Entscheidungsdatum
19.07.2017Norm
BFA-VG §18Spruch
G314 2159346-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina
BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. XXXX, nachBAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. römisch 40 , nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass dieA) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die
aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
"Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Angemessenheit, Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung, HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2159346.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017