Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
ASVG §410Spruch
W228 2150655-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (AUVA) vom 20.02.2017, AZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (AUVA) vom 20.02.2017, AZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides vom 22.06.1988 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides vom 22.06.1988 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im Zuge der Tagsatzung des Landesgerichts Linz zu XXXX vom 01.09.2016 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Wiederaufnahme des laut AUVA mit Bescheid vom 22.06.1988 abgeschlossenen Verfahrens.Im Zuge der Tagsatzung des Landesgerichts Linz zu römisch 40 vom 01.09.2016 beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Wiederaufnahme des laut AUVA mit Bescheid vom 22.06.1988 abgeschlossenen Verfahrens.
Die AUVA hat mit Bescheid vom 20.02.2017, AZ: XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2016 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein konkreter Wiederaufnahmegrund nicht vorgebracht worden sei. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid aus dem Jahr 1988 nie zugestellt worden sei. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Wäre ihm der Bescheid vom 22.06.1988 nicht zugestellt worden, läge Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, da kein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren existierte, das wiederaufgenommen werden könnte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Erlassung des Bescheides, bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Aus der Aktenlage, insbesondere aus den Gerichtssachverständigengutachten vom 15.09.2015 und 03.05.2016 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 30.03.1994 einer Operation wegen Zwerchfellruptur unterzogen habe, wobei der Verdacht geäußert worden sei, dass diese Zwerchfellruptur auf den Unfall vom 21.12.1985 zurückzuführen sei. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer spätestens seit 30.03.1994 bekannt. Die Wiederaufnahmefristen des § 69 Abs. 2 AVG seien somit verstrichen, ein Wiederaufnahmeantrag sei daher unzulässig.Die AUVA hat mit Bescheid vom 20.02.2017, AZ: römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2016 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein konkreter Wiederaufnahmegrund nicht vorgebracht worden sei. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid aus dem Jahr 1988 nie zugestellt worden sei. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Wäre ihm der Bescheid vom 22.06.1988 nicht zugestellt worden, läge Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, da kein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren existierte, das wiederaufgenommen werden könnte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Erlassung des Bescheides, bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Aus der Aktenlage, insbesondere aus den Gerichtssachverständigengutachten vom 15.09.2015 und 03.05.2016 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 30.03.1994 einer Operation wegen Zwerchfellruptur unterzogen habe, wobei der Verdacht geäußert worden sei, dass diese Zwerchfellruptur auf den Unfall vom 21.12.1985 zurückzuführen sei. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer spätestens seit 30.03.1994 bekannt. Die Wiederaufnahmefristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG seien somit verstrichen, ein Wiederaufnahmeantrag sei daher unzulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.03.2017 fristgerecht Beschwerde. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2017 auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben werde und ihm die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Eintritt des Versicherungsfalles gewährt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe am 01.09.2016 den Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, unrichtig sei. Im Zuge der Antragstellung auf Zuerkennung der Invaliditätspension bei der PVA sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Wartezeit für die beantragte Leistung nur dann erfüllt sei, wenn die Invalidität Folge eines Arbeits(Weg)unfalles sei. Der Beschwerdeführer habe am 21.02.1985 einen Arbeitsunfall erlitten und würde aufgrund der Folgen dessen massive Einschränkungen in seinem Gesundheitszustand vorliegen. Invalidität sei seines Erachtens nach gegeben. Seitens der AUVA sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass diese erst dann tätig werde, wenn der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag stelle. Mit Schreiben vom 03.05.2014 habe er schließlich den Antrag auf Rentenleistung/Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und sei in der Verhandlung vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht am 01.09.2016 ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass ihm eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 30% ab 17.04.2014 zuerkannt werde. Sicherheitshalber habe er in dieser Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholt. Das richtige Antragsdatum sei sohin der 03.05.2014. Im angefochtenen Bescheid werde weiters angeführt, dass sich kein Anhaltpunkt ergeben habe, dass der Bescheid vom 22.06.1988 nicht zugestellt worden sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer diesen Bescheid nicht erhalten. Er sei zu diesem Zeitpunkt obdachlos gewesen und habe zwischenzeitig bei einem Freund nächtigen können. Eine Entgegennahme des gegenständlichen Bescheides im Juni 1988 sei nicht erfolgt und habe der Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Nachforschungen im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt. Da ihm der Bescheid somit erst nach seinem – vorsorglich mit Schreiben vom 03.05.2014 gestellten - Antrag zugestellt worden sei, sei die Frist von 14 Tagen, binnen welcher ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen sei, auf jeden Fall gewahrt. Richtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer am 30.03.1994 operiert worden sei. Keineswegs sei ihm gegenüber seitens der Ärzte der Verdacht geäußert worden, dass die Zwerchfellruptur auf den Unfall vom 21.12.1985 zurückzuführen sei. Auch diesbezüglich habe er erst aufgrund der Zusendung der Unterlagen in Folge seines Schreibens vom 03.05.2014 Kenntnis erlangt.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erlitt am 21.12.1985 einen unter Unfallversicherungsschutz stehenden Arbeitswegunfall, als er mit seinem PKW auf die Gegenfahrbahn geriet und mit einem entgegenkommenden PKW frontal kollidierte. Er zog sich hierbei eine Kopfverletzung, einen Bruch des rechten Wadenbeinschaftes, einen knöchernen Bandausriss am rechten Schienbein im Bereich des Kniegelenks, einen Bluterguss unter der Leberkapsel, eine Rissquetschwunde am rechten Unterarm und am rechten Oberlid sowie einen Zahnschaden zu.
Mit Bescheid vom 22.06.1988 wurde dieses Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt und ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt.
Am 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Verschlimmerungsantrag. Aufgrund der Verschlimmerungsmeldung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.07.2015 eine Dauerrente im Ausmaß von 25% der Vollrente ab Antragstellung (17.04.2014) zuerkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage erhoben und begehrte er Leistungen ab dem Unfalltag.
In der Tagsatzung des Landesgerichts Linz zu XXXX vom 01.09.2016 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die AUVA verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21.12.1985 eine Dauerrente im Ausmaß von 30% der Vollrente ab 17.04.2014 zu bezahlen. (Wiederholungsbescheid vom 10.10.2016). Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens, mit der Begründung, dass ihm der Bescheid vom 22.06.1988 nicht zugestellt worden sei.In der Tagsatzung des Landesgerichts Linz zu römisch 40 vom 01.09.2016 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die AUVA verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 21.12.1985 eine Dauerrente im Ausmaß von 30% der Vollrente ab 17.04.2014 zu bezahlen. (Wiederholungsbescheid vom 10.10.2016). Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens, mit der Begründung, dass ihm der Bescheid vom 22.06.1988 nicht zugestellt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Zu der getroffenen Feststellung, wonach der Bescheid vom 22.06.1988 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Aus einem Aktenvermerk der AUVA vom 21.09.2016 geht hervor, dass die Zustellung des Bescheides vom 22.06.1988 an den Beschwerdeführer nicht belegt werden kann, zumal der Akt skartiert und die Rückscheine entsorgt wurden. Es wird lediglich unsubstanziiert ausgeführt, dass kein Grund besteht, an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 22.06.1988 zu zweifeln, zumal sich kein diesbezüglicher Hinweis im Leistungsakt befinde. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde hingegen glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass er im Juni 1988 obdachlos gewesen sei, zwischenzeitig bei einem Freund genächtigt habe und eine Entgegennahme des gegenständlichen Bescheides im Juni 1988 nicht erfolgt sei. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.1988 nicht erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Im gegenständlichen Fall fand – den oben getroffenen Feststellungen folgend - eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.1988 nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht rechtswirksam erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Im gegenständlichen Fall fand – den oben getroffenen Feststellungen folgend - eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 22.06.1988 nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht rechtswirksam erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781).
Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides vom 22.06.1988 liegt daher kein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren vor, das wiederaufgenommen werden könnte.
Die Beschwerde vom 16.03.2017 gegen den Bescheid der AUVA vom 20.02.2017, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wurde, ist daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nichtbescheid, Rechtskraft, Rechtswirkung, Wiederaufnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2150655.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017