TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/14 W120 2125247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2017
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Entscheidungsdatum

14.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StGB §33 Abs1 Z1
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W120 2125247-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 18.03.2016, BMVIT-635.540/0095-III/FBL/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 als Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 18.03.2016, BMVIT-635.540/0095-III/FBL/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2017 zu Recht:

A)

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 idF BGBl. I Nr. 44/2014 und § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Schuldspruch bestätigt wird und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) pro versendetes E-Mail auf den Betrag in der Höhe von EUR 200,---Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Schuldspruch bestätigt wird und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) pro versendetes E-Mail auf den Betrag in der Höhe von EUR 200,---

(Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) pro versendetes E-Mail herabgesetzt wird sowie die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 80,-- festgesetzt werden.(Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) pro versendetes E-Mail herabgesetzt wird sowie die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 80,-- festgesetzt werden.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde betreffend den Beschwerdeführer wie folgt:

" XXXX , hat als Inhaber der Firma ‚ XXXX ‘ am Standort ‚ XXXX ‘ zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 134/2015, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung bzw. trotz mehrmaliger ausdrücklicher Untersagung der Empfängerin zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an XXXX , XXXX an die E-Mail-Adressen XXXX und XXXX ," römisch 40 , hat als Inhaber der Firma ‚ römisch 40 ‘ am Standort ‚ römisch 40 ‘ zu verantworten, dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2015,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung bzw. trotz mehrmaliger ausdrücklicher Untersagung der Empfängerin zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an römisch 40 , römisch 40 an die E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40 ,

1) am 29.09.2015 um 14:46 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Professionelles Hochzeitsportal – XXXX ‘ ua. Informationen betreffend die Werbeplattform ‚ XXXX ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, sowie1) am 29.09.2015 um 14:46 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Professionelles Hochzeitsportal – römisch 40 ‘ ua. Informationen betreffend die Werbeplattform ‚ römisch 40 ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, sowie

2) am 23.11.2015 um 23:18 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Professionelles Hochzeitsportal – XXXX ‘ ua. Informationen betreffend die Werbeplattform ‚ XXXX ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, sowie2) am 23.11.2015 um 23:18 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Professionelles Hochzeitsportal – römisch 40 ‘ ua. Informationen betreffend die Werbeplattform ‚ römisch 40 ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, sowie

3) am 03.12.2015 um 22:47 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Gegenseitige Verlinkung‘ ua. Informationen betreffend die Möglichkeit einer gegenseitigen Verlinkung sowie die Werbeplattform ‚ XXXX ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, sowie3) am 03.12.2015 um 22:47 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Gegenseitige Verlinkung‘ ua. Informationen betreffend die Möglichkeit einer gegenseitigen Verlinkung sowie die Werbeplattform ‚ römisch 40 ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, sowie

4) am 07.03.2016 um 21:15 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Professionelles Hochzeitsportal – XXXX ‘ ua. Informationen betreffend die Werbeplattform ‚ XXXX ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend,4) am 07.03.2016 um 21:15 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Professionelles Hochzeitsportal – römisch 40 ‘ ua. Informationen betreffend die Werbeplattform ‚ römisch 40 ‘ und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend,

zugesendet wurde."

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX ,-- je versendetes E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag pro versendetes E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR XXXX ,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR XXXX ,--.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 ,-- je versendetes E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag pro versendetes E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR römisch 40 ,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR römisch 40 ,--.

Begründend führte die belangte Behörde dazu insbesondere aus:

1.1. XXXX , Inhaberin der E-Mail-Adressen XXXX und1.1. römisch 40 , Inhaberin der E-Mail-Adressen römisch 40 und

XXXX habe der belangten Behörde mit Anzeige vom 08.03.2016 ua mitgeteilt, dass sie die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachrichten ohne ihre Einwilligung erhalten und den Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgefordert habe, den E-Mail-Versand zu unterlassen.römisch 40 habe der belangten Behörde mit Anzeige vom 08.03.2016 ua mitgeteilt, dass sie die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachrichten ohne ihre Einwilligung erhalten und den Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgefordert habe, den E-Mail-Versand zu unterlassen.

Absender dieser E-Mail-Nachrichten sei das Einzelunternehmen XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer als Inhaber dieses Einzelunternehmens sei somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Absender dieser E-Mail-Nachrichten sei das Einzelunternehmen römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer als Inhaber dieses Einzelunternehmens sei somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Mit Schreiben vom 11.03.2016 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Die Aufforderung sei ihm eigenhändig rechtswirksam zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 16.03.2016 habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Rechtfertigung erstattet.

1.2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX jedenfalls zu verantworten habe, dass die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin zugesendet worden seien.1.2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 jedenfalls zu verantworten habe, dass die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin zugesendet worden seien.

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Empfängerin gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachrichten vorliege. Darüber hinaus sei eine allenfalls bestehende Einwilligung bereits durch die E-Mail-Nachricht vom 29.01.2015 widerrufen worden.

Die Zusendung der vorliegenden Nachrichten erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail an die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Empfängerin sei dem Beschwerdeführer somit der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 anzulasten.Die Zusendung der vorliegenden Nachrichten erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail an die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Empfängerin sei dem Beschwerdeführer somit der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 anzulasten.

1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer als Unternehmer zumutbar gewesen wäre, sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Komme es zu einem Rechtsverstoß, dann habe der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen habe. Hier komme insbesondere die Einrichtung eines der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems in Betracht.

Der Beschwerdeführer hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen gehabt und hätte sich vor der Versendung der inkriminierten E-Mails vergewissern müssen, dass eine Zustimmung der Empfängerin vorliege. Stattdessen habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Untersagung am 29.01., 09.02. und 25.11.2015 sowie trotz bereits im Vorfeld liegender umfassender Aufklärung über die Bestimmung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 durch die belangte Behörde im Rahmen von Telefonaten am 13.04. und 25.08.2015 im Bewusstsein der fehlenden Einwilligung den im Spruch des Straferkenntnisses genanntenDer Beschwerdeführer hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Regel- und Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen gehabt und hätte sich vor der Versendung der inkriminierten E-Mails vergewissern müssen, dass eine Zustimmung der Empfängerin vorliege. Stattdessen habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Untersagung am 29.01., 09.02. und 25.11.2015 sowie trotz bereits im Vorfeld liegender umfassender Aufklärung über die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 durch die belangte Behörde im Rahmen von Telefonaten am 13.04. und 25.08.2015 im Bewusstsein der fehlenden Einwilligung den im Spruch des Straferkenntnisses genannten

E-Mail-Versand vorgenommen.

Dem Beschwerdeführer sei Vorsatz vorzuwerfen, weil er angesichts der geschilderten Umstände einen Sachverhalt verwirklichen habe wollen, der dem Tatbild des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 entspreche. Der Beschwerdeführer habe die angeführten Tatbestände daher voll zu verantworten.Dem Beschwerdeführer sei Vorsatz vorzuwerfen, weil er angesichts der geschilderten Umstände einen Sachverhalt verwirklichen habe wollen, der dem Tatbild des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 entspreche. Der Beschwerdeführer habe die angeführten Tatbestände daher voll zu verantworten.

1.4. Gegenständlich sei nicht von einem fortgesetzten Delikt, sondern von vier separat strafbaren Verwaltungsübertretungen auszugehen. Für die Beurteilung als fortgesetztes Delikt, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.03.1998, 96/09/0313) Tathandlungen in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen erforderlich. Im zugrundeliegenden Verfahren habe der rechtswidrige Newsletterversand bereits am 13.08.2014 begonnen. Zwischen den einzelnen E-Mail-Nachrichten würden jeweils Wochen bzw. Monate liegen. Hinzu komme die Tatsache, dass zwischen den einzelnen Nachrichten immer wieder eine Untersagung durch die Empfängerin erfolgt sei und der Beschwerdeführer auch durch die belangte Behörde über das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung aufgeklärt worden sei.1.4. Gegenständlich sei nicht von einem fortgesetzten Delikt, sondern von vier separat strafbaren Verwaltungsübertretungen auszugehen. Für die Beurteilung als fortgesetztes Delikt, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.03.1998, 96/09/0313) Tathandlungen in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen erforderlich. Im zugrundeliegenden Verfahren habe der rechtswidrige Newsletterversand bereits am 13.08.2014 begonnen. Zwischen den einzelnen E-Mail-Nachrichten würden jeweils Wochen bzw. Monate liegen. Hinzu komme die Tatsache, dass zwischen den einzelnen Nachrichten immer wieder eine Untersagung durch die Empfängerin erfolgt sei und der Beschwerdeführer auch durch die belangte Behörde über das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung aufgeklärt worden sei.

Festzuhalten sei auch, dass die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachrichten nicht inhaltsgleich seien. So ziele etwa die unter Punkt 3) des Spruches des Straferkenntnisses genannte Nachricht auf eine "gegenseitige Verlinkung" ab, während die übrigen Nachrichten generell auf das "professionelle Hochzeitsportal – XXXX " aufmerksam machen sollen.Festzuhalten sei auch, dass die im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachrichten nicht inhaltsgleich seien. So ziele etwa die unter Punkt 3) des Spruches des Straferkenntnisses genannte Nachricht auf eine "gegenseitige Verlinkung" ab, während die übrigen Nachrichten generell auf das "professionelle Hochzeitsportal – römisch 40 " aufmerksam machen sollen.

Es kann daher nicht von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss in Form eines Gesamtvorsatzes ausgegangen werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer für jede der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Verwaltungsübertretungen einen neuen Willensentschluss gefasst.

1.5. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe in der Rechtfertigung vom 16.03.2016 eine Einschätzung vorgenommen habe werden müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von

EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen habe. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

1.6. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten werde und insbesondere Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelndes Verschulden und unrichtige Bemessung der Höhe der Strafe geltend gemacht werden würden.

2.1. Der Beschwerdeführer habe das Unternehmen Firma XXXX . zuerst postalisch und in weiterer Folge telefonisch kontaktiert. Telefonisch sei die Erlaubnis zur Übersendung weiterer E-Mails erteilt worden. Die drei Abmeldeersuchen der Empfängerin seien leider in seinem Unternehmen übersehen worden.2.1. Der Beschwerdeführer habe das Unternehmen Firma römisch 40 . zuerst postalisch und in weiterer Folge telefonisch kontaktiert. Telefonisch sei die Erlaubnis zur Übersendung weiterer E-Mails erteilt worden. Die drei Abmeldeersuchen der Empfängerin seien leider in seinem Unternehmen übersehen worden.

2.2. Weiters habe sich der Beschwerdeführer zuerst telefonisch und dann in weiterer Folge mittels Schreiben bei der Empfängerin entschuldigt und ihr die Umstände erklärt. Überdies habe er ihr einen Eintrag in das Branchenbuch auf Lebenszeit angeboten. All dies zeige, dass ihm der Vorfall sehr leidtue.

2.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall seien die E-Mails nicht im Ordner "Posteingang" eingelangt, sondern im Ordner "Spam". Dieser werde aufgrund der Tatsache, dass eigentlich nie E-Mails dort einlangen würden, sehr selten kontrolliert. Wieso die E-Mails der Empfängerin nicht wie alle anderen E-Mails im Ordner "Posteingang" eingetroffen seien, sei rätselhaft. Aufgrund der sorgfältigen Prüfung des Ordners "Posteingang" könne keineswegs von einer Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Insbesondere sei ein derartiges Versehen noch nie zuvor geschehen. Es habe daher nie zuvor die Notwendigkeit bestanden, den Ordner "Spam" zu überprüfen. Es werde daher festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass eigentlich nie E-Mails im Ordner "Spam" einlangen würden, vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden könne, dass er diesen täglich kontrolliere. Eine mangelnde Sorgfalt könne ihm aufgrund dessen keinesfalls angelastet werden. Vielmehr liege hier ein Versehen vor, welches auch einer objektiv richtig handelnden Maßfigur unterlaufen könne. Wäre dieses E-Mail nicht in den falschen Ordner gekommen, hätte er das Schreiben sofort gelesen und die Empfängerin sofort aus dem Verteiler gelöscht. Weil ihm diese Nachricht aber nicht zugegangen sei, sei er davon ausgegangen, dass die telefonische Zusage, dass per E-Mail Unterlagen versendet werden dürfen, noch aufrecht sei.

Es würde daher weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegen und der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt.

2.4. Zudem entbehre es jeglicher rechtlichen Grundlage, eine Person einerseits aufgrund der Begehung von vier separaten Delikten zu bestrafen und ihr dann in weiterer Folge erschwerend anzulasten, dass sie diese Tat vier Mal begangen habe. Es liege daher eindeutig eine Übertretung des Doppelverwertungsverbotes vor.

Insbesondere aufgrund des identen Inhalts, den drei E-Mails aufweisen würden, könne von einem einheitlichen Willensentschluss – unter der Annahme, dass Vorsatz vorliege – auf jeden Fall ausgegangen werden. Überdies weise das vierte E-Mail auch den gleichen Inhalt auf wie die anderen drei Nachrichten. Einziger Unterschied sei, dass das E-Mail vom 03.12.2016 zusätzlich auch noch den Vorschlag "Gegenseitige Verlinkung" enthalte. Insbesondere aufgrund des identen Inhaltes der vier Nachrichten werde auf jeden Fall davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer durch die E-Mails ein Gesamtziel, nämlich das Publikmachen seiner Homepage, verfolgt habe. Der Wille bzw. das Ziel, dass er den Empfänger als Kunden anwerbe, den habe der Beschwerdeführer von Anfang an verfolgt. Es könne auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für jedes der inhaltsgleichen

E-Mails einen eigenen Willensentschluss gefasst habe. Beharre man auf dem Standpunkt, dass die Nachrichten aufgrund des Zusatzes "Gegenseitige Verlinkung" in der einen Nachricht nicht inhaltsgleich seien, so dürfe nicht übersehen werden, dass drei der vier Nachrichten komplett inhaltsgleich seien und man daher auch in dem Fall nur von zwei Delikten ausgehen könne.

Das fortgesetzte Delikt bilde eine einzige strafbare Handlung. Anzahl und Ausmaß der Einzelübertretungen würden dabei ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen.

2.5. Dem Beschwerdeführer könne keinesfalls Vorsatz vorgeworfen werden, da er den Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 nicht verwirklichen habe wollen. So sei er von Beginn an davon ausgegangen, dass er der Empfängerin E-Mail Nachrichten zusenden dürfe. Die Nachrichten, aus denen sich Gegenteiliges erschließe, seien ihm aufgrund des Einlangens im Spam-Ordner nicht zugegangen.2.5. Dem Beschwerdeführer könne keinesfalls Vorsatz vorgeworfen werden, da er den Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 nicht verwirklichen habe wollen. So sei er von Beginn an davon ausgegangen, dass er der Empfängerin E-Mail Nachrichten zusenden dürfe. Die Nachrichten, aus denen sich Gegenteiliges erschließe, seien ihm aufgrund des Einlangens im Spam-Ordner nicht zugegangen.

2.6. Die belangte Behörde habe den Milderungsgrund der Unbescholtenheit zwar angeführt, jedoch sei er nicht entsprechend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe durch seine von Anfang an uneingeschränkte Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zur Aufklärung der Unfallursache bzw. zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er habe nie versucht, die Tat zu vertuschen (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB). Überdies führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, sei jung und in diesem Business noch weitgehend unerfahren. Die vorgeworfene Tat stehe mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Insbesondere müssten auch die Beweggründe des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der einzige Grund dafür, Werbe-E-Mails zu versenden sei der, dass er das Unternehmen über Wasser halten habe wollen. Zuletzt müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich bei der Empfängerin entschuldigt habe.2.6. Die belangte Behörde habe den Milderungsgrund der Unbescholtenheit zwar angeführt, jedoch sei er nicht entsprechend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe durch seine von Anfang an uneingeschränkte Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zur Aufklärung der Unfallursache bzw. zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er habe nie versucht, die Tat zu vertuschen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Überdies führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, sei jung und in diesem Business noch weitgehend unerfahren. Die vorgeworfene Tat stehe mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Insbesondere müssten auch die Beweggründe des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der einzige Grund dafür, Werbe-E-Mails zu versenden sei der, dass er das Unternehmen über Wasser halten habe wollen. Zuletzt müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich bei der Empfängerin entschuldigt habe.

Das Unternehmen des Beschwerdeführers stehe noch relativ am Anfang. Die Bezahlung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe führe zu einer hohen finanziellen Belastung des Beschwerdeführers und sei unverhältnismäßig. Insbesondere schade eine Geldstrafe in dieser Höhe dem Unternehmen enorm. So kämpfe das Unternehmen derzeit mit der Existenz.

2.7. Zuletzt werde noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall aufgrund des geringen Verschuldens von der Strafe abgesehen werden müsse.

2.8. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag,

"das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis vom 18.3.2016, GZ BMVIT-635.540/0095-III/FBL/2016, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;"das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 50, VwGVG das angefochtene Straferkenntnis vom 18.3.2016, GZ BMVIT-635.540/0095-III/FBL/2016, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

in eventu

die verhängte Strafe mildern."

3. Mit hg am 25.04.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.

4. Am 15.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RV) sowie die Zeugin XXXX (Z) teilnahmen. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:4. Am 15.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Regierungsvorlage sowie die Zeugin römisch 40 (Z) teilnahmen. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:

"[ ]

VR: Was möchten Sie zu dem Tatvorwurf sagen? In der Beschwerde wird die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten. Dh es ist korrekt, dass die vier E-Mails in der im Straferkenntnis angeführten Weise tatsächlich zu Werbezwecken versendet wird.: Ist das zutreffend, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails ausgehend von den E-Mail-Adresse XXXXVR: Was möchten Sie zu dem Tatvorwurf sagen? In der Beschwerde wird die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten. Dh es ist korrekt, dass die vier E-Mails in der im Straferkenntnis angeführten Weise tatsächlich zu Werbezwecken versendet wird.: Ist das zutreffend, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails ausgehend von den E-Mail-Adresse römisch 40

am 29.09.2015,

am 23.11.2015,

am 03.12.2015 sowie

am 07.03.2016

an XXXX , dh an XXXX und XXXX ?, verschickt wurden?an römisch 40 , dh an römisch 40 und römisch 40 ?, verschickt wurden?

RV: Ja, so ist es.Regierungsvorlage, Ja, so ist es.

VR: Gab es aus Ihrer Sicht ursprünglich eine Einwilligung für den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails? Wenn ja, wann, wie und für welche E-Mail-Adresse wurde diese erteilt? Sie bringen in Ihrer Beschwerde vor, dass die Erteilung der Einwilligung durch die Empfängerin mündlich erfolgte!

RV. Ursprünglich gab es offensichtlich eine Einwilligung der XXXX mittels Telefon.Regierungsvorlage Ursprünglich gab es offensichtlich eine Einwilligung der römisch 40 mittels Telefon.

VR: Können Sie den konkreten Inhalt der Einwilligung belegen oder etwas konkretisieren?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

VR: Im Verwaltungsakt befinden sich Ausdrucke von 3 Abmeldeersuchen der Empfängerin für beide E-Mail-Adressen ( XXXX und XXXX ), und zwar vom 29.1., 9.2., und vom 25.11.2015. Haben Sie die Abmeldeersuchen der Empfängerin erhalten?VR: Im Verwaltungsakt befinden sich Ausdrucke von 3 Abmeldeersuchen der Empfängerin für beide E-Mail-Adressen ( römisch 40 und römisch 40 ), und zwar vom 29.1., 9.2., und vom 25.11.2015. Haben Sie die Abmeldeersuchen der Empfängerin erhalten?

RV: Mein Mandant bestreitet nicht, dass er sie erhalten haben muss. Sie dürften offensichtlich im SPAM-Ordner gelandet sein. Hätte er sie im "normalen" Ordner bekommen, dann hätte er es abgearbeitet. Es muss im SPAM-Ordner gelandet sein. Anders kann es sich mein Mandant nicht erklären.Regierungsvorlage, Mein Mandant bestreitet nicht, dass er sie erhalten haben muss. Sie dürften offensichtlich im SPAM-Ordner gelandet sein. Hätte er sie im "normalen" Ordner bekommen, dann hätte er es abgearbeitet. Es muss im SPAM-Ordner gelandet sein. Anders kann es sich mein Mandant nicht erklären.

VR: In der Beschwerde bringen Sie dbzgl. vor, Sie hätten das Abmeldeersuchen übersehen, da es im Spam-Ordner gelandet sei? Ist das korrekt?

RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja.

VR: Vorhalt: Aus dem von der Empfängerin vorlegelegten E-Mail-Ausdruck ergibt sich nämlich, dass Sie auf das E-Mail vom 9. Februar 2015 der Empfängerin mit den Worten ‚Sie würden bei uns den Eintrag gratis erhalten, wenn Sie uns auf Ihrer Seite verlinken. LG

DM‘

VR: Was möchten Sie dazu sagen?

RV: Es war vor den verfahrensgegenständlichen E-Mails. Dazu kann ich leider nichts sagen.Regierungsvorlage, Es war vor den verfahrensgegenständlichen E-Mails. Dazu kann ich leider nichts sagen.

VR: In welchen Abständen wird der Spam-Ordner Ihrerseits überprüft? Verfügen Sie diesbezüglich über ein bestimmtes System?

RV: Soweit ich es verstanden habe, wurde der SPAM-Ordner vor dem Vorfall – den verfahrensgegenständlichen E-Mails und dem damit verbundenen Strafverfahren – nicht gewartet. Seither wurden auch die Mitarbeiter angewiesen, auch den SPAM-Ordner durchzusehen.Regierungsvorlage, Soweit ich es verstanden habe, wurde der SPAM-Ordner vor dem Vorfall – den verfahrensgegenständlichen E-Mails und dem damit verbundenen Strafverfahren – nicht gewartet. Seither wurden auch die Mitarbeiter angewiesen, auch den SPAM-Ordner durchzusehen.

VR: Verfügen Sie über ein System beim Versand von Ihren Newslettern?

RV: Dazu kann ich nichts sagen.Regierungsvorlage, Dazu kann ich nichts sagen.

VR: Einkommensverhältnisse? Was möchten sie zu den Einkommensverhältnissen des BF sagen?

RV: Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde. Unterlagen zu den konkreten Einkommensverhältnissen des BF können nicht vorgelegt werden.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde. Unterlagen zu den konkreten Einkommensverhältnissen des BF können nicht vorgelegt werden.

VR: Milderungsgründe?

RV: Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.

Zeuge (Z) XXXX wird um 15:55 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z) römisch 40 wird um 15:55 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.

[ ]

VR: Sind XXXX und XXXX Ihre E-Mail-Adressen und erfolgte die Zusendung der vier verfahrensgegenständlichen E-Mails an diese?VR: Sind römisch 40 und römisch 40 Ihre E-Mail-Adressen und erfolgte die Zusendung der vier verfahrensgegenständlichen E-Mails an diese?

Z: Ja, das ist korrekt.

VR: Lag Ihrerseits für die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails eine Einwilligung vor? Lt. Beschwerdeführer hätten Sie die Einwilligung mündlich erteilt, ist das korrekt?

Z: Nein, ich habe mehrmals in den E-Mails daraufhin gewiesen, dass ich keinen News-Letter bestellt habe. Diesen wollte ich abbestellen. Dies hat aber nicht funktioniert. Ich wurde auch einmal angerufen, nach August 2014. Ich habe mit einer freundlichen Dame, gesprochen die mir ein Inserat auf der Homepage ‚ XXXX ‘ verkaufen wollte. Ich habe ihr erklärt, dass ich keine E-Mails mehr bekommen möchte. Leider hat ihr freundliches Entgegenkommen nichts bewirkt. Sie hat von Umstrukturierungen im Unternehmen des BF gesprochen. Sie hat sich entschuldigt und gemeint, dass mein E-Mail offenbar untergegangen ist.Z: Nein, ich habe mehrmals in den E-Mails daraufhin gewiesen, dass ich keinen News-Letter bestellt habe. Diesen wollte ich abbestellen. Dies hat aber nicht funktioniert. Ich wurde auch einmal angerufen, nach August 2014. Ich habe mit einer freundlichen Dame, gesprochen die mir ein Inserat auf der Homepage ‚ römisch 40 ‘ verkaufen wollte. Ich habe ihr erklärt, dass ich keine E-Mails mehr bekommen möchte. Leider hat ihr freundliches Entgegenkommen nichts bewirkt. Sie hat von Umstrukturierungen im Unternehmen des BF gesprochen. Sie hat sich entschuldigt und gemeint, dass mein E-Mail offenbar untergegangen ist.

Über Nachfrage von VR gibt Z an: Ich kann definitiv ausschließen telefonisch eine Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails durch den BF erteilt zu haben.

VR: Ist Ihnen in Erinnerung, dass der BF auf Ihre Abmeldeersuchen reagiert hätte?

Z: Ja, er hat mir etwas angeboten.

Über Vorhalt von Beilage A führt Z aus, dass es sich dabei um die erwähnte Antwort handelt.

RV an Z: Kann es sein, dass die Dame von Neugründung des Unternehmens gesprochen hat?Regierungsvorlage an Z: Kann es sein, dass die Dame von Neugründung des Unternehmens gesprochen hat?

Z: Daran kann ich mich nicht erinnern.

[ ]

VR: Den Parteien kommt gemäß § 47 Abs. 3 VwGVG die Möglichkeit eines ‚Schlusswortes‘ zu (Beschuldigter als letzter). Möchten Sie noch etwas ergänzen?VR: Den Parteien kommt gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGVG die Möglichkeit eines ‚Schlusswortes‘ zu (Beschuldigter als letzter). Möchten Sie noch etwas ergänzen?

RV: Für den Fall, dass das Argument mit dem Doppelverwertungsverbot greift, ist auch die außerordentliche Strafminderung anzuwenden, weil die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.Regierungsvorlage, Für den Fall, dass das Argument mit dem Doppelverwertungsverbot greift, ist auch die außerordentliche Strafminderung anzuwenden, weil die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.

[ ]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist selbständig. Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen konnten mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden.

Es bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 Abs. 2 und 5 TKG 2003.Es bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 107, Absatz 2 und 5 TKG 2003.

Dem Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens XXXX ist dieDem Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens römisch 40 ist die

E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen.E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen.

Mit den E-Mails vom 29.01., 09.02. und 25.11.2015 teilte XXXX , Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX . und XXXX ., dem Beschwerdeführer ausdrücklich mit, dass sie keine E-Mails vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Unternehmen an ihre beiden E-Mail-Adressen ( XXXX und XXXX ) zugesendet erhalten möchte. Diese Abmeldeersuchen langten beim Beschwerdeführer ein.Mit den E-Mails vom 29.01., 09.02. und 25.11.2015 teilte römisch 40 , Inhaberin des Einzelunternehmens römisch 40 . und römisch 40 ., dem Beschwerdeführer ausdrücklich mit, dass sie keine E-Mails vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Unternehmen an ihre beiden E-Mail-Adressen ( römisch 40 und römisch 40 ) zugesendet erhalten möchte. Diese Abmeldeersuchen langten beim Beschwerdeführer ein.

Vom Beschwerdeführer wurde der E-Mail-Eingang im Spam-Ordner bis zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht überprüft. Es bestand kein System beim Versand von Newslettern bzw. zur Überprüfung des Vorliegens einer entsprechenden Einwilligung der Empfängerin.

Ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX wurden an die Empfängerin an ihre E-Mail-Adressen XXXX und XXXXAusgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 wurden an die Empfängerin an ihre E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40

1) am 29.09.2015 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Professionelles Hochzeitsportal – XXXX " mit Informationen betreffend die Werbeplattform XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX ,1) am 29.09.2015 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Professionelles Hochzeitsportal – römisch 40 " mit Informationen betreffend die Werbeplattform römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 ,

2) am 23.11.2015 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Professionelles Hochzeitsportal – XXXX " mit Informationen betreffend die Werbeplattform XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX ,2) am 23.11.2015 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Professionelles Hochzeitsportal – römisch 40 " mit Informationen betreffend die Werbeplattform römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 ,

3) am 03.12.2015 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Gegenseitige Verlinkung" mit Informationen betreffend die Möglichkeit einer gegenseitigen Verlinkung sowie die Werbeplattform XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX sowie3) am 03.12.2015 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Gegenseitige Verlinkung" mit Informationen betreffend die Möglichkeit einer gegenseitigen Verlinkung sowie die Werbeplattform römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 sowie

4) am 07.03.2016 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Professionelles Hochzeitsportal – XXXX " mit Informationen betreffend die Werbeplattform XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX zugesendet.4) am 07.03.2016 eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Professionelles Hochzeitsportal – römisch 40 " mit Informationen betreffend die Werbeplattform römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 zugesendet.

Der Beschwerdeführer rechnete dabei mit dem Eingriff in die Privatsphäre der Empfängerin und nahm diesen billigend in Kauf.

Zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen und der Empfängerin bestand zum Zeitpunkt des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten keine aufrechte Kundenbeziehung.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 18.03.2016 – und in die Beschwerde.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergaben sich aus seinen Angaben sowie aus der Einsichtnahme in die Strafvormerkung.

Die Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen des objektiven Tatbestandes entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist (vgl. insbesondere Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen des objektiven Tatbestandes entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist vergleiche insbesondere Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein der drei Abmeldeersuchen ergeben sich aus der Einschau in die entsprechenden E-Mail-Ausdrucke sowie aus den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass vor der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Überprüfung des Spam-Ordners von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte, basiert auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Ob von Seiten der Empfängerin jemals eine mündliche Einwilligung erteilt wurde, kann dahingestellt bleiben, da sich aus den Ausdrucken der drei Abmeldeersuchen der Empfängerin eindeutig ergibt, dass für das Versenden der verfahrensgegenständlichen E-Mails keine Einwilligung der Empfängerin vorlag. Der Umstand des Erhalts der drei Abmeldeersuchen wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Versenden der gegenständlichen E-Mails keine Einwilligung der Empfängerin vorlag.Ob von Seiten der Empfängerin jemals eine mündliche Einwilligung erteilt wurde, kann dahingestellt bleiben, da sich aus den Ausdrucken der drei Abmeldeersuchen der Empfängerin eindeutig ergibt, dass für das Versenden der verfahrensgegenständlichen E-Mails keine Einwilligung der Empfängerin vorlag. Der Umstand des Erhalts der drei Abmeldeersuchen wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Versenden der gegenständlichen E-Mails keine Einwilligung der Empfängerin vorlag.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen, insbesondere aus der Art der Tatbegehung und der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers, unzweifelhaft abzuleiten: Wer im Zuge seiner unternehmerischen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen an eine größere Anzahl von Empfängern mehrfach Werbe-E-Mails versendet, um "den Empfänger als Kunden" anzuwerben bzw. seine Homepage publikzumachen, und seinen Spam-Ordner im Zuge dessen nicht in regelmäßigen Abständen wartet, um allfällige Abmeldeersuchen diverser Empfänger entgegenzunehmen, zu bearbeiten und die Sperre der E-Mail-Empfängeradresse durchzuführen, rechnet mit dem Eingriff in die Privatsphäre der Empfänger seiner E-Mails und nimmt diesen billigend in Kauf. Die Empfängerin erhielt vier

E-Mail-Nachrichten vom Beschwerdeführer, obwohl diese nachweislich drei Abmeldeersuchen übermittelte, deren Erhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu beachten, dass das Bestehen eines Kontrollsystems von Seiten des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auch ausdrücklich eingeräumt wurde, dass bis zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens keine Überprüfung des Spam-Ordners erfolgte (vgl. zum Vorliegen von Eventualvorsatz beim Nichtbestehen eines Kontrollsystems VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht – so wie auch die belangte Behörde – daher vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes in Bezug auf den Beschwerdeführer aus. Weder für die Annahme der Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes noch für die Beurteilung der vier Verwaltungsübertretungen als Fahrlässigkeitsdelikte bleibt hier demnach Raum.E-Mail-Nachrichten vom Beschwerdeführer, obwohl diese nachweislich drei Abmeldeersuchen übermittelte, deren Erhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu beachten, dass das Bestehen eines Kontrollsystems von Seiten des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auch ausdrücklich eingeräumt wurde, dass bis zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens keine Überprüfung des Spam-Ordners erfolgte vergleiche zum Vorliegen von Eventualvorsatz beim Nichtbestehen eines Kontrollsystems VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht – so wie auch die belangte Behörde – daher vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes in Bezug auf den Beschwerdeführer aus. Weder für die Annahme der Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes noch für die Beurteilung der vier Verwaltungsübertretungen als Fahrlässigkeitsdelikte bleibt hier demnach Raum.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl. I Nr. 24/2017 Folgendes fest:3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Folgendes fest:

"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenom-menen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."

3.2. § 107 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.2. Paragraph 107, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, lautet wortwörtlich wie folgt:

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;

12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d.-entgegen § 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;1d.-entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;

8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;

10a.-entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;10a.-entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 2, 9 a, Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11.-entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;11.-entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins, 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 6, 7, Absatz 3, 9, Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;

16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;

17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.-entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;19.-entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

-(Anm.: Z 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)-(Anm.: Ziffer 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;

3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;

5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet wortwörtlich wie folgt:

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;

12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;

8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;

11.-entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;11.-entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;

16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;

17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19.-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)19.-(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;

21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22.-bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)22.-bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;

3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;

5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

3.3. Im vorliegenden Fall steht fest (II.1. und 2.), dass die verfahrensgegenständlichen3.3. Im vorliegenden Fall steht fest (römisch zwei.1. und 2.), dass die verfahrensgegenständlichen

E-Mails ausgehend von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers der Empfängerin – ohne deren vorherige Einwilligung – zugesendet wurden.

In der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Zusendung der

E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgte (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mails (vgl. II.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgte vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mails vergleiche römisch zwei.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 erforderlich machen würden.Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 erforderlich machen würden.

3.4. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegen würden. Zudem sei das Doppelverwertungsverbot nicht beachtet worden. Überdies würde es sich bei den vier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen um ein fortgesetztes Delikt handeln. Ferner seien abgesehen von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe berücksichtigt worden. Darüber hinaus seien vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt worden. Des Weiteren müsse aufgrund des Vorliegens von geringfügigem Verschulden gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Schlussendlich werde das Rechtsinstitut der außerordentlichen Strafmilderung geltend gemacht.3.4. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegen würden. Zudem sei das Doppelverwertungsverbot nicht beachtet worden. Überdies würde es sich bei den vier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen um ein fortgesetztes Delikt handeln. Ferner seien abgesehen von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe berücksichtigt worden. Darüber hinaus seien vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt worden. Des Weiteren müsse aufgrund des Vorliegens von geringfügigem Verschulden gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Schlussendlich werde das Rechtsinstitut der außerordentlichen Strafmilderung geltend gemacht.

3.4.1. Hinsichtlich des Vorbringens, dass im vorliegenden Fall weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen würden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.

3.4.2. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vorbringt, dass aufgrund des Vorliegens von bloß geringfügigem Verschulden von der Verhängung einer Strafe hätte abgesehen werden müssen, ist diesem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[ ]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[ ]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den idF des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).

Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 wesentlich unterscheiden würden, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 wesentlich unterscheiden würden, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.""Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."

Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligung beim Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: In welchen Abständen wird der Spam-Ordner Ihrerseits überprüft? Verfügen Sie diesbezüglich über ein bestimmtes System? – RV: Soweit ich es verstanden habe, wurde der SPAM-Ordner vor dem Vorfall – den verfahrensgegenständlichen E-Mails und dem damit verbundenen Strafverfahren – nicht gewartet. Seither wurden auch die Mitarbeiter angewiesen, auch den SPAM-Ordner durchzusehen. – VR: Verfügen Sie über ein System beim Versand von Ihren Newslettern? – RV: Dazu kann ich nichts sagen.").Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligung beim Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zeugt nicht vom Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: In welchen Abständen wird der Spam-Ordner Ihrerseits überprüft? Verfügen Sie diesbezüglich über ein bestimmtes System? – Regierungsvorlage, Soweit ich es verstanden habe, wurde der SPAM-Ordner vor dem Vorfall – den verfahrensgegenständlichen E-Mails und dem damit verbundenen Strafverfahren – nicht gewartet. Seither wurden auch die Mitarbeiter angewiesen, auch den SPAM-Ordner durchzusehen. – VR: Verfügen Sie über ein System beim Versand von Ihren Newslettern? – Regierungsvorlage, Dazu kann ich nichts sagen.").

Im gegenständlichen Fall kann im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung der Empfängerin nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden, zumal vom Beschwerdeführer das Vorliegen besonderer Umstände bei der Begehung der Tat, beispielsweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage etc. (vgl. zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens beim Vorsatzdelikt ua VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221), nicht behauptet wurde.Im gegenständlichen Fall kann im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung der Empfängerin nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden, zumal vom Beschwerdeführer das Vorliegen besonderer Umstände bei der Begehung der Tat, beispielsweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage etc. vergleiche zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens beim Vorsatzdelikt ua VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221), nicht behauptet wurde.

Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet daher aus.Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher aus.

Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.

3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen ist, ist diesem Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Zusammenhang mit § 107 Abs. 2 TKG 2003 und dem fortgesetzten Delikt ua Folgendes aus (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108):Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Zusammenhang mit Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 und dem fortgesetzten Delikt ua Folgendes aus vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108):

"[ ] Daraus ergibt sich, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstraffecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall stellt § 109 Abs 3 Z 20 TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen § 107 Abs 2 oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner ‚pauschalierenden‘ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind.Im vorliegenden Fall stellt Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner ‚pauschalierenden‘ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind.

[ ]"

Die verfahrensgegenständlichen vier Zusendungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen innerhalb einer großen Zeitspanne (am 29.09., 23.11. und 03.12.2015 sowie am 07.03.2016), dh im Abstand von ca. zwei Monaten, eineinhalb Wochen und drei Monaten.

Obwohl zwar im vorliegenden Fall von einer Gleichartigkeit der Begehungsform ausgegangen werden kann, ist jedoch das Vorliegen von Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs und einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen:

Die ersten beiden E-Mails wurden an eine Empfängerin gerichtet, die bereits zwei Mal zuvor der Zusendung dieser E-Mails mit deutlich formulierten Abmeldeersuchen vom 29.01. und 09.02.2015 widersprach. Die Zusendungen vom 03.12.2015 und 07.03.2016 erfolgten hingegen trotz Erhalts eines Abmeldungsersuchens vom 25.11.2015, auf welches der Empfängerin vom Beschwerdeführer ausdrücklich geantwortet wurde. Es kann somit bereits deshalb nicht von einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es erfolgte zwar mit jeder Zusendung ein Eingriff in die Privatsphäre der Empfängerin, jedoch handelt es sich bei der Zusendung vom 03.12.2015 hauptsächlich um das Angebot einer Verlinkung der Web-Seite der Empfängerin mit jener des Beschwerdeführers, während es sich bei den übrigen drei E-Mail-Nachrichten um die Bewerbung der Durchführung der Hochzeitsplanung an sich handelt. Ferner erfolgten die Zusendungen zwar innerhalb eines halben Jahres, jedoch in nicht annähernd gleichen Abständen. Schlussendlich wurde der tatbestandsmäßige Erfolg, nämlich der Eingriff in die Privatsphäre der Empfängerin, bereits durch die Zusendung einer verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht hergestellt, weshalb im vorliegenden Fall bei den jeweiligen Zusendungen nicht von Einzelakten zur Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg gesprochen werden kann.

Folglich ist im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen.

3.4.4. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren ins Treffen führt, dass von der belangten Behörde als Milderungsgrund lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei, das Doppelverwertungsverbot nicht beachtet worden sei und der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt habe, war Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).

Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155). Diese Umstände sind von der Behörde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu erheben. Verweigert der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Angaben und können diese von der Behörde von Amts wegen nicht festgestellt werden, hat die Behörde die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers letztlich zu schätzen (vgl. VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120).Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155). Diese Umstände sind von der Behörde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu erheben. Verweigert der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Angaben und können diese von der Behörde von Amts wegen nicht festgestellt werden, hat die Behörde die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers letztlich zu schätzen vergleiche VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120).

Der Beschwerdeführer tätigte im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezüglich keine Angaben, weshalb die belangte Behörde eine Einschätzung vornahm. In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass er "finanziell noch nicht über den Berg" sei, die verhängte Strafe das Unternehmen des Beschwerdeführers sehr stark belaste und dessen Bestehen gefährde, jedoch tätigte er keine konkreteren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und tritt auch den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung seiner Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht entgegen. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten keine Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers vorgelegt werden, weshalb es letztlich bei einer Schätzung zu bleiben hat. Hinweise, dass auf die als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen, weshalb die Einschätzung durch die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:

"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).""Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69)."

Die belangte Behörde erachtete den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art beging als erschwerend und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd. Vom Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde diesen Milderungsgrund nicht in ausreichender Weise gewichtete.

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser mit dem im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelten Schriftsatz vom 16.03.2016 (arg. "Das Unternehmen Firma XXXX . und XXXX . wurde von uns zuerst postalisch und in weiterer Folge telefonisch kontaktiert. Postalisch wurde unsere Firma: XXXX allgemein beworben und angekündigt, dass wir uns telefonisch melden werden. Telefonisch wurde uns dann zugesagt, dass wir per Mail weitere Unterlagen zusenden dürfen. Weiteres Verfahren:Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser mit dem im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelten Schriftsatz vom 16.03.2016 (arg. "Das Unternehmen Firma römisch 40 . und römisch 40 . wurde von uns zuerst postalisch und in weiterer Folge telefonisch kontaktiert. Postalisch wurde unsere Firma: römisch 40 allgemein beworben und angekündigt, dass wir uns telefonisch melden werden. Telefonisch wurde uns dann zugesagt, dass wir per Mail weitere Unterlagen zusenden dürfen. Weiteres Verfahren:

Wir haben das Unternehmen aus unserer Datenbank entfernt und werden dieses nicht mehr kontaktieren.") weder wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug noch diese Ausführungen als reumütiges Geständnis zu werten sind.

In der Beschwerde wird zwar die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten, jedoch bestreitet der Beschwerdeführer ausdrücklich das Vorliegen von Fahrlässigkeit und Vorsatz, dh das Vorliegen der subjektiven Tatseite, weshalb ein allfälliges "Geständnis" nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein könnte. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht maßgeblich zur Beweisführung beitrugen, kann dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen kommen.

Dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel führt, wurde bereits mit dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit als strafmildernd abgegolten.

Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, seine Beweggründe müssten bei der Bemessung der Strafe Berücksichtigung finden, ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er die Tat weder aus Unbesonnenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 7 StGB; Tatwiederholung schließt Unbesonnenheit aus – EvBl 1978/33) noch aus besonders achtenswerten Beweggründen (vgl. § 34 Abs. 1 Z 3 StGB) beging. Sein Beweggrund "das Unternehmen über Wasser zu halten" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, da eine drückende Notlage nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zum Tatzeitpunkt anzunehmen ist (vgl. OGH 06.08.1996, 11 Os 15/96; 25.08.1993, 13 Os 83/93) und eine Senkung des Lebensstandards nicht ausreicht. Dieser vorgebrachte Umstand kann daher nicht als Milderungsgrund angesehen werden.Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, seine Beweggründe müssten bei der Bemessung der Strafe Berücksichtigung finden, ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er die Tat weder aus Unbesonnenheit vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB; Tatwiederholung schließt Unbesonnenheit aus – EvBl 1978/33) noch aus besonders achtenswerten Beweggründen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) beging. Sein Beweggrund "das Unternehmen über Wasser zu halten" erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, da eine drückende Notlage nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zum Tatzeitpunkt anzunehmen ist vergleiche OGH 06.08.1996, 11 Os 15/96; 25.08.1993, 13 Os 83/93) und eine Senkung des Lebensstandards nicht ausreicht. Dieser vorgebrachte Umstand kann daher nicht als Milderungsgrund angesehen werden.

Auch das erfolgte Entschuldigungsschreiben des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als strafmildernd gewertet werden.

Andere Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Andere Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.

Im vorliegenden Fall wurde entsprechend dem sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzips für jede der vier versandten E-Mail-Nachrichten eine gesonderte Strafe in der Höhe von EUR XXXX ,-- verhängt. Zudem wurde von der belangten Behörde als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art beging.Im vorliegenden Fall wurde entsprechend dem sich aus Paragraph 22, VStG ergebenden Kumulationsprinzips für jede der vier versandten E-Mail-Nachrichten eine gesonderte Strafe in der Höhe von EUR römisch 40 ,-- verhängt. Zudem wurde von der belangten Behörde als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art beging.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 19.03.1996, 94/11/0131) bleibt für den Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (= Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art) bei Anwendung des Kumulationsprinzips kein Raum.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH 19.03.1996, 94/11/0131) bleibt für den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (= Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art) bei Anwendung des Kumulationsprinzips kein Raum.

Da im vorliegenden Fall für den Versand jedes der verfahrensgegenständlichen E-Mails eine gesonderte Strafe verhängt wurde, berücksichtigte die belangte Behörde in Hinblick auf das herrschende Kumulationsprinzip den Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art unzulässiger Weise als straferschwerend.

Folglich hat die belangte Behörde den Strafbemessungskriterien nicht die gehörige Bedeutung beigemessen und eine überhöhte Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX ,-- ( XXXX Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) je versendetes E-Mail verhängt, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe auf EUR XXXX ,-- ( XXXX Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) je versendetes E-Mail herabzusetzen war, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.Folglich hat die belangte Behörde den Strafbemessungskriterien nicht die gehörige Bedeutung beigemessen und eine überhöhte Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 ,-- ( römisch 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) je versendetes E-Mail verhängt, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe auf EUR römisch 40 ,-- ( römisch 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) je versendetes E-Mail herabzusetzen war, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.

3.4.5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG war bereits deshalb nicht nachzukommen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.10.1990, 90/19/0468) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 20 VStG – abgesehen vom Vorliegen einer der beiden genannten Merkmale – jedenfalls ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht, welcher Umstand in Bezug auf § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 gerade nicht vorliegt (dieser legt ohne Anordnung einer Mindeststrafe einen Strafrahmen bis zu EUR 37.000,-- fest).3.4.5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG war bereits deshalb nicht nachzukommen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.10.1990, 90/19/0468) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG – abgesehen vom Vorliegen einer der beiden genannten Merkmale – jedenfalls ist, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht, welcher Umstand in Bezug auf Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 gerade nicht vorliegt (dieser legt ohne Anordnung einer Mindeststrafe einen Strafrahmen bis zu EUR 37.000,-- fest).

3.5. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde – zumindest zum Teil – durchgedrungen ist.3.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde – zumindest zum Teil – durchgedrungen ist.

3.7. Da der Beschwerdeführer mittels Zustellung an seinen Rechtsvertreter ordnungsgemäß zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen wurde (die Zustellung der Ladung ist durch Rückschein im Akt ausgewiesen) und er auch keine Hinderungsgründe geltend machte, konnte auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Direktwerbung, E - Mail, Einkommensschätzung, Erschwerungsgrund,
Geldstrafe, Kumulationsprinzip, Mitwirkungspflicht, Schuldspruch,
Strafbemessung, Teilstattgebung, unerbetene Nachrichten,
Verfahrenskosten, Verschulden, Verwaltungsübertretung,
wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2125247.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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