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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren (hier:
neuerliche Inhaftierung nach einer Verurteilung in Österreich wegen Verkaufs von Kokain und anderer Delikte) eine - bei Abschiebung in einen nicht der Konvention unterworfenen Drittstaat fiktive - Verletzung des Art. 3 MRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend. Im Zusammenhang mit dem vorbehaltslosen und gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK "notstandsfesten" Verbot des Art. 3 MRK kann dem Asylwerber auch nicht entgegen gehalten werden, seine Außerlandesschaffung sei im öffentlichen Interesse erforderlich und er habe das geltend gemachte Risiko durch seine in Österreich begangenen Straftaten selbst herbeigeführt (vgl. zusammenfassend zur Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen Woyczechowski, Zwischen Vermutung und Gewissheit (2003) 183 ff, und Wiederin, Migranten und Grundrechte (2003) 38 ff, jeweils m.w.N.; zum absoluten Charakter der durch Art. 3 MRK gewährten Garantien im Zusammenhang mit Aufenthaltsbeendigungen zuletzt auch die Hinweise in den Entscheidungen des EGMR vom 6. Februar 2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, und vom 24. Juni 2003, Arcila Henao gegen Niederlande).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X03Im RIS seit
03.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008