Entscheidungsdatum
14.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2161338-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 830854106/170685566, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 830854106/170685566, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, verließ nach eigenem Vorbringen 2011 den Herkunftsstaat und reiste illegal ein und hielt sich in der Folge illegal in Griechenland, Ungarn, Deutschland, Frankreich und Österreich auf. Ins Bundesgebiet reiste er 2013 und 2017 illegal ein. Auf seiner Reise von Griechenland nach Österreich ist der BF in zumindest 3 weiteren Ländern illegal eingereist und hat sich dort unrechtmäßig aufgehalten. Der BF pendelte die meiste Zeit zwischen Frankreich und Deutschland und hielt sich jeweils nur zwei Monate auf. Der BF hat sich seit 2011 abgesehen von einigen Monaten, in denen er aufgrund von Asylanträgen ein Aufenthaltsrecht hatte, illegal in der EU auf. Der BF stellte zumindest drei Asylanträge, wobei jener in Deutschland und die zwei in Österreich negativ beschieden wurden. Da der BF zwischen Deutschland und Frankreich pendelte, entzog er sich regelmäßig den deutschen Behörden, wobei er am Ausgang seines Asylverfahrens keinerlei Interesse zeigte.
1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 30.07.2013 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 07.08.2013 in Rechtskraft. Der Bescheid musste durch Hinterlegung zugestellt werden, da der BF den Ausgang des Verfahrens auch in Österreich nicht abwartete und untertauchte. Der BF wurde bereits am 24.07.2013 wegen unbekannten Aufenthalts von der Betreuungsstelle abgemeldet. Der BF zeigte damit auch in Österreich keinerlei Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens.
1.3. Der BF war für die Behörde in der Folge jahrelang nicht greifbar, da er untergetaucht war und bislang seiner Meldeverpflichtung im Bundesgeiet noch nie nachgekommen ist. Die Überstellung nach Ungarn musste aus diesem Grund auch ausgesetzt werden, die Überstellungsfrist endete am 05.01.2015. Der BF hat sich seiner Außerlandesbringung daher entzogen.
1.4. Der BF wurde nach jahrelangem Untertauchen erst anlässlich einer Zufallskontrolle am 10.06.2017 von Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen und der Behörde vorgeführt. Während der Einvernahme stellte der BF nach Kenntnisnahme der rechtskräftigen negativen ersten Asylentscheidung und der Absicht, über ihn die Schubhaft zu verhängen sofort einen Folgeantrag. Nach Einvernahme wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 11.06.2017 die Schubhaft verhängt.
1.5. Mit Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der obigen Punkte 1.1., 1.2. auszugehen sei. Weiter stellte das BVwG fest, dass der BF nur zu Besuchszwecken nach Österreich zurückgekehrt sei (Cousin) und den Folgeantrag erst gestellt habe nachdem ihm von der Behörde eröffnet wurde, dass über ihn die Schubhaft verhängt würde. Sohin habe der BF ein Gesamtverhalten gesetzt, welches nur den Schluss zulässt, dass er eine ihn treffende drohende Abschiebung vereiteln oder zumindest massiv erschweren versuchen und in der Folge auch zu umgehen trachten werde. Zudem sei der einzige vorgebrachte soziale Bezugspunkt, nämlich sein Cousin, in Österreich nicht registriert.
1.6. Anders als die Behörde stützte das BVwG den Fortsetzungsausspruch nicht auf § 76 Abs.1 FPG sondern im Hinblick auf das seinerzeitige Dublinverfahren auf § 76 Abs. 2 FPG i.V.m. der Dublin III-VO.1.6. Anders als die Behörde stützte das BVwG den Fortsetzungsausspruch nicht auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG sondern im Hinblick auf das seinerzeitige Dublinverfahren auf Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit der Dublin III-VO.
1.7. Da aus Sicht der Behörde mangels Aussichtslosigkeit ein weiteres Dublinverfahren nicht möglich war, wurde der BF am 21.06.2017 zum Asylverfahren zugelassen.
1.8. Aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage erließ die Behörde am 21.06.2017 den nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid gem. § 76 Abs.1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der Bescheid wurde dem BF um 13.35 persönlich zugestellt.1.8. Aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage erließ die Behörde am 21.06.2017 den nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der Bescheid wurde dem BF um 13.35 persönlich zugestellt.
1.9. Mit Bescheid der Behörde vom 26.06. 2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.
1.10. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass keine Fluchtgefahr bestehe, dass der BF im Bundesgebiet im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden Cousin familiär und sozial verankert, er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und daher allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. Trotz bestehender Judikatur wurde die Verfassungsgemäßheit des § 76 Abs.2 Z1 FPG ein weiteres Mal mittels Textbaustein angefochten. Beantragt wurde zudem auszusprechen, dass die weitere Anhaltung des BF nicht zulässig sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufwand und Barauslagenersatz.1.10. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass keine Fluchtgefahr bestehe, dass der BF im Bundesgebiet im Hinblick auf seinen in Österreich lebenden Cousin familiär und sozial verankert, er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und daher allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. Trotz bestehender Judikatur wurde die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG ein weiteres Mal mittels Textbaustein angefochten. Beantragt wurde zudem auszusprechen, dass die weitere Anhaltung des BF nicht zulässig sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufwand und Barauslagenersatz.
1.11. Die Behörde hat das Verfahren mit den algerischen Behörden zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats am 06.07.2017 eingeleitet, die Vorführung des BF erfolgte am 12.07.2017. Dabei wurde der BF als Algerier identifiziert und eine Identitätsprüfung eingeleitet. Diese kann 2 bis 3 Monate dauern. Die Behörde ist im ständigen Kontakt mit den algerischen Behörden, wobei offene Verfahren regelmäßig besprochen werden. Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 wurden bereits 230 Zustimmungen ausgesprochen und 80 HRZ ausgestellt.
1.13. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete im Sinne der vorgelegten Akten eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.14. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet familiär, sozial und wirtschaftlich nicht integriert ist. Er ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt durch legale Tätigkeiten zu sichern. Der BF ist im Bundesgebiet nicht gemeldet und hat auch keine gesicherte Wohnmöglichkeit.
1.15. Aufgrund des vorgelegten Aktes der Behörde, der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der im Juni 2017 ergangenen abweisenden Vorentscheidung des BVwG, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Akten, insbesondere auch einer Vorentscheidung des BVwG, sowie dem seitherigen Verhalten des BF steht fest, dass sich der BF in Österreich, und Deutschland dem Asylerfahren entzogen hat, in mindestens 6 Staaten illegal eingereist und sich dort unrechtmäßig aufgehalten hat. Durch sein bisheriges Verhalten hat er gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich den Behörden im Verfahren zur Verfügung zu halten und Anordnungen zu befolgen. Da der BF von seiner Ausreiseverpflichtung keine Kenntnis haben konnte, da er das Bundesgebiet bereits vor der diesbezüglichen Asylentscheidung der Behörde verließ, ist nicht davon auszugehen, dass der BF einer behördlichen Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Er hat, so sein Vorbringen zutreffen sollte, auch nicht den legalen Weg gesucht nach Algerien zurückzukehren, indem er sich bei der algerischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Reisedokument besorgt hätte, sondern ist gegebenenfalls illegal nach Deutschland beziehungsweise Frankreich ausgereist. Er ist sohin einfach jahrelang untergetaucht und hat während dieser Zeit keinerlei Absicht gezeigt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
2.3. Der BF hat sich eigenmächtig aus der Grundversorgungsstelle entfernt und ist untergetaucht. Der lose Besuchskontakt zu seinem Cousin und die Möglichkeit, bei diesem allenfalls zu übernachten, werden ihn, wie sein bisheriges Verhalten zeigt, nicht davon abhalten, sich seiner Abschiebung nach Algerien zu entziehen. Der BF hat anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren am 11.06.2017 angegeben, dass er seinen Cousin 3 Jahre nicht gesehen habe. Daraus alleine ist schon zu ersehen, dass keine nennenswerte familiäre Bindung im Bundesgebiet besteht. Darüber hinaus ist in den Verfahren nichts hervorgekommen, das eine beachtenswerte Integration des BF im Bundesgebiet dartun könnte.
2.4. Der BF war für die Behörde mangels gesicherten Wohnsitzes nur auf Grund einer Festnahmen bei einer Gelegenheitskontrolle greifbar. Die Behörde ist daher zurecht von akute Fluchtgefahr ausgegangen und hat im Hinblick auf den bestehenden Sicherungsbedarf auch zutreffend von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.
2.5. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände der Unverhältnismäßigkeit der Haft hervorgekommen, solche wurden auch nicht behauptet.
2.6. Die Behörde ist zeitnah mit den algerischen Behörden in Kontakt getreten, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Dessen Ausstellung ist in vertretbarer Zeit zu erwarten.
2.7. Der Vollständigkeit halber wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass das BVwG bereits vor kurzem – wohlbegründet - die weitere Anhaltung in Schubhaft für zulässig erklärt hat, wobei sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt seither nicht grundlegend geändert hat.
2.8. Aufgrund der Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit des festgestellten Sachverhalts sowie der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kann nicht erkannt werden dass das Gericht aufgrund einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nur durch den persönlichen Eindruck des Richters zu einer anderen Entscheidung hätte kommen könnte. Der BF hat im Verfahren auch keine Vorbringen erstattet, das nicht aus der Aktenlage zwingend zu widerlegen war, das Rechtschutzbedürfnis des BF wurde sohin gewahrt. Im Hinblick auf die kurze Entscheidungsfrist und auf das Gebot ökonomischen und effizenten Staatshandelns war zudem von einer Beschwerdeverhandlung abzusehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Schubhaftsachen kann von der Abhaltung einer Verhandlung auch abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1 Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1 Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2161338.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017