TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/17 W117 2164519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2164519-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Marokko, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde zur gegenständlichen Schubhaft am 17.03.2017 niederschriftlich befragt und gab dazu im Wesentlichen an:

"Ich will nicht in den Irak zurück, die nehmen mich nicht dort.

[ ]

La: In welchen Ländern waren Sie in der EU außer in Österreich?

A: Deutschland, Schweden, Österreich.

[ ]

La: Haben Sie in Österreich einen Wohnsitz und einen Meldezettel?

A: Nein.

[ ]

La: Warum sind Sie in Österreich nicht mehr gemeldet?

A: Ich war in Schweden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 3 Monate in Schweden war, ich bin von Österreich mit dem Zug nach Schweden. In Österreich hatte ich nichts und in Schweden hatte ich einen Freund, der mir helfen konnte.

[ ]

F: Haben sie eine Bargeld, eine Kredikarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?

A: Nein.

La: Haben sie in Österreich oder der EU Familienangehörige?

A: Nein.

La: Haben sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?

A: Niemand

La: Sie wissen, dass Sie sich zurzeit illegal in Österreich aufhalten, weshalb reisen Sie nicht aus?

A: Im Irak bekommt man keinen Reisepass wenn man jung ist.

La: Wie bezahlen Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?

A: Ich kann schwarzarbeiten.

[ ]

La: Haben Sie vor sich Ihrer Abschieben zu widersetzen?

A: Ja.

[ ]"

Mit Mandatsbescheid Zl. 800927110, vom 17.03.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke zum sich und des Verfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus (Hervorhebungen im Original):

"Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie wurden am XXXX geboren.Sie wurden am römisch 40 geboren.

Sie geben an, dass Sie gesund sind.

Sie sind in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Ausweisung gegen Ihre Person ist rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Sie besitzen weder ein Visum noch ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie besitzen kein Visum und keine Aufenthaltsberichtigung aus Österreich noch aus einem anderen Land der Europäischen Union.

Sie sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden zumal Sie auch keine Arbeitserlaubnis besitzen.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halten sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetztes in Österreich auf.

Sie wurden bereits viermal rechtskräftig verurteilt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie in Österreich über keine Familienangehörigen oder soziale Anknüpfungspunkte verfügen.

Auch steht fest, dass Ihr Onkel im Irak lebt.

Für die Behörde steht fest, dass Ihre Kernfamilie in Ihrem Heimatland lebt.

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

* Ziffer 1, 3 und 9 ist in Ihrem Fall erfüllt.

Zu Ziffer 9)

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ihre Kernfamilie lebt nicht in Österreich. Sie sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen noch besitzen Sie eine Berechtigung dafür. Auch steht fest, dass Sie in Österreich weder integriert noch über soziale Anknüpfungspunkt verfügen. Weiters steht fest, dass Sie mittellos sind, keine Bankomat- oder Kreditkarte besitzen und über kein Erspartes verfügen. Weiters wurden Sie bereits viermal verurteilt, obwohl Sie sich nur geringe Zeit in Österreich aufhalten.

[ ]

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund der bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. "

Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Schubhaftakt mit Schreiben vom 29.06.2017 und führte aus:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und übermittelt gleichzeitig den Akt in elektronischer Form.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Der betroffene Fremde befindet sich seit dem 17.03.2017 durchgehend in Schubhaft. Ein Heimreisezertifikat für Irak wurde am 17.03.2017 beantragt. Parallel dazu wurde Kontakt mit dem BK aufgenommen, und um Auskunft ersucht, ob die Informationen bzgl der Identität o.G. vorliegen.

Das BK teilte am 25.04.2017 mit, dass o.G. von Interpol Rabat als Marokkaner identifiziert werden konnte.

Daraufhin wurde ein Heimreisezertifikat für Marokko beantragt. Dieses ist noch ausstehend.

O.G. wurde mehrmals verurteilt und die Staatsanwaltschaft Linz erließ am 10.05.2016 eine Personenfahndung aufgrund §278b StGB.

Es wird beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hielt sich zuvor in Deutschland und in Schweden – dort 3 Monate – auf und fuhr weiter mit dem Zug bis nach Österreich.

Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige, er ist mittellos und verfügt über keine Identitätsdokumente.

Der Beschwerdeführer stellte in der Schubhafteinvernahme nach Ankündigung der Verwaltungsbehörde "dass eventuell beabsichtigt, dass gegen Sie die Schubhaft zu verhängen", einen Asylantrag.

Die Verwaltungsbehörde entschied über den Asylantrag folgendermaßen:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat MAROKKO abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat MAROKKO abgewiesen.

Ihr Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 17.03.2017 wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach MAROKKO zulässig ist.Ihr Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 17.03.2017 wird gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach MAROKKO zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Dieser Bescheid wurde 05.05.2017 zugestellt und erwuchs mit 20.05.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer behauptete in der Schubhafteinvernahme Staatsangehöriger des Iraks zu sein, tatsächlich jedoch ist er Staatsangehöriger von Marokko. Er wurde von der "Interpol Rabatt" als Marokkaner identifiziert. Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal in Österreich rechtskräftig verurteilt:

"01) LG WELS 15 HV 153/2004Z vom 08.11.2004 RK 08.11.2004

PAR 15/1 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 PAR 127 125 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 08.11.2004

02) LG F.STRAFS.GRAZ 24 HV 135/2006V vom 31.10.2006 RK 06.11.2006

PAR 127 15 269/1 (1. FALL) 15 83/1 84 ABS 2/4 StGB

PAR 27/1 27 ABS 2/2 SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 05.02.2007

03) LG F.STRAFS.GRAZ 18 HV 16/2011G vom 11.04.2011 RK 15.04.2011

PAR 28 A/1 (5. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG

PAR 223/2 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 27.09.2010

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 16.01.2014

04) LG F.STRAFS.GRAZ 011 HV 84/2012g vom 27.06.2012 RK 03.07.2012

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) 5. Fall, 28a (2) Ziffer eins, SMG

Datum der (letzten) Tat 16.01.2012

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 16.01.2014"

Zuletzt erlies die Staatsanwaltschaft Linz eine Personenfahndung aufgrund des § 278b StGB. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist bis August zu rechnen.Zuletzt erlies die Staatsanwaltschaft Linz eine Personenfahndung aufgrund des Paragraph 278 b, StGB. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist bis August zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Es besteht erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlage:

* gegenständliche Aktenlage.

Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Identifizierung durch "Interpol Rabatt" fest.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang offensichtlich die Verhaltungsbehörde zu täuschen versucht, indem er in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich davon sprach, aus dem Irak zu stammen und dass alle seine Verwandten noch im Irak wohnhaft seien.

Dass der Beschwerdeführer Asylantrag nach in Aussichtstellung der Schubhaftanordnung stellte, ergibt sich unzweifelhaft aus der Schubhafteinvernahme; ebenfalls ergibt sich aus der Schubhafteinvernahme, dass der Beschwerdeführer in Österreich und der gesamten EU über keine Familienangehörigen verfügt. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers sind dem Strafregisterauszug zu entnehmen.

Die Feststellung der eheblichen Fluchtgefahr leitet sich aus den Feststellungen über den Täuschungsversuch der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der in der Schubhafteinvernahme vorgebrachten Identität und insbesondere aufgrund der Personenfahndung der Staatsanwaltschaft Linz gemäß § 278b StGB ab sowie aufgrund der Asylantragstellung nach Androhung von Schubhaft und seiner ausdrücklichen Antwort, sich einer Abschiebung zu widersetzen.Die Feststellung der eheblichen Fluchtgefahr leitet sich aus den Feststellungen über den Täuschungsversuch der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der in der Schubhafteinvernahme vorgebrachten Identität und insbesondere aufgrund der Personenfahndung der Staatsanwaltschaft Linz gemäß Paragraph 278 b, StGB ab sowie aufgrund der Asylantragstellung nach Androhung von Schubhaft und seiner ausdrücklichen Antwort, sich einer Abschiebung zu widersetzen.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme – gegenteilige zwischenzeitliche Verschlechterungen/Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Da der Beschwerdeführer von der "Interpol Rabatt" als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ist nicht nur mit einer alsbaldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, sondern überhaupt der Schubhaftzweck verwirklichbar.

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage – der Beschwerdeführer selbst hat die Schubhaft zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und wird mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert –, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 17.03.2017 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 17.03.2017 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach Marokko entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach Marokko entziehen wird.

Indem der Beschwerdeführer völlig falsche Angaben zu seiner Identität im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme tätigte, ist § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG idgF. erfüllt, "da der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte".Indem der Beschwerdeführer völlig falsche Angaben zu seiner Identität im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme tätigte, ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF. erfüllt, "da der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte".

Weil der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach Androhung/Inaussichtstellung der Schubhaft stellte, er "aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten" wurde, ist auch der Fluchtindikator des § 76 Abs. 3 Z. 5 als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer den Asylantrag offensichtlich in der Absicht, seine Außerlandesbringung zu verzögern, stellte.Weil der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach Androhung/Inaussichtstellung der Schubhaft stellte, er "aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten" wurde, ist auch der Fluchtindikator des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer den Asylantrag offensichtlich in der Absicht, seine Außerlandesbringung zu verzögern, stellte.

Gegenständlich jedoch liegt auch § 76 Abs 3. Z. 9 – mangelnde soziale Verankerung – vor, da der Beschwerdeführer Gegenstand einer Personenfahndung durch die Staatsanwaltschaft Linz ist und ihm ein Strafverfahren gemäß § 278b StGB droht. Im Falle der Aufhebung der Schubhaft würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Zugriff der Behörden entziehen.Gegenständlich jedoch liegt auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, – mangelnde soziale Verankerung – vor, da der Beschwerdeführer Gegenstand einer Personenfahndung durch die Staatsanwaltschaft Linz ist und ihm ein Strafverfahren gemäß Paragraph 278 b, StGB droht. Im Falle der Aufhebung der Schubhaft würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Zugriff der Behörden entziehen.

Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt. Auf Grund des gezeigten Verhaltens kann genausowenig mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden:

Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen gemeldeten Wohnsitz und hat auch in Österreich keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Der Beschwerdeführer wurde von der "Interpol Rabatt" als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und ist daher mit der alsbaldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanischen Behörden zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig:

Dies auch vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der aktuellen Personenfahndung auf der Grundlage des § 278b StGB.Dies auch vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der aktuellen Personenfahndung auf der Grundlage des Paragraph 278 b, StGB.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Aufgrund der reinen Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles – es sind keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen – war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2164519.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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