Entscheidungsdatum
19.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W122 2142858-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, in XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG, vom 18.11.2016 in der Angelegenheit einer Versetzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , in römisch 40 gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG, vom 18.11.2016 in der Angelegenheit einer Versetzung:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 18.11.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.12.2016 von der Postfiliale
XXXX zur Postfiliale XXXX versetzt.römisch 40 zur Postfiliale römisch 40 versetzt.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass in Umsetzung des Knotenkonzepts der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ersatzlos gestrichen wurde. Die tägliche Entfernung von ca. 60 km vom Wohnort wäre für den Beschwerdeführer zumutbar.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.12.2016 Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass es auch andere mögliche Dienstorte gegeben hätte, die für den Beschwerdeführer günstiger gewesen wären.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehöriger Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 11.07.2017 zog der Beschwerdeführer im Wege seines anwaltlichen Vertreters die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und hatte im Zusammenhang mit seiner Zurückziehung ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Zurückziehung abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten authentischen Schreibens zur Zurückziehung samt zugehöriger Metadaten zu zweifeln.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem angeführten Schreiben war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Versetzung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2142858.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017