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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Es erscheint aufgrund des Vorbringens des Asylwerbers im Beschwerdefall nicht als ausgeschlossen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria - bei Zutreffen seiner Behauptungen - gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 für unzulässig zu erklären wäre. Dies könnte unter der Voraussetzung, dass der Asylwerber als Folge der Aufenthaltsbeendigung durch Österreich in Nigeria inhaftiert würde, auch dann der Fall sein, wenn die geltend gemachten katastrophalen Verhältnisse in nigerianischen Gefängnissen nur eine Folge allgemeiner Misswirtschaft und nicht Teil eines Systems zur gezielten Misshandlung oder Erniedrigung von Häftlingen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X05Im RIS seit
03.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008