TE Bvwg Beschluss 2017/7/14 W120 2125631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2017
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Entscheidungsdatum

14.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.133 Abs9
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §64
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W120 2125631-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX . gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 18. März 2016, Zl BMVIT-636.540/0028-III/FBG/2016, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13. September 2016 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 als Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 . gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 18. März 2016, Zl BMVIT-636.540/0028-III/FBG/2016, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 13. September 2016 den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde wie folgt:

Herr XXXX hat als Inhaber der Firma XXXX . am Standort ‚ XXXX (Firmenbuchnummer XXXX ) zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 134/2015, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem diese, ausgehend von der E-Mail-AdresseHerr römisch 40 hat als Inhaber der Firma römisch 40 . am Standort ‚ römisch 40 (Firmenbuchnummer römisch 40 ) zu verantworten, dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2015,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem diese, ausgehend von der E-Mail-Adresse

XXXXrömisch 40

1) an die Firma XXXX in XXXX , am 9.11.2015 um 15.45 Uhr an die1) an die Firma römisch 40 in römisch 40 , am 9.11.2015 um 15.45 Uhr an die

E-Mail-Adresse XXXX eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,E-Mail-Adresse römisch 40 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

2) an die Firma XXXX in XXXX am 9.11.2015 um 15.49 Uhr, an die E-Mail-Adresse XXXX eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,2) an die Firma römisch 40 in römisch 40 am 9.11.2015 um 15.49 Uhr, an die E-Mail-Adresse römisch 40 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

3) an die Firma XXXX in XXXX , am 9.11.2015 um 15.55 Uhr und um3) an die Firma römisch 40 in römisch 40 , am 9.11.2015 um 15.55 Uhr und um

15.56 Uhr an die E-Mail-Adresse XXXX jeweils eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,15.56 Uhr an die E-Mail-Adresse römisch 40 jeweils eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

4) an Herrn XXXX in XXXX , am 9.11.2015 um 16.06 Uhr an die E-Mail-Adresse XXXX eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] ZirbenProdukte sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,4) an Herrn römisch 40 in römisch 40 , am 9.11.2015 um 16.06 Uhr an die E-Mail-Adresse römisch 40 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] ZirbenProdukte sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

5) an Herrn XXXX , in XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX am 9.11.2015 um 16.50 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘ und am 23.11.2015 um 10.30 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[ XXXX ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘,5) an Herrn römisch 40 , in römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 9.11.2015 um 16.50 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘ und am 23.11.2015 um 10.30 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[ römisch 40 ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘,

6) an die Firma XXXX in XXXX , am 9.11.2015 um 16.52 Uhr an die E-Mail-Adresse XXXX eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,6) an die Firma römisch 40 in römisch 40 , am 9.11.2015 um 16.52 Uhr an die E-Mail-Adresse römisch 40 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

7) an Frau XXXX , in XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX am 9.11.2015 um 16.55 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘, und am 23.11.2015 um 10.43 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[ XXXX ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘,7) an Frau römisch 40 , in römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 9.11.2015 um 16.55 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘, und am 23.11.2015 um 10.43 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[ römisch 40 ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘,

8) an die Firma XXXX in XXXX . an die E-Mail-Adresse8) an die Firma römisch 40 in römisch 40 . an die E-Mail-Adresse

XXXX am 9.11.2015 um 16.57 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,römisch 40 am 9.11.2015 um 16.57 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

9) an Herrn XXXX , in XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX am 9.11.2015 um 16.58 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,9) an Herrn römisch 40 , in römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 9.11.2015 um 16.58 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

10) an Frau XXXX ‘, in XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX am 9.11.2015 um 16.58 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,10) an Frau römisch 40 ‘, in römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 9.11.2015 um 16.58 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

11) an die Firma XXXX in XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 9.11.2015 um 17.08 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,11) an die Firma römisch 40 in römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 9.11.2015 um 17.08 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

12) an die Firma XXXX in XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 17.11.2015 um 9.13 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] XXXX sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,12) an die Firma römisch 40 in römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 17.11.2015 um 9.13 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[Enthüllt] römisch 40 sind die Top-Weihnachtsgeschenke‘,

13) an Frau XXXX , in XXXX XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX am 25.11.2015 um 11.24 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[13) an Frau römisch 40 , in römisch 40 römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 25.11.2015 um 11.24 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[

XXXX ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘ undrömisch 40 ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘ und

14) an die Firma XXXX in XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX am 25.11.2015 um 11.22 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[14) an die Firma römisch 40 in römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 25.11.2015 um 11.22 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚[

XXXX ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘römisch 40 ] 7cm um EUR 7,90- mit Misura-Karaffe EUR 14,90‘

ua. Informationen betreffend Produkte der Firma XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, zugesendet hat."ua. Informationen betreffend Produkte der Firma römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, zugesendet hat."

Wegen Verstoßes gegen "§ 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003" wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX ,-- pro versendetem E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Stunden pro versendetem E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR XXXX ,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR XXXX ,--.Wegen Verstoßes gegen "§ 109 Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003" wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 ,-- pro versendetem E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 Stunden pro versendetem E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR römisch 40 ,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR römisch 40 ,--.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2016 Beschwerde.

3. Mit hg am 3. Mai 2016 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit hg am 9. Mai 2017 eingelangtem Schreiben wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführte Entscheidung und die Schriftsätze des Beschwerdeführers, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[ ]"

§ 31 Abs 1 VwGVG ("Beschlüsse") ordnet Folgendes an:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ("Beschlüsse") ordnet Folgendes an:

"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[ ]"

§ 50 Abs 1 VwGVG ("Erkenntnisse") legt fest:Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG ("Erkenntnisse") legt fest:

"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012) – ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. VwGH 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) – ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen vergleiche VwGH 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(en) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047, Folgendes aus:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn – bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [ ]. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltugnsgerichtsbarkeit4 S 232 Hengtschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts3 Rz 191).""Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn – bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [ ]. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltugnsgerichtsbarkeit4 S 232 Hengtschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts3 Rz 191)."

Der Verwaltungsgerichtshof judizierte bezüglich der Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0137, Folgendes:

"Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und damit in der Sache über die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verwaltungsübertretung entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hält nicht an der – im vereinzelt gebliebenen hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten – Rechtsansicht fest, dass eine derartige Einstellung in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG über die Beschwerde ‚in der Sache selbst‘ entschieden wird; hingegen bezieht sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde (in diesem Sinne zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens als meritorische Entscheidung auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 69 zu Art. 130 B-VG;"Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt und damit in der Sache über die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verwaltungsübertretung entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hält nicht an der – im vereinzelt gebliebenen hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten – Rechtsansicht fest, dass eine derartige Einstellung in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 50, VwGVG über die Beschwerde ‚in der Sache selbst‘ entschieden wird; hingegen bezieht sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde (in diesem Sinne zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens als meritorische Entscheidung auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 69 zu Artikel 130, B-VG;

Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1216;

Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 8 zu § 28 und Rz 2 zu § 50 VwGVG;Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 8 zu Paragraph 28 und Rz 2 zu Paragraph 50, VwGVG;

Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 111)."

Entsprechend dieser Rechtsprechung ist bezogen auf ein nach dem VStG vor den Verwaltungsgerichten geführtes Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Zurückziehung der Beschwerde eindeutig als solche zu verstehen (arg. "Hiemit zieht daher die beschwerdeführende Partei, XXXX , die von ihm mit Schriftsatz vom 18.4.2016 erhobene Beschwerde zurück."). Auch der im Schreiben vom 9. Mai 2017 angeführte Grund des Beschwerdeführers für die Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, nämlich der mit der XXXX abgeschlossene Vergleich, lässt auf keinen Willensmangel des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde schließen.Im vorliegenden Fall ist die Zurückziehung der Beschwerde eindeutig als solche zu verstehen (arg. "Hiemit zieht daher die beschwerdeführende Partei, römisch 40 , die von ihm mit Schriftsatz vom 18.4.2016 erhobene Beschwerde zurück."). Auch der im Schreiben vom 9. Mai 2017 angeführte Grund des Beschwerdeführers für die Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, nämlich der mit der römisch 40 abgeschlossene Vergleich, lässt auf keinen Willensmangel des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde schließen.

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Einstellung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht in Betracht kam.Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Einstellung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, VStG mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht in Betracht kam.

3.3. Aufgrund der wirksamen Zurückziehung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen (vgl. Reisner, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 52 VwGVG Anm 5 mit folgendem Judikaturnachweis: VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).3.3. Aufgrund der wirksamen Zurückziehung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen vergleiche Reisner, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] Paragraph 52, VwGVG Anmerkung 5 mit folgendem Judikaturnachweis: VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Direktwerbung, Einstellung, Einwilligung
des Empfängers, Geldstrafe, Verfahrenseinstellung,
Verwaltungsübertretung, vorherige Einwilligung, Werbemail, Werbung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde, Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2125631.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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