RS Vwgh 2004/2/19 99/20/0573

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1 idF 2002/I/126;
MRK Art3;

Rechtssatz

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria wird im Falle der Abweisung des Asylantrages nur für unzulässig zu erklären sein, wenn sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EGMR, der insoweit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen ist, die ernsthafte Gefahr ergibt, dass es zu den behaupteten (im vorliegenden E näher dargestellten) Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendigung kommen würde. Handelt es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so wird gegenteilig zu entscheiden sein (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 10. Juli 2001, Nwosu gegen Dänemark; in diesem Fall wurde eine auf ein ähnliches Vorbringen gestützte, vor der Abschiebung eingebrachte Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen - nach dem vorläufigen Nichteintritt der behaupteten Folgen im Anschluss an den Vollzug der Abschiebung - als "manifestly ill-founded" eingestuft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X07

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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