Fremdenpass erhalten könne.
3.2 Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten. Die Beschwerde bestreitet den Sachverhalt nicht und geht es gegenständlich um eine reine Rechtsfrage.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten. Die Beschwerde bestreitet den Sachverhalt nicht und geht es gegenständlich um eine reine Rechtsfrage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, befristeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L525.1425393.3.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017