TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/17 G313 2138165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G313 2138165-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 21.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" ein.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 21.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK" ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 gem. § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG 2005 gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend dafür wurde ausgeführt, dass die BF gem. § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt und derzeit als Saisonarbeitskraft bis 31.01.2016 beschäftigt sei. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sei die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen werde, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wenn ein solcher Antrag zurückgewiesen werde, gelte dies nur, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 vorliege. Aufgrund einer Zurückweisung gem. § 58 Abs. 9 AsylG im gegenständlichen Fall sei keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Begründend dafür wurde ausgeführt, dass die BF gem. Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt und derzeit als Saisonarbeitskraft bis 31.01.2016 beschäftigt sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sei die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen werde, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wenn ein solcher Antrag zurückgewiesen werde, gelte dies nur, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliege. Aufgrund einer Zurückweisung gem. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG im gegenständlichen Fall sei keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 03.10.2016 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 17.10.2016, eingelangt beim BFA am 18.10.2016, Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass in der Bestimmung des § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG die Wortfolge "gem. § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtig ist" verfassungswidrig sei. Auch Saisonarbeitskräften sei es nach jahrelanger unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Österreich möglich, die völlig gesetzeskonform pro Kalenderjahr bis zu 10 Monaten betragen könne, bei überwiegenden familiären und privaten Bindungen in Österreich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AylG zu erteilen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Rechtssache an das BFA zurückzuverweisen.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 17.10.2016, eingelangt beim BFA am 18.10.2016, Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass in der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG die Wortfolge "gem. Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtig ist" verfassungswidrig sei. Auch Saisonarbeitskräften sei es nach jahrelanger unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Österreich möglich, die völlig gesetzeskonform pro Kalenderjahr bis zu 10 Monaten betragen könne, bei überwiegenden familiären und privaten Bindungen in Österreich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AylG zu erteilen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Rechtssache an das BFA zurückzuverweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 25.10.2016 vorgelegt und sind am 27.10.2016 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX in Bosnien geboren. Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina.1.1. Die BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 in Bosnien geboren. Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina.

Sie ist im Besitz eines bosnischen Reisepasses.

1.2. Die BF weist die erste Meldung im Bundesgebiet am 28.05.2002 auf, eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet jedoch erst seit 05.06.2014.

1.3. Sie ist verheiratet, lebt von ihrem Ehegatten jedoch getrennt. Von ihren drei erwachsenen Kindern verfügt lediglich ihre jüngste Tochter über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Ihre Mutter und ihr Halbbruder leben ebenfalls im Bundesgebiet.

1.4. Die BF stellte am 20.01.2016 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nochmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z. 1 AuslbG) für die Beschäftigung als Köchin in einem Unternehmen, nachdem zuvor ein bereits am 04.08.2015 gestellter gleichgelagerter Antrag im Rechtmittelweg vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.12.2015, L512 2116200-1/5E, rechtskräftig abgewiesen worden war. Der Antrag der BF vom 20.01.2016 wurde wie der Antrag zuvor vom 04.08.2015 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an das zuständige Arbeitsmarktservice mit dem Ersuchen um Prüfung und Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der BF als Schlüsselkraft im Unternehmen des Arbeitgebers der BF vorliegen, übermittelt. Auch dieser Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft wurde jedoch mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.06.2016 rechtskräftig abgewiesen. Begründend dafür wurde angeführt, dass die für die Zulassung als Schlüsselkraft mindesterforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht worden sei. Der Antrag der BF vom 20.01.2016 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG wurde folglich von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 20.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG ist die BF im Bundesgebiet somit nicht zugekommen.1.4. Die BF stellte am 20.01.2016 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nochmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG) für die Beschäftigung als Köchin in einem Unternehmen, nachdem zuvor ein bereits am 04.08.2015 gestellter gleichgelagerter Antrag im Rechtmittelweg vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.12.2015, L512 2116200-1/5E, rechtskräftig abgewiesen worden war. Der Antrag der BF vom 20.01.2016 wurde wie der Antrag zuvor vom 04.08.2015 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an das zuständige Arbeitsmarktservice mit dem Ersuchen um Prüfung und Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der BF als Schlüsselkraft im Unternehmen des Arbeitgebers der BF vorliegen, übermittelt. Auch dieser Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft wurde jedoch mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 09.06.2016 rechtskräftig abgewiesen. Begründend dafür wurde angeführt, dass die für die Zulassung als Schlüsselkraft mindesterforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht worden sei. Der Antrag der BF vom 20.01.2016 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wurde folglich von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 20.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG ist die BF im Bundesgebiet somit nicht zugekommen.

1.5. Die BF ging im Bundesgebiet zeitweise, beginnend mit 14.05.2002, verschiedenen Erwerbstätigkeiten - stets bei demselben Dienstgeber - nach und war zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde von 13.05.2016 bis 31.10.2016 zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.

1.6. Die BF stellte am 20.06.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", wobei sie eine aufgrund ihres "Saisonarbeitsvertrages" bestehende bis 31.10.2016 gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und für das "Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich" ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen - "Mutter, Bruder Tochter" - und ihr "Leben in Österreich" anführte.

Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründend dafür wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die BF derzeit bis 31.10.2016 als Saisonarbeitskraft beschäftigt und zur Ausübung einer bloß vorübergehenden bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Zu den Verfahren nach dem NAG

Die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt - einem Zentralen Fremdenregisterauszug und einer Einschau in die vor dem BVwG unter den Zl. L512 2116200-1 und L516 2116200-2 geführten Beschwerdeverfahren betreffend Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung der BF als Schlüsselkraft.

Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.

Zudem legte die BF zum Beleg ihrer Identität einen bis XXXX.11.2014 gültigen bosnischen Reisepass vor.Zudem legte die BF zum Beleg ihrer Identität einen bis römisch 40 .11.2014 gültigen bosnischen Reisepass vor.

Die Feststellung betreffend die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich beruht auf einen Auszug der österreichischen Sozialversicherung vom 29.09.2016 und einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zu den relevanten Rechtsvorschriften

§ 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz verfügt oder 3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz verfügt oder 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zu Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zu Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

§ 24 FPG lautet:Paragraph 24, FPG lautet:

"§ 24. (1) Die Aufnahme

1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);

2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) oder2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder

3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist,3. einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist,

im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.

(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.(2) Absatz eins, findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.

(3) Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllen."(3) Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfüllen."

§ 4 Abs. 1 Z. 1 AuslbG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.""§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war."

§ 5 AuslbG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 5, AuslbG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6)."§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).

(...)

(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt."(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz 2, eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Paragraph 31, Absatz 2, FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, als erfüllt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c muss ein Drittstaatsangehöriger den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, muss ein Drittstaatsangehöriger den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehaben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehaben.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG rechtmäßig, soweit sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatte. Eine derartiges Aufenthaltsrecht der BF gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG bestand von 11.05.2012 bis 28.10.2012, 12.12.2012 bis 15.05.2013, von 14.05.2013 bis 31.10.2013 und von 04.12.2013 bis 15.05.2014.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG rechtmäßig, soweit sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatte. Eine derartiges Aufenthaltsrecht der BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG bestand von 11.05.2012 bis 28.10.2012, 12.12.2012 bis 15.05.2013, von 14.05.2013 bis 31.10.2013 und von 04.12.2013 bis 15.05.2014.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war somit nach § 31 Abs. 1 Z 6 FPG in Zusammenhalt mit den ihr wiederholt erteilten Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG rechtmäßig. Hierbei ist allerdings nicht zu übersehen, dass es sich um auf die Geltungsdauer von je maximal 6 Monaten befristete Bewilligungen zur Beschäftigung von Ausländern im Rahmen zahlenmäßiger Kontingente und beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige handelt, über deren Geltungsdauer hinaus kein Aufenthaltsrecht zukommt. Diesbezüglich handelt es sich um keinen NAG-Aufenthaltstitel (vgl. BFG vom 30.03.2017, RV/3100095/2017).Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war somit nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG in Zusammenhalt mit den ihr wiederholt erteilten Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG rechtmäßig. Hierbei ist allerdings nicht zu übersehen, dass es sich um auf die Geltungsdauer von je maximal 6 Monaten befristete Bewilligungen zur Beschäftigung von Ausländern im Rahmen zahlenmäßiger Kontingente und beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige handelt, über deren Geltungsdauer hinaus kein Aufenthaltsrecht zukommt. Diesbezüglich handelt es sich um keinen NAG-Aufenthaltstitel vergleiche BFG vom 30.03.2017, RV/3100095/2017).

Beabsichtigt gemäß § 31 Abs. 2 FPG ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde wurden vier Wochen lang gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung am 06.06.2014, 10.12.2014, 18.05.2015, 09.12.2015 und 10.05.2016 ausgestellt, wobei die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 10.05.2016 angesichts der bevorstehenden vorübergehenden Erwerbstätigkeit der BF von 13.05.2016 bis 31.10.2016 erfolgt ist.Beabsichtigt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, FPG ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde wurden vier Wochen lang gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung am 06.06.2014, 10.12.2014, 18.05.2015, 09.12.2015 und 10.05.2016 ausgestellt, wobei die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 10.05.2016 angesichts der bevorstehenden vorübergehenden Erwerbstätigkeit der BF von 13.05.2016 bis 31.10.2016 erfolgt ist.

Soweit in § 24 Abs. 2 FPG ausgeführt wird, dass dessen Abs. 1 auf visumsbefreite Fremde, welche einer Tätigkeit nachgehen, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslbG Voraussetzung ist, keine Anwendung findet, ergibt sich in teleologischer Hinsicht einzig die Klarstellung, dass Fremde zur Verrichtung der in § 24 Abs. 1 FPG genannten, vorübergehenden Tätigkeiten, ausgenommen der Ziffern 1 und 2, keines Visums bedürfen und grundsätzlich zur vorübergehenden Verrichtung von Erwerbstätigkeiten über das Instrument der Beschäftigungsbewilligung und einer damit einhergehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 5 AuslbG iVm § 31 Abs. 2 FPG berechtigt sind (vgl. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, Lexis Nexis:201211, Rz 179; BVwG vom 12.01.2016, G307 2105368-1/2E).Soweit in Paragraph 24, Absatz 2, FPG ausgeführt wird, dass dessen Absatz eins, auf visumsbefreite Fremde, welche einer Tätigkeit nachgehen, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslbG Voraussetzung ist, keine Anwendung findet, ergibt sich in teleologischer Hinsicht einzig die Klarstellung, dass Fremde zur Verrichtung der in Paragraph 24, Absatz eins, FPG genannten, vorübergehenden Tätigkeiten, ausgenommen der Ziffern 1 und 2, keines Visums bedürfen und grundsätzlich zur vorübergehenden Verrichtung von Erwerbstätigkeiten über das Instrument der Beschäftigungsbewilligung und einer damit einhergehenden Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd Paragraph 5, AuslbG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, FPG berechtigt sind vergleiche Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, Lexis Nexis:201211, Rz 179; BVwG vom 12.01.2016, G307 2105368-1/2E).

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF derzeit bis 31.10.2016 als "Saisonarbeitskraft" in einem Unternehmen beschäftigt und gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sei.Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF derzeit bis 31.10.2016 als "Saisonarbeitskraft" in einem Unternehmen beschäftigt und gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Aufgrund der Zurückweisung des von der BF gestellten Antrages ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, somit die Prüfung, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Aufgrund der Zurückweisung des von der BF gestellten Antrages ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, somit die Prüfung, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Da der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.06.2016 wegen ihrer zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegebenen Berechtigung zu einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäß § 24 FPG zu Recht gemäß § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG zurückgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.Da der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 21.06.2016 wegen ihrer zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegebenen Berechtigung zu einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 24, FPG zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG zurückgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

3.2. Zur Anregung der BF, beim VfGH einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge in § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG "gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist" zu stellen:3.2. Zur Anregung der BF, beim VfGH einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG "gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist" zu stellen:

Die BF regte in ihrer Beschwerde an, das BVwG möge betreffend die Wortfolge "gem. § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist" in § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Sie begründete ihre Ansicht beispielsweise damit, dass auch Saisonarbeitskräfte nach jahrelanger unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Österreich, die völlig gesetzeskonform pro Kalenderjahr bis zu 10 Monate betragen könne, bei überwiegenden familiären und privaten Bindungen in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 zu gewähren sei.Die BF regte in ihrer Beschwerde an, das BVwG möge betreffend die Wortfolge "gem. Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist" in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Sie begründete ihre Ansicht beispielsweise damit, dass auch Saisonarbeitskräfte nach jahrelanger unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Österreich, die völlig gesetzeskonform pro Kalenderjahr bis zu 10 Monate betragen könne, bei überwiegenden familiären und privaten Bindungen in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu gewähren sei.

Während § 55 AsylG 2005 bei positiv ausfallender Interessensabwägung und bei Erfüllen der in § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG angeführten Bedingung zu einer "Aufenthaltsberechtigung plus" - damit zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG berechtigt, setzt die § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG zugrunde liegende bewilligungspflichtige vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß § 24 FPG bereits eine Aufenthaltsberechtigung - aufgrund einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung und einer damit in Zusammenhang ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung - voraus.Während Paragraph 55, AsylG 2005 bei positiv ausfallender Interessensabwägung und bei Erfüllen der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG angeführten Bedingung zu einer "Aufenthaltsberechtigung plus" - damit zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslbG berechtigt, setzt die Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG zugrunde liegende bewilligungspflichtige vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 24, FPG bereits eine Aufenthaltsberechtigung - aufgrund einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung und einer damit in Zusammenhang ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung - voraus.

Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurden stets zu Erwerbszwecken gestellt. Der zuletzt am 20.01.2016 gestellte Antrag auf Bewilligung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 20.09.2016 abgewiesen. Das mit diesem Verfahren zusammenhängende anhängige Verfahren zur Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslbG vorliegen, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 09.06.2016, Zl. L516 2116200-2/7E, abgewiesen.Die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurden stets zu Erwerbszwecken gestellt. Der zuletzt am 20.01.2016 gestellte Antrag auf Bewilligung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 20.09.2016 abgewiesen. Das mit diesem Verfahren zusammenhängende anhängige Verfahren zur Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG vorliegen, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 09.06.2016, Zl. L516 2116200-2/7E, abgewiesen.

In ihrem Antrag vom 21.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, der noch vor Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines NAG - Aufenthaltstitels am 20.09.2016 gestellt wurde, wurde eine bis 31.10.2016 gültige "arbeitsmarktrechtliche Bewilligung" durch einen bestehenden Saisonarbeitsvertrag und für das "Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich" ihre Familienangehörigen in Österreich - "Mutter, Bruder, Tochter" und ihr "Leben in Österreich" angeführt.In ihrem Antrag vom 21.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, der noch vor Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines NAG - Aufenthaltstitels am 20.09.2016 gestellt wurde, wurde eine bis 31.10.2016 gültige "arbeitsmarktrechtliche Bewilligung" durch einen bestehenden Saisonarbeitsvertrag und für das "Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich" ihre Familienangehörigen in Österreich - "Mutter, Bruder, Tochter" und ihr "Leben in Österreich" angeführt.

Während in § 55 AsylG ein Daueraufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung eines im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 EMRK in Aussicht gestellt wird, berechtigte die der BF zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aufrechte befristete Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslbG sie nur zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit und damit zu einem mit der Dauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung beschränkten Aufenthalt.Während in Paragraph 55, AsylG ein Daueraufenthaltsrecht zur Aufrechterhaltung eines im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK in Aussicht gestellt wird, berechtigte die der BF zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aufrechte befristete Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslbG sie nur zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit und damit zu einem mit der Dauer der erteilten Beschäftigungsbewilligung beschränkten Aufenthalt.

Da der Aufenthaltszweck eines aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit zukommenden Aufenthaltsrechts mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG verfolgten Aufenthaltszweck nicht vereinbar ist, kann unabhängig der zum Bundesgebiet bestehenden familiären und privaten Bindungen eine Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK bei aufrechter Berechtigung zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäß § 24 FPG nicht verfassungswidrig sein.Da der Aufenthaltszweck eines aufgrund einer erteilten Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit zukommenden Aufenthaltsrechts mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG verfolgten Aufenthaltszweck nicht vereinbar ist, kann unabhängig der zum Bundesgebiet bestehenden familiären und privaten Bindungen eine Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK bei aufrechter Berechtigung zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 24, FPG nicht verfassungswidrig sein.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),

BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet,
Aufenthaltsberechtigung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2138165.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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