TE Bvwg Beschluss 2017/7/17 G308 2004568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2017
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Entscheidungsdatum

17.07.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2004568-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.04.2011, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.04.2011, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 festgestellt, dass XXXX(VSNR: XXXX) in den Zeiträumen 02.01.2008 bis 25.02.2009, 13.03.2009 bis 06.04.2009 sowie 04.05.2009 bis 23.10.2009 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin XXXX GmbH (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag (Spruchpunkt I.), dass1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 festgestellt, dass XXXX(VSNR: römisch 40 ) in den Zeiträumen 02.01.2008 bis 25.02.2009, 13.03.2009 bis 06.04.2009 sowie 04.05.2009 bis 23.10.2009 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin römisch 40 GmbH (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag (Spruchpunkt römisch eins.), dass

XXXX (VSNR: XXXX) in den Zeiträumen 02.01.2008 bis 25.02.2009, 13.03.2009 bis 06.04.2009 sowie 04.05.2009 bis 23.10.2009 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag und eine Formalversicherung gemäß § 21 Abs. 1 ASVG nicht eingetreten sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge bei der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 27.07.2010 und vom 25.02.2011 sowie im zugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 169.304,02 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 27.07.2010 und vom 25.02.2011 sowie der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt III.).römisch 40 (VSNR: römisch 40 ) in den Zeiträumen 02.01.2008 bis 25.02.2009, 13.03.2009 bis 06.04.2009 sowie 04.05.2009 bis 23.10.2009 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag und eine Formalversicherung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ASVG nicht eingetreten sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge bei der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 27.07.2010 und vom 25.02.2011 sowie im zugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 169.304,02 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 27.07.2010 und vom 25.02.2011 sowie der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung XXXX Wirtschaftstreuhand GmbH der BF am 22.04.2014 mittels RSb-Schreiben zugestellt.Der Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung römisch 40 Wirtschaftstreuhand GmbH der BF am 22.04.2014 mittels RSb-Schreiben zugestellt.

2. Dagegen erhob die BF durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 23.05.2011, bei der belangten Behörde am 24.05.2011 einlangend, fristgerecht in den wesentlichen Punkten Einspruch an die damals zuständige Rechtsmittelinstanz, den Landeshauptmann von Steiermark.

3. Diesen Einspruch (nunmehr Beschwerde) legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde vor, wo dieser am 22.07.2011 einlangte.

4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.07.2011 wurde der steuerlichen Vertretung der BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.07.2011 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.

5. Diesbezüglich langte seitens der BF am 25.08.2011 der mit 23.08.2011 datierte Antrag auf Erstreckung der Stellungnahmefrist bis 15.09.2011 beim Landeshauptmann von Steiermark ein.

Eine Stellungnahme selbst langte aber nicht ein.

6. Am 13.03.2014 wurden die Verwaltungsakten infolge des Zuständigkeitsüberganges vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BVwG wurden Auskünfte beim zuständigen Finanzamt XXXX bzw. in weiterer Folge beim Finanzamt XXXX bezüglich der zugleich ausstehenden Steuerverfahren eingeholt.7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BVwG wurden Auskünfte beim zuständigen Finanzamt römisch 40 bzw. in weiterer Folge beim Finanzamt römisch 40 bezüglich der zugleich ausstehenden Steuerverfahren eingeholt.

Darüber hinaus wurde die BF über ihren steuerlichen Vertreter mittels Schreiben des BVwG vom 25.11.2015 dazu aufgefordert, die noch ausstehende Stellungnahme aus dem Verfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen.

8. Am 11.12.2015 langte seitens der steuerlichen Vertretung ein Antrag auf Erstreckung der Stellungnahmefrist bis 30.01.2016 ein. Die Frist wurde seitens des BVwG erstreckt.

Am 02.02.2016 langte seitens der steuerlichen Vertretung erneut ein Antrag auf Erstreckung der Stellungnahmefrist bis 30.03.2016 ein. Die Frist wurde seitens des BVwG letztmalig wie beantragt erstreckt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

9. Auf Anfrage des BVwG vom 29.05.2017 teilte das Bundesfinanzgericht am 02.06.2017 mit, dass das Beschwerdeverfahren der BF zur Zahl XXXX, Steuernummer XXXX, infolge Löschung der BF aus dem Firmenbuch gemäß § 40 FBG seitens des Bundesfinanzgerichtes mit 04.10.2016 eingestellt worden ist.9. Auf Anfrage des BVwG vom 29.05.2017 teilte das Bundesfinanzgericht am 02.06.2017 mit, dass das Beschwerdeverfahren der BF zur Zahl römisch 40 , Steuernummer römisch 40 , infolge Löschung der BF aus dem Firmenbuch gemäß Paragraph 40, FBG seitens des Bundesfinanzgerichtes mit 04.10.2016 eingestellt worden ist.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2017 wurde bei der steuerlichen Vertretung der BF erneut die ausstehende Stellungnahme urgiert. Das Schreiben wurde am 09.06.2017 zugestellt.

Eine Stellungnahme oder sonstige Reaktion erfolgt bisher nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen.

Festgestellt wird darüber hinaus, dass die ehemals zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene BF, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Eintragung vom 09.06.2012, Geschäftsfall XXXX, amtswegig mangels Vermögen gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.Festgestellt wird darüber hinaus, dass die ehemals zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene BF, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Eintragung vom 09.06.2012, Geschäftsfall römisch 40 , amtswegig mangels Vermögen gemäß Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellung zur Löschung aus dem Firmenbuch ergibt sich einerseits aus der Auskunft des Bundesfinanzgerichtes vom 02.06.2017 und andererseits aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 13.07.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2011 wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z°2 und Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Z°2 und Ziffer 7, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den VwGH gemäß § 33 VwGG, der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5).1. Wann ein Verfahren im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den VwGH gemäß Paragraph 33, VwGG, der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, die in Literatur und Rechtsprechung zu § 33 VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, die in Literatur und Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenkundig wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen (vgl. VwGH 18.03.2003., Zl. 2001/11/0017).2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenkundig wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen vergleiche VwGH 18.03.2003., Zl. 2001/11/0017).

Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Vgl. VwGH, 18.03.2003, Zl. 2002/18/0120; 27.06.1997, Zl. 96/21/0377, mwN.).

Gemäß § 40 Abs. 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen mehr besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenlos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, FBG kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen mehr besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenlos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (Paragraphen 277, ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.

Die BF bezweckte mit der vorliegenden Beschwerde in den wesentlichsten Punkten die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Seit der Löschung der BF aus dem Firmenbuch mit 09.06.2012 existiert die BF aber rechtlich nicht mehr.

Dem Beschluss des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2007/04/0109, lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Demnach wurde über das Vermögen einer GmbH das Konkursverfahren eröffnet und nach dessen Aufhebung deren Löschung aus dem Firmenbuch amtswegig verfügt. Der VwGH führte dazu aus, dass die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit dem Untergang der juristischen Person endet (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben insbesondere auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 15.09.2011, Zl. 2007/04/0013). Der VwGH ging diesbezüglich im Sinne der oben angeführten Rechtsansicht des VwGH von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aus und stellte das Verfahren ein.Dem Beschluss des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2007/04/0109, lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Demnach wurde über das Vermögen einer GmbH das Konkursverfahren eröffnet und nach dessen Aufhebung deren Löschung aus dem Firmenbuch amtswegig verfügt. Der VwGH führte dazu aus, dass die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit dem Untergang der juristischen Person endet (Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 85, Ziffer 3, GewO 1994). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben insbesondere auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 15.09.2011, Zl. 2007/04/0013). Der VwGH ging diesbezüglich im Sinne der oben angeführten Rechtsansicht des VwGH von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aus und stellte das Verfahren ein.

Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).

Berücksichtigungswürdige Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die BF auch im gegenständlichen Verfahren nicht ins Treffen geführt sondern sich vielmehr überhaupt nicht mehr geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der BF durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind nicht ersichtlich. Demzufolge war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen des VwGVG unverändert übertragbar.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004568.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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