Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2100826-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 02.05.2014 über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 21.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.05.2014 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 29.03.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1. Am 29.03.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 ebenfalls ein entsprechender MFA gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 671,90 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 ebenfalls ein entsprechender MFA gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 671,90 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, wobei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha ausgegangen wurde. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt, wobei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha ausgegangen wurde. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.01.2014 Beschwerde. Die BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Im Wesentlichsten zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass sie kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen treffe, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche wären falsch. Frühere amtliche Erhebungen wären bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nur mangelhaft berücksichtigt worden.
Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Die Rückzahlung sei gesetzwidrig vorgeschrieben worden bzw. Sanktionen wären gesetzwidrig verhängt worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde – ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit – vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde – ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit – vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterin sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterin erfolgt. Diese gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Die Almbewirtschafterin habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich aber auch stets mit der Almbewirtschafterin beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar der BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der XXXX. Die Futterflächenermittlung sei stets nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen erfolgt, um Rückforderungen bzw. Sanktionen für die Auftreiber zu vermeiden.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der römisch 40 . Die Futterflächenermittlung sei stets nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen erfolgt, um Rückforderungen bzw. Sanktionen für die Auftreiber zu vermeiden.
5. Aufgrund von Änderungen der der BF für das Antragsjahr 2013 zustehenden Zahlungsansprüche wurde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR5. Aufgrund von Änderungen der der BF für das Antragsjahr 2013 zustehenden Zahlungsansprüche wurde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt.römisch 40 verfügt.
Dabei wurde von 44,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 22,59 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha und einer ermittelten Fläche von 22,47 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha ausgegangen. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.05.2014 einen Vorlageantrag. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Die AMA legte am 12.02.2015 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
8. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in der angefochtenen Entscheidung zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 27.02.2017, GZ W114 2100826-1/3Z, um Aufklärung.
9. Im Schriftsatz vom 16.03.2017, AZ II/4/21/JA/BMM/St_52/2017, legte die AMA die Änderung der Zahlungsansprüche dar. Diese Stellungnahme wurde der BF mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, GZ W114 2100826-1/5Z, zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme ersucht. Die BF gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführerin standen im Antragsjahr 2009 ursprünglich aufgrund einer Kompression von Zahlungsansprüchen 42,53 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX zu. Aufgrund der Berücksichtigung der am 28.06.2013 vorgenommenen rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur auf der XXXXreduzierte sich die beihilfefähige Fläche derart, dass die Voraussetzungen für die Kompression von Zahlungsansprüchen nicht mehr erfüllt wurden. Daher wurde eine solche für das Antragsjahr 2009 nicht mehr durchgeführt.1.1. Der Beschwerdeführerin standen im Antragsjahr 2009 ursprünglich aufgrund einer Kompression von Zahlungsansprüchen 42,53 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR römisch 40 zu. Aufgrund der Berücksichtigung der am 28.06.2013 vorgenommenen rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur auf der XXXXreduzierte sich die beihilfefähige Fläche derart, dass die Voraussetzungen für die Kompression von Zahlungsansprüchen nicht mehr erfüllt wurden. Daher wurde eine solche für das Antragsjahr 2009 nicht mehr durchgeführt.
Aufgrund der Berücksichtigung dieser Änderungen (rückwirkende Almfutterflächenkorrektur und Aufhebung der Kompressionsberechnung im Antragsjahr 2009) bei der Berechnung der EBP 2010 und 2011 kam es jeweils zu einer Reduktion der beihilfefähigen Fläche, wodurch nicht alle vorhandenen Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. Dies führte wiederum zum Verfall der nicht genutzten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve. Aus diesem Grund standen der BF für das Antragsjahr 2011 im Ergebnis nur noch 44,66 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX zur Verfügung.Aufgrund der Berücksichtigung dieser Änderungen (rückwirkende Almfutterflächenkorrektur und Aufhebung der Kompressionsberechnung im Antragsjahr 2009) bei der Berechnung der EBP 2010 und 2011 kam es jeweils zu einer Reduktion der beihilfefähigen Fläche, wodurch nicht alle vorhandenen Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. Dies führte wiederum zum Verfall der nicht genutzten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve. Aus diesem Grund standen der BF für das Antragsjahr 2011 im Ergebnis nur noch 44,66 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR römisch 40 zur Verfügung.
Da es im angefochtenen Bescheid zu keiner weiteren Änderung in der Berechnung kam, wurden die Ergebnisse der Berechnungen betreffend das Antragsjahr 2011 für das Antragsjahr 2013 übernommen.
1.2. Am 29.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 ebenfalls ein entsprechender MFA gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für dieXXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 671,90 ha beantragt.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 ebenfalls ein entsprechender MFA gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für dieXXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 671,90 ha beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXXzuerkannt, wobei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha ausgegangen wurde. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.01.2014 Beschwerde.
1.5. Aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.5. Aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von 44,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 22,59 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha und einer ermittelten Fläche von 22,47 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,51 ha ausgegangen. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.05.2014 einen Vorlageantrag.
1.7. Mit Schriftsatz vom 16.03.2017, AZ II/4/21/JA/BMM/St_52/2017, legte die AMA die Änderung der Zahlungsansprüche dar. Dieses Schreiben wurde der BF mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2017, GZ W114 2100826-1/5Z, zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme ersucht. Die BF gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.
Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich des Antragsjahres 2013, legt jedoch nicht substanziell dar, warum die Änderung der Zahlungsansprüche nicht zu Recht erfolgt sein sollte, wie viele Zahlungsansprüche mit welchem Wert ihr nach ihrer Auffassung zustehen würden, und aus welchen Rechtsgrundlagen sich diese Erkenntnisse ergeben. Aus den dem erkennenden Gericht von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen zur EBP seit dem Jahr 2009 ist jedoch in rechtlich logischer Weise und auf Grundlage der entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen ableitbar, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 nur 44,66 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX zustehen und daher auf dieser Basis die gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich des Antragsjahres 2013, legt jedoch nicht substanziell dar, warum die Änderung der Zahlungsansprüche nicht zu Recht erfolgt sein sollte, wie viele Zahlungsansprüche mit welchem Wert ihr nach ihrer Auffassung zustehen würden, und aus welchen Rechtsgrundlagen sich diese Erkenntnisse ergeben. Aus den dem erkennenden Gericht von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen zur EBP seit dem Jahr 2009 ist jedoch in rechtlich logischer Weise und auf Grundlage der entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen ableitbar, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 nur 44,66 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR römisch 40 zustehen und daher auf dieser Basis die gegenständliche Entscheidung zu treffen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, ihre Entscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392307, trat.
3.3.2. Die Reduzierung der EBP 2013 im angefochtenen Bescheid erfolgt aufgrund einer Veränderung der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kam es aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX und der dadurch erfolgten Aufhebung der Kompressionsberechnung im Antragsjahr 2009 letztlich hinsichtlich der Antragsjahre 2010 und 2011 zu einer Reduktion der beihilfefähigen Fläche. Dadurch konnten nicht alle der der BF in diesen Antragsjahren zustehenden Zahlungsansprüche genutzt werden, was den Verfall der nicht genutzten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve zur Folge hatte. Im Ergebnis standen der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr 44,66 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX zur Verfügung.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kam es aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur auf der römisch 40 und der dadurch erfolgten Aufhebung der Kompressionsberechnung im Antragsjahr 2009 letztlich hinsichtlich der Antragsjahre 2010 und 2011 zu einer Reduktion der beihilfefähigen Fläche. Dadurch konnten nicht alle der der BF in diesen Antragsjahren zustehenden Zahlungsansprüche genutzt werden, was den Verfall der nicht genutzten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve zur Folge hatte. Im Ergebnis standen der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr 44,66 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR römisch 40 zur Verfügung.
Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR XXXX ist eine Folge des Verfalles von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve infolge Nichtnutzung durch die Beschwerdeführerin in den Antragsjahren 2010 und 2011.Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR römisch 40 ist eine Folge des Verfalles von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve infolge Nichtnutzung durch die Beschwerdeführerin in den Antragsjahren 2010 und 2011.
Gemäß Art. 81 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 80 dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2013 erneut zu berechnen war und mit dem gemäß Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, verfügten und bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR XXXX gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich rechtskonform eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX.Gemäß Artikel 81, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, werden zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 80 dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2013 erneut zu berechnen war und mit dem gemäß Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120727253, verfügten und bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich rechtskonform eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 .
3.3.3. Weite Teile der Beschwerde befassen sich mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:
beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere.
Da die Rückforderung im angefochtenen Bescheid ihre Grundlage nicht in einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle hat, war auch auf das darauf abzielende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.3.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den im Vorlagenantrag gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2100826.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017