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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Zu den einzelnen Faktoren, auf deren Kombination es für den Eintritt der behaupteten Konsequenzen einer Abschiebung nach Nigeria in einem Fall wie dem vorliegenden ankäme, nämlich Kenntniserlangung der nigerianischen Behörden von der Drogendelinquenz des Asylwerbers, Anwendung des "Dekretes Nr. 33" (bei dem es sich nach dem Vorbringen des Asylwerbers um eine aus der Zeit der Militärregierung stammende Vorschrift handeln soll, nach der - soweit hier von Bedeutung - jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland eines Suchtmitteldeliktes für schuldig befunden wird und dadurch "den Namen Nigerias in Verruf bringt", mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen ist) und Inhaftierung unter den geltend gemachten Bedingungen, hat der unabhängige Bundesasylsenat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt. Davon ausgehend wird in dem zu erlassenden Berufungsbescheid u.a. darauf abzustellen sein, ob es in den Nigeria betreffenden Auskünften und Länderberichten Niederschlag finden müsste, wenn ein Zusammentreffen dieser Gefahrenmomente in der hier maßgeblichen Zeit seit dem Ende der Militärherrschaft in vergleichbaren Fällen in einer für eine Gefährdungsprognose aussagekräftigen Häufigkeit vorgekommen wäre, und wie viele solche Fälle tatsächlich dokumentiert sind. Die bloße Möglichkeit, dass der Asylwerber - etwa auf Grund der prinzipiellen Zugänglichkeit bestimmter Interpol-Daten für die nigerianischen Behörden - ein solches Schicksal erleiden könnte, reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999200573.X06Im RIS seit
03.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008