RS Vwgh 2004/2/18 2003/08/0127

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26a Abs3 Z1;
VwGG §26a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0122 E 18. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 26a VwGG und insbesondere die mit dem kundzumachenden Beschluss verbundenen Wirkungen bestehen darin, so genannte Massenverfahren vor dem VwGH zu verhindern. Dies soll u.a. durch die Wirkung, dass letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in denen die dort genannten Normen anzuwenden sind, unterbrochen werden (Bericht des Verfassungsausschusses, 1258 Blg, NR. XXI. GP, 1). Durch diese grundsätzlich angeordnete Unterbrechung war die belangte Behörde nur berechtigt und verpflichtet, solche Handlungen vorzunehmen oder Entscheidungen und Verfügungen zu treffen, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können und die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (§ 26a Abs. 3 Z. 1). Die Nichtbeachtung dieser Wirkung der Unterbrechung des Verfahrens begründet eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides (Hinweis E 4. September 2003, 2003/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080127.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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