Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2157003-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. 1030925010-170475901 (SIM), und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. 1030925010-170475901 (SIM), und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle OST und wurde in der Betreuungsstelle OST in die Grundversorgung aufgenommen.
Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer die Merkblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, die Informationen zur EURODAC-Verordnung, zur Dublin-VO, zur Gebietsbeschränkung, zum Bezirk XXXX , zur Erstaufnahmestelle, zum Grundversorgungsgesetz sowie die Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer die Merkblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, die Informationen zur EURODAC-Verordnung, zur Dublin-VO, zur Gebietsbeschränkung, zum Bezirk römisch 40 , zur Erstaufnahmestelle, zum Grundversorgungsgesetz sowie die Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.
Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Unter einem wurde das Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Mit Bescheid vom 16.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.09.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2014 (gemeint wohl: 17.09.2014) wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben, unter einem wurde der Beschwerdeführer in PUNJABI über die Ausreiseverpflichtung informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dass eine Unterstützung durch die CARITAS oder den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH möglich sei, weiters wurde er darüber informiert, dass widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen – gelinderer Mittel bzw. Schubhaft – verhängt werden können. Er wurde ersucht, das übermittelte Schreiben bei der Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder der österreichischen Botschaft seines Herkunftsstaates zu übergeben. Auch diese Informationen wurden ihm am 17.09.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid vom 16.09.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.09.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2014 (gemeint wohl: 17.09.2014) wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben, unter einem wurde der Beschwerdeführer in PUNJABI über die Ausreiseverpflichtung informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dass eine Unterstützung durch die CARITAS oder den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH möglich sei, weiters wurde er darüber informiert, dass widrigenfalls seine Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen – gelinderer Mittel bzw. Schubhaft – verhängt werden können. Er wurde ersucht, das übermittelte Schreiben bei der Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder der österreichischen Botschaft seines Herkunftsstaates zu übergeben. Auch diese Informationen wurden ihm am 17.09.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2014 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er hätte am 19.09.2014 in die Betreuungsstelle FIEBERBRUNN überstellt werden sollen, erschien aber nicht zum Transport. Er bezieht seither keine Grundversorgung mehr.
1.2. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014, eingebracht am 04.10.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 07.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ab und legte seinen Meldezettel vor, wonach er seit 07.10.2014 p.A. XXXX , XXXX WIEN , gemeldet war.Mit Schreiben vom 07.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ab und legte seinen Meldezettel vor, wonach er seit 07.10.2014 p.A. römisch 40 , römisch 40 WIEN , gemeldet war.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer am 14.10.2014 Parteiengehör ein. Dieses konnte ihm an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden, wurde am zuständigen Postamt hinterlegt, aber nicht behoben und am 03.11.2014 an das Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nochmals Parteiengehör ein und beauftragte die zuständige Polizeiinspektion, dem Beschwerdeführer dieses zuzustellen und zu erheben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner Meldeadresse aufhältig sei. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2014 durch persönliche Übergabe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse zugestellt. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.
Mit Erkenntnis vom 12.01.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 16.09.2014 wegen Verspätung als unzulässig zurück. Dieses konnte ihm an seiner Meldeadresse am 15.01.2015 nicht zugestellt werden, wurde am 18.01.2015 am zuständigen Postamt hinterlegt, aber nicht behoben und am 05.02.2015 an das Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.
1.3. Im Dezember 2014 führte die XXXX Erhebungen betreffend der Abgabestelle des Beschwerdeführers durch. Am 05.01.2015 führte die Landespolizeidirektion WIEN Erhebungen betreffend den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse im Dienste der Kriminalpolizei durch. Die Abmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister wurde am 20.01.2015 durchgeführt.1.3. Im Dezember 2014 führte die römisch 40 Erhebungen betreffend der Abgabestelle des Beschwerdeführers durch. Am 05.01.2015 führte die Landespolizeidirektion WIEN Erhebungen betreffend den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse im Dienste der Kriminalpolizei durch. Die Abmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister wurde am 20.01.2015 durchgeführt.
1.4. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von Italien zwecks Erhebung einer ladungsfähigen Anschrift betreffend der Aufenthaltsermittlung für eine ausländische Justizbehörde im Schengener Informationssystem gemäß § 38 EU-PolKG ausgeschrieben. Eine Fahndung via Interpol liegt nicht vor.1.4. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von Italien zwecks Erhebung einer ladungsfähigen Anschrift betreffend der Aufenthaltsermittlung für eine ausländische Justizbehörde im Schengener Informationssystem gemäß Paragraph 38, EU-PolKG ausgeschrieben. Eine Fahndung via Interpol liegt nicht vor.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2017 im Zuge eines Planquadrates in der U-Bahn-Station XXXX wegen der Betretung ohne Fahrschein zur Ausweisleistung aufgefordert und wies sich dabei mit einer auf seine im Spruch genannte Identität lautenden, am 16.12.2014 abgelaufenen "Permesso di Soggiorno" aus. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.04.2017 im Zuge eines Planquadrates in der U-Bahn-Station römisch 40 wegen der Betretung ohne Fahrschein zur Ausweisleistung aufgefordert und wies sich dabei mit einer auf seine im Spruch genannte Identität lautenden, am 16.12.2014 abgelaufenen "Permesso di Soggiorno" aus. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Am 20.04.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI einvernommen.
Mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Asylantragstellung im Zuge der Einvernahme gemäß § 76 Abs. 6 FPG in Schubhaft verbleibe.Mit Aktenvermerk vom 20.04.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Asylantragstellung im Zuge der Einvernahme gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft verbleibe.
2. Mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:39 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit Mandatsbescheid vom 20.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:39 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer wie zuvor im Asylverfahren sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
3. Der Beschwerdeführer wurde der Delegation der indischen Botschaft am 20.04.2017 infolge der Asylantragstellung nicht vorgeführt.
Er wurde am 20.04.2017 zu seinem Folgeantrag erstbefragt.
Am 21.04.2017 erteilte der Beschwerdeführer seinem Rechtsberater Vollmacht und ersuchte dieser um Akteneinsicht im Verfahren des Beschwerdeführers sowie um dringliche Bearbeitung seines Verfahrens. Die Akteneinsicht wurde am 26.04.2017 durchgeführt.
Mit schriftlicher Mitteilung vom 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Mit schriftlicher Mitteilung vom 24.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren rechtsberaten und im Anschluss im Asylverfahren daran niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 30.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 BFA-VG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid vom 30.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, BFA-VG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
4. Am 03.05.2017 ersuchte Österreich unter Beilage der Formblätter, Fotos und Fingerabdruckblätter die Botschaft der Republik Indien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
5. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
6. Das Bundesamt legte am 15.05.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, XXXX , vom 17.05.2017 wurden die Unterlagen bezüglich des den Beschwerdeführer betreffenden amtlichen Abmeldeverfahrens übermittelt.6. Das Bundesamt legte am 15.05.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, römisch 40 , vom 17.05.2017 wurden die Unterlagen bezüglich des den Beschwerdeführer betreffenden amtlichen Abmeldeverfahrens übermittelt.
7. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.05.2017 wurden eine Kopie des "Permesso di Soggiorno", die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu seiner erneuten Asylantragsstellung vom 27.04.2017 samt Zustellschein sowie Schreiben der Magistratsabteilung 6, mit welchen um Vollzug der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers (Verstöße gegen das Parkometergesetz) ersucht wurde, übermittelt. Der Beschwerdeführer sei vom 19.04.2017, 23:00 Uhr bis 20.04.2017, 11:39 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft gewesen und sodann in Schubhaft genommen worden.
Am selben Tag teilte das Polizeikoordinationszentrum XXXX mit, dass eine Abfrage über eine italienische Fahndung des Beschwerdeführers negativ verlaufen sei. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei von der Questura in Verona erstmals am 06.12.2012 ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel sei sodann um ein Jahr verlängert worden. Nach dem Ablaufdatum 16.12.2014 sei der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden.Am selben Tag teilte das Polizeikoordinationszentrum römisch 40 mit, dass eine Abfrage über eine italienische Fahndung des Beschwerdeführers negativ verlaufen sei. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei von der Questura in Verona erstmals am 06.12.2012 ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel sei sodann um ein Jahr verlängert worden. Nach dem Ablaufdatum 16.12.2014 sei der Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden.
Am 18.05.2017 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht Beschwerde erhoben hatte.
Am 18.05.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, zu der das Bundesamt entschuldigt nicht erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sein Aufenthaltsrecht in Italien ist am 16.12.2014 abgelaufen.
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Weiterreise nach Österreich am 08.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs mit Beschwerdezurückweisung vom 15.01.2015 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte bis zur Festnahme am 19.04.2017 untergetaucht im Bundesgebiet. Sein Folgeantrag, den er am Folgetag aus dem Stande der Festnahme im Rahmen der Schubhafteinvernahme nach dem Vorhalt der beabsichtigten Schubhaftverhängung und Beantragung des Heimreisezertifikates zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wurde mit Bescheid vom 03.05.2017 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Die Einlassungen des Beschwerdeführers betreffend seine Kooperationswilligkeit mit den Behörden im Falle seiner Enthaftung sind unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer machte im ersten Asylverfahren falsche Angaben, schlug am Tag nach der Zustellung des abweisenden Bescheides die Grundversorgung aus und bezog sein ihm zugewiesenes Quartier der Grundversorgung nicht. Er tauchte nach der Zustellung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter, weshalb ihm auch die Ladung im Meldeverfahren nicht zugestellt werden konnte. Seit Oktober 2014 wirkte der Beschwerdeführer an seinem ersten Asylverfahren nicht mehr mit, nahm nicht von sich aus Kontakt zur Behörde auf und teilte ihr nach dem Auszug aus der Wohnung in der XXXX , an der er gemeldet war, nicht mit, wie er erreicht werden könnte. Er ist auch von der Kriminalpolizei seit Jänner 2015 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Der Beschwerdeführer machte im ersten Asylverfahren falsche Angaben, schlug am Tag nach der Zustellung des abweisenden Bescheides die Grundversorgung aus und bezog sein ihm zugewiesenes Quartier der Grundversorgung nicht. Er tauchte nach der Zustellung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter, weshalb ihm auch die Ladung im Meldeverfahren nicht zugestellt werden konnte. Seit Oktober 2014 wirkte der Beschwerdeführer an seinem ersten Asylverfahren nicht mehr mit, nahm nicht von sich aus Kontakt zur Behörde auf und teilte ihr nach dem Auszug aus der Wohnung in der römisch 40 , an der er gemeldet war, nicht mit, wie er erreicht werden könnte. Er ist auch von der Kriminalpolizei seit Jänner 2015 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Der Beschwerdeführer verfügte lediglich im Zeitraum 07.10.2014 – 20.01.2015 über eine Meldeadresse und lebte im Übrigen unangemeldet abwechselnd bei Freunden an verschiedenen Adressen und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Enthaftung auch wieder ermöglichen wird; sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde erst bekannt, als der Beschwerdeführer beim Schwarzfahren betreten wurde.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.04.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wird. Um die Vollziehung von 17 Ersatzfreiheitsstrafen wurde ersucht, da der Beschwerdeführer die Geldstrafen nicht beglich. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist ungeachtet seiner Entzugserscheinungen infolge Drogenkonsums am Beginn der Schubhaft haftfähig.
Am 03.05.2017 ersuchte Österreich die Botschaft der Republik Indien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Aufgrund der in Folge des vorliegenden "Permesso die Soggiorno" feststehenden Identität ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer volljährig und indischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem Permesso di Soggiorno. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den Ermittlungen des Polizeikoordinationszentrums XXXX , wonach das "Permesso di Soggiorno" des Beschwerdeführers mit 16.12.2014 abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.Dass der Beschwerdeführer volljährig und indischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem Permesso di Soggiorno. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den Ermittlungen des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 , wonach das "Permesso di Soggiorno" des Beschwerdeführers mit 16.12.2014 abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, die Angaben zu den Verwaltungsdelikten ergeben sich aus den beigeschafften Strafstellungsnoten.
Die Angaben zu seinen beiden Asylverfahren ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich absichtlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Verborgenen war und sich abwechselnd unangemeldet bei Freunden aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ebenso die Bestreitung des Lebensunterhalts durch Schwarzarbeit. Dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausschlug, ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Feststellungen zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR-System, die Angaben zur amtlichen Abmeldung seiner Meldeadresse ergeben sich aus dem beigeschafften Akt der Magistratsabteilung 62.
Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung wiederum für die Behörden unerreichbar im Bundesgebiet untertauchen würde, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam sondern nach der Abweisung seines Asylantrages bis zur Festnahme in Österreich verblieb, steht auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem vorliegenden Akt im Einklang.
Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet: Der Beschwerdeführer verheimlichte im ersten Asylverfahren, dass er zuvor bereits zwei Jahre lang in Italien aufenthaltsberechtigt war und die "Permesso di Soggiorno" mit sich führte und machte diesbezügliche Falschangaben. Dadurch erwirkte er die Zuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung. Er schlug sich am Tag nach der Zustellung des abweisenden Bescheides die Grundversorgung aus und bezog sein Quartier der Grundversorgung nicht. Er tauchte nach der Zustellung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter, weshalb ihm auch die Ladung im Meldeverfahren nicht zugestellt werden konnte. Seit Oktober 2014 wirkte der Beschwerdeführer an seinem ersten Asylverfahren nicht mehr mit, nahm nicht von sich aus Kontakt zur Behörde auf und teilte ihr nach dem Auszug aus der Wohnung in der XXXX nicht mit, wie er erreicht werden könnte. Er ist auch von der Kriminalpolizei seit Jänner 2015 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Um die Vollziehung von 17 Ersatzfreiheitsstrafen wurde ersucht, da der Beschwerdeführer die Geldstrafen nicht beglich.Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet: Der Beschwerdeführer verheimlichte im ersten Asylverfahren, dass er zuvor bereits zwei Jahre lang in Italien aufenthaltsberechtigt war und die "Permesso di Soggiorno" mit sich führte und machte diesbezügliche Falschangaben. Dadurch erwirkte er die Zuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung. Er schlug sich am Tag nach der Zustellung des abweisenden Bescheides die Grundversorgung aus und bezog sein Quartier der Grundversorgung nicht. Er tauchte nach der Zustellung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter, weshalb ihm auch die Ladung im Meldeverfahren nicht zugestellt werden konnte. Seit Oktober 2014 wirkte der Beschwerdeführer an seinem ersten Asylverfahren nicht mehr mit, nahm nicht von sich aus Kontakt zur Behörde auf und teilte ihr nach dem Auszug aus der Wohnung in der römisch 40 nicht mit, wie er erreicht werden könnte. Er ist auch von der Kriminalpolizei seit Jänner 2015 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Um die Vollziehung von 17 Ersatzfreiheitsstrafen wurde ersucht, da der Beschwerdeführer die Geldstrafen nicht beglich.
Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Dass der Beschwerdeführer den zweiten Antrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, ergibt sich aus dem Umstand, wonach er den Asylantrag am Ende der Schubhafteinvernahme stellte, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass für seine Abschiebung ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft beantragt werde.
Dass der Beschwerdeführer trotz der Entzugserscheinungen infolge seines früheren Drogenkonsums am Beginn der Schubhaft den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und dem Gutachten vom 20.04.2017.
Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den diesbezüglich übermittelten Informationen des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheid vom 20.04.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2017
1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte während der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:
2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor. Hiezu führt sie aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Bei Entlassung bestehe die Gefahr, dass er sich dem Asylverfahren entziehen und untertauchen werde. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Er gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und kein schützenswertes Privatleben. Er beachte die Rechtsvorschriften nicht und würde jede Gelegenheit nutzen, unterzutauchen, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und werde auch hinkünftig nicht gewillt sein, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei bisher für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe weder familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich.2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor. Hiezu führt sie aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Bei Entlassung bestehe die Gefahr, dass er sich dem Asylverfahren entziehen und untertauchen werde. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Er gehe einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich und kein schützenswertes Privatleben. Er beachte die Rechtsvorschriften nicht und würde jede Gelegenheit nutzen, unterzutauchen, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und werde auch hinkünftig nicht gewillt sein, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei bisher für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe weder familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich.
2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. So bedürfe es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen.2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. So bedürfe es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer am Ende der auf die Festnahme hin erfolgten Schubhafteinvernahme gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Festnahme handelte und der Beschwerdeführer der Pflicht zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, sondern den Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte. Die Folgeantragstellung des Beschwerdeführer begründete sohin zusätzliche Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) und spricht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht gegen deren Vorliegen.Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer am Ende der auf die Festnahme hin erfolgten Schubhafteinvernahme gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Festnahme handelte und der Beschwerdeführer der Pflicht zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, sondern den Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte. Die Folgeantragstellung des Beschwerdeführer begründete sohin zusätzliche Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und spricht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht gegen deren Vorliegen.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Asylantrag im Anschluss an die Verhängung der Schubhaft von der Behörde ignoriert worden sei und hierzu keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe, wurde in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt des verfahrensabschließenden Bescheides zurückgezogen.
2.4. Die Ausführungen der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, treffen zu, da der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung in seinen Herkunftsstaat seit Jänner 2015 dadurch behindert, dass er über zwei Jahre untergetaucht im Bundesgebiet aufhältig war. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nur eine kurze Periode nicht gemeldet gewesen, wurde nach Vorhalt des Aktes in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Auch die Folgeasylantragstellung in der Schubhafteinvernahme diente der Verhinderung der Abschiebung.2.4. Die Ausführungen der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, treffen zu, da der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung in seinen Herkunftsstaat seit Jänner 2015 dadurch behindert, dass er über zwei Jahre untergetaucht im Bundesgebiet aufhältig war. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei nur eine kurze Periode nicht gemeldet gewesen, wurde nach Vorhalt des Aktes in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Auch die Folgeasylantragstellung in der Schubhafteinvernahme diente der Verhinderung der Abschiebung.
2.5. Das Bundesamt stützt die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffender Weise auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), da dieser nach der Zustellung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren untertauchte, für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr greifbar war und an dem auf seine Beschwerde hin eingeleiteten Verfahren nicht mehr mitwirkte.2.5. Das Bundesamt stützt die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffender Weise auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), da dieser nach der Zustellung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren untertauchte, für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr greifbar war und an dem auf seine Beschwerde hin eingeleiteten Verfahren nicht mehr mitwirkte.
2.6. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffend auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).2.6. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zutreffend auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).
Dies trifft einerseits zu, da der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist, die Grundversorgung ausschlug und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt. Das Beschwerdevorbringen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Grundversorgung nicht ausschlagen würde, wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Andererseits trifft dies auch zu, da der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt, auf Grund welchen davon auszugehen wäre, dass er nicht untertauchen würde; vielmehr verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz an Freunden und Bekannten im Bundesgebiet, das ihm auch bislang den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und dies im Falle der Enthaftung wieder tun würde. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, sondern nächtigte abwechselnd unangemeldet bei Freunden; aber auch das Vorliegen eines Wohnsitzes vermochte die Mitwirkung des Beschwerdeführers am verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren nicht sicherzustellen. Auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer am 07.10.2014 eine Meldeadresse begründet hatte und die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers seinen Meldezettel im Asylverfahren vorgelegt hat, wurde das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer "jetzt" von der Möglichkeit einer behördlichen Meldung erfahren habe und nunmehr gewillt sei, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, zurück gezogen.
3. Auf Grund der Fluchtgefahr konnte nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
3.1. Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie zuvor ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens – er habe seinen bisherigen Aufenthalt im Verborgenen verbracht, sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben, trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, sei nicht aufrecht gemeldet und habe auch keine ausreichenden Barmittel; er sei sohin nicht bereit, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
3.2. Die Beschwerde bringt vor, dass ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung erworben habe und keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er diese ausschlagen würde. Aufgrund des frühen Verfahrensstadiums und des Anspruchs auf Grundversorgung sei selbst bei Bestehen eines Sicherungsbedarfes das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung des Verfahrens ausreichend gewesen. Alternativ, so die Beschwerde, sei neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelinderer Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen.
3.3. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Das Beschwerdevorbringen zur Nichtausschlagung der Grundversorgung wurde ebenso zurückgezogen wie das Beschwerdevorbringen zur Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers und dass er sich nunmehr über die melderechtlichen Bestimmungen in Kenntnis sei und seinen Wohnsitz anmelden werde.
Sohin ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
4. Am Beginn der Schubhaft litt der Beschwerdeführer unter Entzugserscheinungen, diese wurden jedoch behandelt und der Beschwerdeführer war dessen ungeachtet den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig.
5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen und die Dauer der Anhaltung nicht unverhältnismäßig.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde zügig geführt: Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Asylantragstellung erstbefragt und sieben Tage später nach Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 30.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.05.2017, zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Bescheid wuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 5 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten:Der Beschwerdeführer wurde mit Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Aufgrund der in Folge des vorliegenden "Permesso di Soggiorno" feststehenden Identität und der guten Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden durfte das Bundesamt auch davon ausgehen, dass mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen sein werde.
Auch diesbezüglich ist die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits am 03.05.2017 eingeleitet wurde.
6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am ersten Asylverfahren, dem Versuch, die Abschiebung durch zweijähriges Untertauchen im Bundesgebiet sowie Stellung eines Folgeasylantrages nach Festnahme zu verhindern, dem Bestehen eines sozialen Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer ein Leben im Verborgenen ermöglichte und der Gesundheit sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung der sowie Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig, zutreffend.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dies ist der Fall:
Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers auf Grund des Bescheides vom 30.04.2017 auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor; die Folgeasylantragstellung aus dem Stande der Festnahme bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte überdies Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 5 FPG dar.Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers auf Grund des Bescheides vom 30.04.2017 auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor; die Folgeasylantragstellung aus dem Stande der Festnahme bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte überdies Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dar.
Es liegt sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird effizient geführt. Die gelinderen Mittel reichen auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.
3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.Die Rechtslage zu A.III und A.IV ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; es besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2157003.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017