RS Vwgh 2004/2/19 2002/20/0547

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVG §10 Abs1 Z2;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, in deren Ansätzen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schriftsatzaufwand Deckung findet. Der Beschwerdeführer war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG wäre, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers, dem die grundsätzliche Eignung zur Begründung eines Ansuchens auf Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG nicht abzusprechen ist, unterlassen hat.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200547.X01

Im RIS seit

06.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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