TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/17 L521 2164395-1

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Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L521 2164395-1/2E

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Vater XXXX , beide vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1155750509-170679060, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Vater römisch 40 , beide vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1155750509-170679060, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist das minderjährige Kind der XXXX , geb. XXXX , und des XXXX , geb. XXXX , er wurde am im Spruch genannten Tag im Bundesgebiet geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers sind Asylwerber, ihre Asylverfahren sowie jenes der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers sind derzeit aufgrund fristgerechter Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit dem 26.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.1. Der Beschwerdeführer ist das minderjährige Kind der römisch 40 , geb. römisch 40 , und des römisch 40 , geb. römisch 40 , er wurde am im Spruch genannten Tag im Bundesgebiet geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers sind Asylwerber, ihre Asylverfahren sowie jenes der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers sind derzeit aufgrund fristgerechter Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit dem 26.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2. Der Vater des Beschwerdeführers stellte als dessen gesetzlicher Vertreter am 06.06.2017 für diesen einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AslyG 2005.2. Der Vater des Beschwerdeführers stellte als dessen gesetzlicher Vertreter am 06.06.2017 für diesen einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AslyG 2005.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 0 (sic!) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z. 0 (sic!) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)

Eine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids kann diesem nicht entnommen werden.Eine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids kann diesem nicht entnommen werden.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

5. Gegen den der Mutter des Beschwerdeführers am 28.06.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

1.2. § 18 Abs. 1 BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.2. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1. Fallbezogen hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zwar gemäß § 18 Abs. 1 Z. 0 (sic!) BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt, der Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch nicht entnommen werden, aus welchen Erwägungen dies erfolgte.2.1. Fallbezogen hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zwar gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z. 0 (sic!) BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt, der Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch nicht entnommen werden, aus welchen Erwägungen dies erfolgte.

Ferner erweist sich schon Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides selbst als mangelhaft, zumal daraus nicht hervorgeht, welche der in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Konstellationen die belangte Behörde als erwiesen annimmt und dem folgend als Grundlage für einen Ausspruch gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG sieht.Ferner erweist sich schon Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides selbst als mangelhaft, zumal daraus nicht hervorgeht, welche der in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführten Konstellationen die belangte Behörde als erwiesen annimmt und dem folgend als Grundlage für einen Ausspruch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sieht.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde entbehrt daher in Ansehung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides jeglicher Nachvollziehbarkeit.Die Vorgehensweise der belangten Behörde entbehrt daher in Ansehung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides jeglicher Nachvollziehbarkeit.

2.2. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für einen Ausspruch gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht vor. Weder stammt der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, noch kann den Feststellungen der belangten Behörde entnommen werden, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde. Da er nicht einvernommen wurde und ein Familienverfahren vorliegt und deshalb das Vorbringen der Eltern maßgeblich ist, kommt eine Täuschung der belangten Behörde nicht in Betracht und liegt auch eine erstmalige Antragstellung vor. Dass die belangte Behörde überhaupt den Versuch unternommen hätte, dem Fingerabdrücke abzunehmen, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt vor.2.2. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für einen Ausspruch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG nicht vor. Weder stammt der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, noch kann den Feststellungen der belangten Behörde entnommen werden, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde. Da er nicht einvernommen wurde und ein Familienverfahren vorliegt und deshalb das Vorbringen der Eltern maßgeblich ist, kommt eine Täuschung der belangten Behörde nicht in Betracht und liegt auch eine erstmalige Antragstellung vor. Dass die belangte Behörde überhaupt den Versuch unternommen hätte, dem Fingerabdrücke abzunehmen, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt vor.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vielmehr davon auszugehen, dass Spruchpunkt V. irrtümlich aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides in diesen aufgenommen wurde und seitens der belangten Behörde tatsächlich gar nicht die Absicht bestand, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dafür spricht, dass den Beschwerden der anderen Familienmitglieder gegen die diese betreffenden Erledigungen der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde und dieser Schritt alleine beim Beschwerdeführer – einem erst wenige Wochen alten Kind – schon vor diesem Hintergrund als gänzlich abwegig erscheint.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vielmehr davon auszugehen, dass Spruchpunkt römisch fünf. irrtümlich aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides in diesen aufgenommen wurde und seitens der belangten Behörde tatsächlich gar nicht die Absicht bestand, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dafür spricht, dass den Beschwerden der anderen Familienmitglieder gegen die diese betreffenden Erledigungen der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde und dieser Schritt alleine beim Beschwerdeführer – einem erst wenige Wochen alten Kind – schon vor diesem Hintergrund als gänzlich abwegig erscheint.

2.3. Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen derartigen Ausspruch ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.3. Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide ist daher mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen derartigen Ausspruch ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint.2.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint.

2.5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I bis IV des angefochtenen Bescheids ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier des angefochtenen Bescheids ergeht eine gesonderte Entscheidung.

2.6. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden.2.6. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2164395.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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