TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/19 W122 2161440-1

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Veröffentlicht am 19.07.2017
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Entscheidungsdatum

19.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §15 Abs3
ZDG §23c Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 15 heute
  2. ZDG § 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 15 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 15 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 15 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  7. ZDG § 15 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 23c heute
  2. ZDG § 23c gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 23c gültig von 01.01.2019 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  4. ZDG § 23c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  5. ZDG § 23c gültig von 01.01.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZDG § 23c gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  7. ZDG § 23c gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 23c gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Spruch

W122 2161440-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.03.2017, Zl. 444974/20/ZD/0317, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.03.2017, Zl. 444974/20/ZD/0317, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 ZDG insoweit stattgegeben, als der 08.02.2017 in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, ZDG insoweit stattgegeben, als der 08.02.2017 in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.05.2017 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes dem XXXX, zugewiesen.Mit Bescheid vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.05.2017 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes dem römisch 40 , zugewiesen.

Diese Einrichtung teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.03.2017 mit, dass der Beschwerdeführer dem Dienst in der Zeit von 07.02.2017 bis 08.02.2017 ferngeblieben sei, ohne dafür Bestätigungen vorgelegt oder Gründe angegeben zu haben.

Mit Schreiben vom 03.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, zur beabsichtigten Nichteinrechnung von Zeiten der Abwesenheit innerhalb der Frist von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2017 zugestellt.

In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 06.03.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Am 07.02.2017 sei er aufgrund von starken Rückenschmerzen zu Hause geblieben. Seine Arbeitsstelle wisse Bescheid, dass er mit Rückenproblemen zu kämpfen habe. Er habe an diesem Morgen angerufen und sich entschuldigt. Sein Hausarzt wäre zu dieser Zeit nicht da gewesen und er habe ihn auch nicht erreichen oder persönlich zu ihm gehen können. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies nun Minusstunden seien und er diese an einem anderen Tag bzw. nächsten Monat nachholen solle. Am 08.02.2017 habe er frei gehabt, weil er gebeten worden sei, einen Dienst zu übernehmen (am 07.02.2017), weil jemand ausgefallen sei. Dafür sei ihm dann gesagt worden, dass er am 08.02.2017 frei bekommen habe. Er würde gerne diesen einen versäumten Tag nachholen und entschuldige sich höflichst dafür. Er hoffe, dass er den konkreten Grund hiermit mitgeteilt habe.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG der Zeitraum 07.02.2017 bis 08.02.2017 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde.Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.03.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG der Zeitraum 07.02.2017 bis 08.02.2017 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde.

Gemäß § 15 Abs. 2 ZDG sei die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Diese Zeiten habe die Zivildienstserviceagentur gemäß § 15 Abs. 3 ZDG festzustellen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ZDG sei die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Diese Zeiten habe die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG festzustellen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 07.02.2017 bis 08.02.2017 unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe keine Krankenstandsbestätigung für den Zeitraum 07.02.2017 bis 08.02.2017 vorlegen können und sei daher zwei Tage unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend verwies er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 06.03.2017. Überdies brachte er vor, dass er im Sekretariat seiner Zivildienststelle gewesen sei und sie ihn dort darüber informiert hätten, dass ihnen ein Fehler unterlaufen sei und sie ihn für zwei Tage, anstatt für einen Tag gemeldet hätten. Die Sekretärin und er hätten bei der Zivildienstserviceagentur angerufen und mitgeteilt, dass ein Fehler unterlaufen sei. Dies hätte aber nicht gereicht. Er habe auch seiner Chefin vorgeschlagen, den versäumten Tag nachzuholen und diese sei einverstanden gewesen. Er hoffe, nunmehr den konkreten Grund mitgeteilt zu haben.

4. Weiteres Verfahren:

Mit E-Mail vom 27.03.2017 forderte die belangte Behörde die zuständige Zivildiensteinrichtung auf, zur o.a. Beschwerde binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 04.04.2017 führte die zuständige Einrichtung im Wesentlichen aus, dass sich nach Durchsicht der Unterlagen gezeigt habe, dass bei der Meldung des Krankenstandes des Beschwerdeführers ein Fehler unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer sei am 07.02.2017, nicht aber am 08.02.2017, krank gewesen. Für den 07.02.2017 sei allerdings keine Krankmeldung vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nachträglich angeboten, diesen Tag nachzuholen. Seitens der Einrichtung werde angeboten, den nicht ordnungsgemäß bestätigten Tag des Krankenstandes nachzuholen.

Die Beschwerde wurde am 08.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.05.2017 dem XXXX, zugewiesen.Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.05.2017 dem römisch 40 , zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich am 07.02.2017 im Krankenstand befunden.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den 07.02.2017 keine Bescheinigung über seine Erkrankung erbracht hat.

Der Beschwerdeführer hat sich am 08.02.2017 nicht im Krankenstand befunden. Er ist an diesem Tag nicht unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer und der ihm zugewiesenen Einrichtung im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 07.02.2017 im Krankenstand befunden und dem Dienst ferngeblieben ist.

Dass sich der Beschwerdeführer am 07.02.2017 im Krankenstand befunden und für diesen Tag keine entsprechende Krankmeldung bzw. Bescheinigung über seine Erkrankung vorgelegt wurde, wird insbesondere in der zuletzt ergangenen Stellungnahme der zuständigen Einrichtung vom 04.04.2017 angegeben und bleibt auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Zudem geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass die Meldung des Krankenstandes für den 08.02.2017 jedoch fehlerhaft erfolgt sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, lautet:

"15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11)"15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,)

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23 c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen."(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen."

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 c, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers sowohl am 07.02.2017 als auch am 08.02.2017 eine nicht anrechenbare Zeit für die Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes gemäß § 15 Abs. 2 ZDG darstellt.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers sowohl am 07.02.2017 als auch am 08.02.2017 eine nicht anrechenbare Zeit für die Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ZDG darstellt.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die Abwesenheit des Beschwerdeführers sowohl am 07.02.2017 als auch am 08.02.2017 unter § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG, als Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, subsumiert. Da es sich – wie vom Beschwerdeführer selbst sowie dessen zuständiger Einrichtung angegeben – im Beschwerdefall jedoch um eine krankheitsbedingte Abwesenheit handelt, ist zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nunmehr § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG maßgeblich.Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die Abwesenheit des Beschwerdeführers sowohl am 07.02.2017 als auch am 08.02.2017 unter Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG, als Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, subsumiert. Da es sich – wie vom Beschwerdeführer selbst sowie dessen zuständiger Einrichtung angegeben – im Beschwerdefall jedoch um eine krankheitsbedingte Abwesenheit handelt, ist zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nunmehr Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG maßgeblich.

Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG hat der Zivildienstleistende für die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, bis spätestens zum siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern ihm dies zumutbar ist. Widrigenfalls treten die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG ein und wird diese Zeit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG hat der Zivildienstleistende für die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, bis spätestens zum siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, zu erbringen, sofern ihm dies zumutbar ist. Widrigenfalls treten die Rechtsfolgen des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG ein und wird diese Zeit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.

Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung an die betreffende Einrichtung übermittelt hat. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht getan.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass sein Hausarzt zu dieser Zeit nicht da gewesen sei, die Übermittlung der Krankmeldung verhindert habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal eine Krankmeldung nicht zwingendermaßen vom persönlichen Hausarzt erstellt werden muss. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Vorbringen nicht darlegen können, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und die Bestätigung rechtzeitig zu übermitteln.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Vorlage einer Krankenstandbescheinigung für den 07.02.2017 gemäß § 15 Abs. 3 ZDG feststellt, dass der 07.02.2017 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie mangels Vorlage einer Krankenstandbescheinigung für den 07.02.2017 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ZDG feststellt, dass der 07.02.2017 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird.

Das Angebot der betreffenden Einrichtung diesen nicht ordnungsgemäß bestätigten Tag des Krankenstandes nachzuholen, ändert nichts an der Tatsache, dass für diesen Tag die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 ZDG eintreten.Das Angebot der betreffenden Einrichtung diesen nicht ordnungsgemäß bestätigten Tag des Krankenstandes nachzuholen, ändert nichts an der Tatsache, dass für diesen Tag die Rechtsfolgen des Paragraph 15, Absatz 2, ZDG eintreten.

Hinsichtlich des 08.02.2017 ist der betroffenen Einrichtung laut eigenen Angaben ein Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer hat sich an diesem Tag nicht im Krankenstand befunden. Die Einrichtung moniert auch kein unentschuldigtes Fernbleiben nach § 15 Abs. 2 Z 2Hinsichtlich des 08.02.2017 ist der betroffenen Einrichtung laut eigenen Angaben ein Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer hat sich an diesem Tag nicht im Krankenstand befunden. Die Einrichtung moniert auch kein unentschuldigtes Fernbleiben nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2

ZDG.

Da der 08.02.2017 von der belangten Behörde sohin zu Unrecht als nichteinrechenbare Zeit gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG gewertet wurde, war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben.Da der 08.02.2017 von der belangten Behörde sohin zu Unrecht als nichteinrechenbare Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG gewertet wurde, war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 ZDG eindeutig gelöst ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 15, Absatz 2, ZDG eindeutig gelöst ist.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Bestätigung, Einrechnung,
Erkrankung, Irrtum, Krankenstand, ordentlicher Zivildienst,
Vorlagepflicht, Zivildienst - Gesamtdauer, Zivildiensteinrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2161440.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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