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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria wird im Falle der Abweisung des Asylantrages nur für unzulässig zu erklären sein, wenn sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EGMR, der insoweit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, die ernsthafte Gefahr ergibt, dass es zu den behaupteten (im vorliegenden E näher dargestellten) Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendigung kommen würde. Handelt es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so wird gegenteilig zu entscheiden sein (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 10. Juli 2001, Nwosu gegen Dänemark; in diesem Fall wurde eine auf ein ähnliches Vorbringen gestützte, vor der Abschiebung eingebrachte Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen - nach dem vorläufigen Nichteintritt der behaupteten Folgen im Anschluss an den Vollzug der Abschiebung - als "manifestly ill-founded" eingestuft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X07Im RIS seit
03.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008