Entscheidungsdatum
14.07.2017Norm
AVG 1950 §32 Abs2Spruch
W138 2104860-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte für den Betrieb mit der BetriebsnummerXXXX am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächen-nutzung näher konkretisierten Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.1. Der Beschwerdeführer stellte für den Betrieb mit der BetriebsnummerXXXX am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächen-nutzung näher konkretisierten Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115937752, gewährte die AMA dem Be-schwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von € 6.455,97. Dabei ging sie von 95,66 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer bean-tragten Fläche von 92,11 ha, davon 74,74 ha Almfläche, sowie einer ermittelten Fläche von 91,91 ha aus.
3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprä-mie von € 5.384,72 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Rückforderung von € 1.071,25. Dabei legte sie der Ausbezahlung 83,62 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 92,11 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,62 ha zugrunde. Von der beantragten Fläche sind 74,74 ha Almfläche. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2014 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 06.03.2014, bei der AMA eingelangt am 11.03.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, wurde die Beschwerde vom 06.03.2014 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, wurde die Beschwerde vom 06.03.2014 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet.
6. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014, bei der AMA am 30.10.2014 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 31.03.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprä-mie von € 5.384,72 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Rückforderung von € 1.071,25. Dabei legte sie der Ausbezahlung 83,62 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 92,11 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,62 ha zugrunde. Von der beantragten Fläche sind 74,74 ha Almfläche.
1.2. Der Bescheid wurde von der AMA am 29.01.2014 versendet und dem Beschwerdeführer am 04.02.2014 zugestellt. Die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen endete mit Ablauf des 04.03.2014. Da innerhalb dieser Rechtsmittelfrist der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, nicht angefochten wurde, ist er seit Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig.
1.3. Mit Schreiben vom 06.03.2014, bei der AMA eingelangt am 11.03.2014, erhob der Beschwerdeführer verspätet Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, wurde die Beschwerde vom 06.03.2014 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet.1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, wurde die Beschwerde vom 06.03.2014 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass eine gültige Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Da eine Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG im Ausmaß von vier Wochen gelte, sei die Beschwerde verspätet.
1.5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014, bei der AMA am 30.10.2014 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur den verfahrensrelevanten Fragen der Zustellung des bekämpften Bescheides bzw. zur Nicht-Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die auch im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten:
§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 15 VwGVG idgF lautet:Paragraph 15, VwGVG idgF lautet:
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
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3.3. Daraus folgt:
Das Rechtsmittel, über welches das erkennende Gericht zu entscheiden hat, bleibt im Falle des gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Dem entspricht auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, richtet (und sich ihre Begründung auf diesen bezieht), bleibt dieser Bescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt war oder nicht. Aufgeboben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das erkennende Gericht zu entscheiden hat, bleibt im Falle des gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Dem entspricht auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, richtet (und sich ihre Begründung auf diesen bezieht), bleibt dieser Bescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt war oder nicht. Aufgeboben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist die Beschwerde – z.B. wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde – nicht (mehr) zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies jedoch nur dann wenn gleichzeitig vom Verwaltungsgericht – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – die Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde – z.B. wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde – nicht (mehr) zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies jedoch nur dann wenn gleichzeitig vom Verwaltungsgericht – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – die Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, dem Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde auch selbst ausgeführt hat – am 04.02.2014 zugestellt wurde, endete die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen somit am 04.03.2014 (§ 32 Abs. 2 AVG). Die erst mit 06.03.2014 datierte, am 10.03.2014 aufgegebene und am 11.03.2014 bei der AMA eingelangte Beschwerde war somit verspätet.Da der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850006, dem Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde auch selbst ausgeführt hat – am 04.02.2014 zugestellt wurde, endete die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen somit am 04.03.2014 (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Die erst mit 06.03.2014 datierte, am 10.03.2014 aufgegebene und am 11.03.2014 bei der AMA eingelangte Beschwerde war somit verspätet.
Die Zurückweisung der Beschwerde durch die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, erfolgte somit in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG und somit rechtskonform, sodass vom erkennenden Gericht die Zurückweisung der Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen waren.Die Zurückweisung der Beschwerde durch die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2014, AZ 14286/I/1/1/Ho, erfolgte somit in Übereinstimmung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG und somit rechtskonform, sodass vom erkennenden Gericht die Zurückweisung der Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen waren.
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der gegenständlichen Entscheidung erschöpfend Beleuchtung gefunden hat, nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt zu der Rechtsfrage der verspäteten Beschwerde ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint daher als nicht erforderlich.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2104860.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017