TE Bvwg Beschluss 2017/7/18 W200 2153827-1

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Veröffentlicht am 18.07.2017
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Entscheidungsdatum

18.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W200 2153827-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. SCHERZ über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes im Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz betreffend den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 08.03.2017, 511-6001063-008, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. SCHERZ über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes im Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz betreffend den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 08.03.2017, 511-6001063-008, beschlossen:

A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 08.03.2017, 511-6001063-008, hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form von Psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Selbstbehalten aufgrund der Schädigung vom 03.05.2015 gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid vom 08.03.2017, 511-6001063-008, hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form von Psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Selbstbehalten aufgrund der Schädigung vom 03.05.2015 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen.

Die Antragstellerin hat am 18.04.2017 ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Laut abgegebenem Vermögensbekenntnis beziehe sie als unselbständige Erwerbstätige XXXX ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,-- und sei Eigentümerin eines Ford Focus, Bj 2005. Sie befinde sich im Privatkonkurs und entrichte € 100,-- monatlich für die Benützung der Wohnung, in der sie mit ihrem Lebensgefährten lebe.Die Antragstellerin hat am 18.04.2017 ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Laut abgegebenem Vermögensbekenntnis beziehe sie als unselbständige Erwerbstätige römisch 40 ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,-- und sei Eigentümerin eines Ford Focus, Bj 2005. Sie befinde sich im Privatkonkurs und entrichte € 100,-- monatlich für die Benützung der Wohnung, in der sie mit ihrem Lebensgefährten lebe.

Vorgelegt wurden Gehaltszettel XXXX. Der Insolvenzdatei ist das Schuldenregulierungsverfahren der Antragstellerin zu entnehmen.Vorgelegt wurden Gehaltszettel römisch 40 . Der Insolvenzdatei ist das Schuldenregulierungsverfahren der Antragstellerin zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe

§ 8a VwGVG:

§ 8a (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...).bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...).

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Bei der Antragstellerin ist aufgrund der von ihr genossenen Ausbildung – sie ist Diplompädagogin - jedenfalls davon auszugehen, dass sie ausreichende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden aufweist, zumal sie selbst in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft steht.

Auch ihre Vermögensverhältnisse sind nicht dergestalt, dass es ihr nicht möglich ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die Antragstellerin bezieht ein Entgelt von € 2.581,80 brutto, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Steuer und des Einbehaltes von Pfändungen und Zessionen aus dem Privatkonkurs verbleiben ihr zB im Februar 2017 € 1.616,22 netto. Der Auszahlungsbetrag im März 2017 betrug – inklusive Sonderzahlung – € 2.947,34.

Auch handelt es sich beim Fall der Antragstellerin nicht um einen derartig komplexen Sachverhalt, so dass sie anwaltlich vertreten sein müsste.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Antragstellerin Opfer eines Verbrechens eines namentlich bekannten Täters wurde. Verfahrensrelevant ist ausschließlich der vom SMS der Antragstellerin angelastete Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG, dass sich die Antragstellerin ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Antragstellerin Opfer eines Verbrechens eines namentlich bekannten Täters wurde. Verfahrensrelevant ist ausschließlich der vom SMS der Antragstellerin angelastete Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG, dass sich die Antragstellerin ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden.

Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse nicht, sie weist eine gute Bildung auf, die auf hohe intellektuelle Fähigkeiten schließen lässt, so dass sie über Kompetenzen verfügt, die ihr der Zugang zum BVwG effektiv gewährleisten.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse nicht, sie weist eine gute Bildung auf, die auf hohe intellektuelle Fähigkeiten schließen lässt, so dass sie über Kompetenzen verfügt, die ihr der Zugang zum BVwG effektiv gewährleisten.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall folglich nicht von einem Vorliegen Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen.

Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

HINWEIS:

Gemäß § 8 Abs. 7 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist betreffend den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 08.03.2017, 511-6001063-008, mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist betreffend den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 08.03.2017, 511-6001063-008, mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG fehlt.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2153827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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