TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/19 W122 2136306-1

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Veröffentlicht am 19.07.2017
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Entscheidungsdatum

19.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §23
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 23 heute
  2. HGG 2001 § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. HGG 2001 § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. HGG 2001 § 23 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. HGG 2001 § 23 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 23 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W122 2136306-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 31.08.2016, Zl. P1283393/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 31.08.2016, Zl. P1283393/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 ZDG sowie §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG sowie Paragraphen 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit Bescheid vom 04.05.2016, Zl. 437349/15/ZD/0516, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.08.2016 bis 30.04.2017 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

Mit am 18.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte er die hier gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Zimmer in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX von seinem Vater miete. An Wohnkosten würden monatlich € 350,00 anfallen, welche er seinem Vater mittels Dauerauftrag bezahlen würde. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ihm würde ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Zimmer in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in römisch 40 von seinem Vater miete. An Wohnkosten würden monatlich € 350,00 anfallen, welche er seinem Vater mittels Dauerauftrag bezahlen würde. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ihm würde ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen.

Dem Fragebogen wurden ua. ein Mietvertrag über die antragsgegenständliche Wohnung im ersten Geschoß eines Einfamilienhauses sowie Kontoauszüge, denen die Überweisung des Mietzinses zu entnehmen waren, beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgte eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

In einem Telefonat am 22.08.2016 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ergänzend an, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnung um eine größere Wohnung mit mehreren Schlafzimmern handle. Ihm stehe ein Schlafzimmer zu seiner ausschließlichen Benützung zur Verfügung, die restlichen Räumlichkeiten benutze er gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Vater. Sein Vater habe ihm das Zimmer vermietet. Dieser sei selbst nur hin und wieder dort anwesend, da er unter der Woche in der Nähe seiner Arbeitsstätte wohne. Sein Onkel sei die meiste Zeit in Indien und würde nur bei einem Besuch in Österreich in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen.

2. Der angefochtene Bescheid:

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 18. Juli 2016) für die Wohnung in XXXX wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 18. Juli 2016) für die Wohnung in römisch 40 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, idgF, in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Nutzungsberechtigter der gegenständlichen Wohnung der Vater des Beschwerdeführers, Herr XXXX, sei. Der Beschwerdeführer sei seit 02.11.2015 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung.Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Nutzungsberechtigter der gegenständlichen Wohnung der Vater des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , sei. Der Beschwerdeführer sei seit 02.11.2015 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung.

Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von mindestens zwei Personen gemeinsam benutzt werden.

Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der von ihm gemieteten Wohnung um Räumlichkeiten handle, in denen er sehr wohl einen selbstständigen Haushalt führe. Er habe ein großes Wohnschlafzimmer, ein eigenes Bad mit Toilette (das Haus besitze zwei Bäder mit Toilette, wobei das Bad im Erdgeschoss von seinem Onkel benützt werde, wenn dieser in Graz sei) und eine Küche, die ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe (sein Onkel habe kein Recht, die Küche zu nutzen). Selbstverständlich komme ihn auch sein Vater manchmal besuchen, dürfe auf seine Toilette gehen und wenn er hungrig sei, bekomme er auch etwas zu essen. Demnach sei es sicher nicht so, dass Küche, Bad und WC von zwei Personen gemeinsam benützt werden. Daher bitte er, seinen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe zu bewilligen.

Die Beschwerde wurde am 04.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit 02.11.2015 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 02.11.2015 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer teilt sich die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, mit seinem Vater und seinem Onkel als Mitbewohnern. Der Vater des Beschwerdeführers ist Nutzungsberechtigter der gegenständlichen Wohnung.Der Beschwerdeführer teilt sich die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , mit seinem Vater und seinem Onkel als Mitbewohnern. Der Vater des Beschwerdeführers ist Nutzungsberechtigter der gegenständlichen Wohnung.

Dem Beschwerdeführer steht ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu. Die übrigen Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC stehen dem Beschwerdeführer nicht zur ausschließlichen Benützung zu, sondern werden zumindest vom Vater des Beschwerdeführers mitbenützt. Die Küche befindet sich im Wohnbereich des Onkels.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, mit seinem Vater und seinem Onkel teilt.Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , mit seinem Vater und seinem Onkel teilt.

Dass der Vater des Beschwerdeführers, Nutzungsberechtigter der gegenständlichen Wohnung ist, ergibt sich aus dem beigelegten Mietvertrag.

Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe wird überdies festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht. Dass Wohnzimmer, Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit nicht nur ausschließlich von ihm selbst sondern auch von seinem Vater benutzt werden, bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.

Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wohnungsplan ist zu entnehmen, dass sich im Wohnbereich des Beschwerdeführers (Dachgeschoß) keine Küche befindet, sondern diese im Wohnbereich des Onkels liegt.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23, (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. 4. (2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, lautet:

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 zugerechnet werden kann.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 zugerechnet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese – nach ihrem Selbstverständnis – eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188; Zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese – nach ihrem Selbstverständnis – eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188; Zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vergleiche die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH 26.01.2010, Zl. 2009/11/0271; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188 mwN).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Räumlichkeiten der Wohnung auch von seinem Vater und seinem Onkel benützt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für die Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen somit unbestritten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er einen selbstständigen Haushalt führe, geht ins Leere, da es wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt nicht auf das Selbstverständnis der Mitbewohner ankomme, ob diese einen eigenen Haushalt führen würden oder nicht.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe ein eigenes großes Wohnschlafzimmer, ein eigenes Bad mit Toilette und eine Küche, die ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe, muss ihm entgegengehalten werden, dass aus dem beigelegten Wohnungsplan hervorgeht, dass sich im Wohnbereich des Beschwerdeführers (Dachgeschoß) keine Küche befindet. Da sich die in Rede stehende Küche im Erdgeschoß, und damit im Wohnbereich des Onkels, befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet ist, zumal der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Küche den Wohnbereich des Onkels betreten muss. Auch die regelmäßige Mitbenützung der Räumlichkeiten Küche, Bad und WC durch den Vater, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen selbstständigen Haushalt führt und daher über keine "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 verfügt.Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe ein eigenes großes Wohnschlafzimmer, ein eigenes Bad mit Toilette und eine Küche, die ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe, muss ihm entgegengehalten werden, dass aus dem beigelegten Wohnungsplan hervorgeht, dass sich im Wohnbereich des Beschwerdeführers (Dachgeschoß) keine Küche befindet. Da sich die in Rede stehende Küche im Erdgeschoß, und damit im Wohnbereich des Onkels, befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet ist, zumal der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Küche den Wohnbereich des Onkels betreten muss. Auch die regelmäßige Mitbenützung der Räumlichkeiten Küche, Bad und WC durch den Vater, weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen selbstständigen Haushalt führt und daher über keine "eigene Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 verfügt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31, HGG 2001 eindeutig gelöst ist.

Schlagworte

eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe, Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2136306.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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