RS Vwgh 2004/2/19 99/20/0573

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
MRK Art3;

Rechtssatz

Es erscheint aufgrund des Vorbringens des Asylwerbers im Beschwerdefall nicht als ausgeschlossen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria - bei Zutreffen seiner Behauptungen - gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG 1997 für unzulässig zu erklären wäre. Dies könnte unter der Voraussetzung, dass der Asylwerber als Folge der Aufenthaltsbeendigung durch Österreich in Nigeria inhaftiert würde, auch dann der Fall sein, wenn die geltend gemachten katastrophalen Verhältnisse in nigerianischen Gefängnissen nur eine Folge allgemeiner Misswirtschaft und nicht Teil eines Systems zur gezielten Misshandlung oder Erniedrigung von Häftlingen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X05

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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