Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2136384-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 03.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 (EBP 2014) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen der Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm).1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 03.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 (EBP 2014) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen der Alm mit der BNr. römisch 40 (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm).
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2014 abgewiesen. Der Berechnung wurden 21,00 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) zugrunde gelegt, jedoch zugleich alle 21,00 ZA für verfallen erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass jene Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt wurden, der Nationalen Reserve zugeschlagen würden. Die EBP sei beantragt worden, jedoch stünde keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung.2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2014 abgewiesen. Der Berechnung wurden 21,00 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) zugrunde gelegt, jedoch zugleich alle 21,00 ZA für verfallen erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass jene Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt wurden, der Nationalen Reserve zugeschlagen würden. Die EBP sei beantragt worden, jedoch stünde keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.01.2015 rechtzeitige Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch"), der ein Merkblatt der AMA zur EBP 2012 in Kopie beigelegt wurde. Begründend wurde ausgeführt, im Jahr 2012 sei die EBP abgelehnt und nachträglich ausbezahlt worden. Im Jahr 2013 sei die Auszahlung ohne Probleme erfolgt. Da sich an der Voraussetzung nichts geändert habe, werde um Neuberechnung ersucht.
4. Mit Datum vom 05.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde die belangte Behörde ersucht, sämtliche Bescheide betreffend die EBP 2012 vorzulegen und auszuführen, was sich aus Sicht der belangten Behörde für die EBP 2014 im Vergleich zur EBP 2012 geändert hat.
7. Mit Eingabe vom 27.01.2017 erfolgte eine Stellungnahme der belangten Behörde unter gleichzeitiger Urkundenvorlage. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, der Bescheid betreffend die Gewährung der EBP 2012 sei aufgrund des Bescheides des BMLFUW vom 08.07.2013 ergangen. Betreffend das Antragsjahr 2014 seien zwar ZA vorhanden, allerdings stehe dem beschwerdeführenden Betrieb keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung, da dieser selbst keine Tiere auf die verfahrensgegenständliche Alm auftreibe. Eine Nutzung der ZA für 2014 sei nicht möglich, da die Auslegung des BMLFUW betreffend die Nutzung der ZA nur für das Antragsjahr 2012 gelte.
8. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurden der Beschwerdeführerin die Aufbereitung der belangten Behörde zum Beschwerdeverfahren sowie die Nachreichung vom 27.01.2017 im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahem zur Kenntnis gebracht. In Einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, welche Tierhalter auf die verfahrensgegenständliche Alm im gegenständlichen Antragsjahr 2014 aufgetrieben haben, sowie darzulegen, ob sie im gegenständlichen Antragsjahr selbst auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben hat.
9. Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX, XXXXund XXXX im gegenständlichen Jahr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben hätten, sie selbst im Jahr 2014 jedoch kein Vieh auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben habe.9. Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern römisch 40 , XXXXund römisch 40 im gegenständlichen Jahr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben hätten, sie selbst im Jahr 2014 jedoch kein Vieh auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben habe.
10. Über Nachfrage teilte die belangte Behörde am 24.04.2017 mit, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX und XXXX im Antragsjahr 2014 keine EBP für die verfahrensgegenständliche Alm beantragt hätten.10. Über Nachfrage teilte die belangte Behörde am 24.04.2017 mit, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Antragsjahr 2014 keine EBP für die verfahrensgegenständliche Alm beantragt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin hat ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes und war im Antragsjahr 2014 Almbewirtschafterin der in Österreich gelegenen verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX.Die Beschwerdeführerin hat ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes und war im Antragsjahr 2014 Almbewirtschafterin der in Österreich gelegenen verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 über 21,00 flächenbezogene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 die Gewährung der EBP 2014 für die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 20,60 ha.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm trieben im Jahr 2014 die Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX und XXXX auf. Diese Betriebe beantragten keine EBP 2013 für die verfahrensgegenständliche Alm.Auf die verfahrensgegenständliche Alm trieben im Jahr 2014 die Betriebe mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf. Diese Betriebe beantragten keine EBP 2013 für die verfahrensgegenständliche Alm.
Die Beschwerdeführerin selbst trieb im Antragsjahr 2014 nicht auf die verfahrensgegenständliche Alm auf.
Mit Bescheid vom 05.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über keine beihilfefähige Fläche verfügt. Mit demselben Bescheid wurden die in einer Anzahl von 21,00 vorhandenen ZA für verfallen erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Beschwerde.
Auch in den Jahren 2012 und 2013 bewirtschaftete die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Alm, ohne selbst Tiere auf diese Alm aufgetrieben zu haben. Bereits im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mangels ZA und beihilfefähiger Fläche zunächst keine EBP 2012 gewährt. Mit Berufungsbescheid des BMLFUW vom 08.07.2013 wurde betreffend die EBP 2012 jedoch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für eine Fläche im Ausmaß von 22,85 ha auf der verfahrensgegenständlichen Alm Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen sind und ihr auf dieser Basis die EBP 2012 zu gewähren ist.
In Entsprechung dieser Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid vom 26.02.2014 22,85 ZA aus der nationalen Reserve zu und gewährte ihr eine EBP 2012 für eine – nach VOK ermittelte –Almfutterfläche im Ausmaß von 20,59 ha. 1,85 ZA der FZA-Nr.: XXXX wurden als nicht genutzt vermerkt und erhielten eine neue ZA-Nummer.In Entsprechung dieser Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid vom 26.02.2014 22,85 ZA aus der nationalen Reserve zu und gewährte ihr eine EBP 2012 für eine – nach VOK ermittelte –Almfutterfläche im Ausmaß von 20,59 ha. 1,85 ZA der FZA-Nr.: römisch 40 wurden als nicht genutzt vermerkt und erhielten eine neue ZA-Nummer.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 keine EBP gewährt. Zugleich wurden 1,85 ZA für verfallen erklärt und 21,00 ZA als nicht genutzt vermerkt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2017, W210 2100873-1/8E, vollinhaltlich abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.
Dass im Jahr 2013 1,85 ZA für verfallen erklärt und 21, 00 ZA als nicht genutzt vermerkt wurden, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, der dem Verwaltungsakt im ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W210 2100873-1 geführten und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2017 abgeschlossenen Verfahren einliegt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der oben angeführte Bescheid zur EBP 2014 vom 05.01.2015.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), in Österreich als Primärrecht der Europäischen Union direkt anwendbar, lautet auszugsweise wie folgt:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), in Österreich als Primärrecht der Europäischen Union direkt anwendbar, lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[ ]
c) ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
[ ]
h) ‚landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."
Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[ ]
Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ]
ii) aus der nationalen Reserve,
[ ]
erhalten haben. [ ].
Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
].
Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Ratesc) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates
[ ].
Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[ ]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
[ ]
23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ].
Artikel 34 Bestimmung der Flächen
.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 21/2012:
"§ 8. [ ]
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
[ ]
14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie
a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und
b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt.
[ ]."
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers bei Aktivierung vorhandener Zahlungsansprüche (ZA) je beihilfefähiger Hektarfläche. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung durch Betriebsinhaber ist der Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 33 VO (EG) 73/2009.3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers bei Aktivierung vorhandener Zahlungsansprüche (ZA) je beihilfefähiger Hektarfläche. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung durch Betriebsinhaber ist der Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 33, VO (EG) 73 aus 2009,.
Der mit 31.12.2014 außer Kraft getretene § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, sah vor, dass Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt erhalten, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.Der mit 31.12.2014 außer Kraft getretene Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 14, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, sah vor, dass Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt erhalten, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes und beantragte bereits für die Jahre 2012 und 2013 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Futterfläche auf der von ihr auch in den Jahren 2012 und 2013 bewirtschafteten und in Österreich gelegenen verfahrensgegenständlichen Alm. In Entsprechung der oben angeführten Norm wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher im Antragsjahr 2012 – nach Berufungsentscheidung des BMLFUW vom 08.07.2013 – für eine Fläche im Ausmaß von 22,85 ha 22,85 ZA aus der nationalen Reserve zu. Die Beschwerdeführerin verfügte daher im Antragsjahr 2012 über 22,85 ZA.
Da eine Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm für das Jahr 2012 eine Futterfläche im Ausmaß von 20,59 ha ergab, wurden mit Bescheid vom 26.02.2014 – betreffend die EBP 2012 – 20,59 ZA ausbezahlt und 1,85 ZA als nicht genutzt vermerkt.
Die Beschwerdeführerin verfügte auch im Folgejahr 2013 über 22,85 ZA und beantragte erneut die Gewährung der EBP 2013 für die Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.Gemäß Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Absatz 2, Litera a, leg. cit. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist gemäß der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009, jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Bei der Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm handelt es sich um Dauergrünland iSd Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009, da sie auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, und somit um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009. Gemäß der Definition in lit. c leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der zitierten Verordnung.Bei der Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm handelt es sich um Dauergrünland iSd Artikel 2, Litera c, VO (EG) 1120 aus 2009,, da sie auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, und somit um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009,. Gemäß der Definition in Litera c, leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der zitierten Verordnung.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, trieb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr keine Tiere auf die verfahrensgegenständliche Alm auf, jedoch wurden Tiere von drei anderen Betrieben auf die Alm aufgetrieben. Werden Flächen nun gemeinsam genutzt – wie durch die drei Auftreiber auf der verfahrensgegenständlichen Alm – so sieht Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 vor, dass die Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder entsprechend den Nutzungsrechten fiktiv aufgeteilt werden. Da die Beschwerdeführerin aber nicht unter jenen Betriebsinhabern ist, die die Alm gemeinsam landwirtschaftlich nutzen, sind ihr nach Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 keine Flächen zuzurechnen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, trieb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr keine Tiere auf die verfahrensgegenständliche Alm auf, jedoch wurden Tiere von drei anderen Betrieben auf die Alm aufgetrieben. Werden Flächen nun gemeinsam genutzt – wie durch die drei Auftreiber auf der verfahrensgegenständlichen Alm – so sieht Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, dass die Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder entsprechend den Nutzungsrechten fiktiv aufgeteilt werden. Da die Beschwerdeführerin aber nicht unter jenen Betriebsinhabern ist, die die Alm gemeinsam landwirtschaftlich nutzen, sind ihr nach Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, keine Flächen zuzurechnen.
Bereits der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 wurde mit Bescheid vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über keine beihilfefähige Fläche gemäß Art. 34 Abs. 1 VO 73/2009 verfügt. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 wurden 1,85 ZA für verfallen erklärt und 21,00 ZA als nicht genutzt vermerkt.Bereits der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 wurde mit Bescheid vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über keine beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 34, Absatz eins, VO 73 aus 2009, verfügt. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 wurden 1,85 ZA für verfallen erklärt und 21,00 ZA als nicht genutzt vermerkt.
Zwar wurde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 Beschwerde erhoben, diese wurde jedoch nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag mit der zur Zahl W210 2100873-1/8E ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2017 rechtskräftig abgewiesen und der Bescheid vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 bestätigt.
Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1).Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1).
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 somit über 21,00 ZA aus der nationalen Reserve.
Mangels Zurechnung einer beihilfefähigen Fläche aktivierte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr 2014 – im Unterschied zur Rechtsanschauung des BMLFUW im Berufungsbescheid vom 08.07.2013, betreffend die EBP 2012 – keine der ihr aus der nationalen Reserve gemäß § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche.Mangels Zurechnung einer beihilfefähigen Fläche aktivierte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr 2014 – im Unterschied zur Rechtsanschauung des BMLFUW im Berufungsbescheid vom 08.07.2013, betreffend die EBP 2012 – keine der ihr aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 14, MOG 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Da ein Anspruch auf Zahlung der mit den Zahlungsansprüchen festgesetzten Beträge gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nur unter der Voraussetzung der Aktivierung der Zahlungsansprüche besteht, konnte der Beschwerdeführerin für die von ihr zwar bewirtschaftete, jedoch von ihr nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte, Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm keine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2014 gewährt werden.Da ein Anspruch auf Zahlung der mit den Zahlungsansprüchen festgesetzten Beträge gemäß Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nur unter der Voraussetzung der Aktivierung der Zahlungsansprüche besteht, konnte der Beschwerdeführerin für die von ihr zwar bewirtschaftete, jedoch von ihr nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte, Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm keine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2014 gewährt werden.
Der im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verfall von 21,00 ZA ergibt sich aus Art. 42 VO (EG) 73/2009 iVm Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da 21,00 ZA bereits im Jahr 2013 als nicht genutzt vermerkt wurden und diese aufgrund ihrer wiederholten Nichtnutzung im Antragsjahr 2014 mit gegenständlich angefochtenen Bescheid nunmehr für verfallen zu erklären waren.Der im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verfall von 21,00 ZA ergibt sich aus Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da 21,00 ZA bereits im Jahr 2013 als nicht genutzt vermerkt wurden und diese aufgrund ihrer wiederholten Nichtnutzung im Antragsjahr 2014 mit gegenständlich angefochtenen Bescheid nunmehr für verfallen zu erklären waren.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ist die Rechtslage – wie im gegenständlichen Fall – eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2136384.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017