Entscheidungsdatum
20.07.2017Norm
ASVG §293Spruch
W194 2160017-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.03.2017, GZ 0001651624, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.03.2017, GZ 0001651624, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 47ff FGO als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, RGG in Verbindung mit Paragraph 47 f, f, FGO als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 15.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der durch seinen Sachwalter vertretene Beschwerdeführer – für den bis zum 31.01.2017 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestand – die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und gab zudem an, dass zwei weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten: XXXX, und XXXX.Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und gab zudem an, dass zwei weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten: römisch 40 , und römisch 40 .
Dem Antrag war ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend XXXX vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe zum 01.01.2014.Dem Antrag war ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend römisch 40 vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe zum 01.01.2014.
2. Am 06.12.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[ ] danke für Ihren Antrag [ ] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruch (zB. AMS mit Taggeld und Dauer, Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung usw) und Einkommen von XXXX nachreichen.Anspruch (zB. AMS mit Taggeld und Dauer, Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung usw) und Einkommen von römisch 40 nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ergänzende Unterlagen und teilte hinsichtlich XXXX mit, dass sie derzeit noch keinen Bescheid über die Höhe ihrer Pension habe. Es werde daher um Fristerstreckung bis 20.01.2017 ersucht. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ergänzende Unterlagen und teilte hinsichtlich römisch 40 mit, dass sie derzeit noch keinen Bescheid über die Höhe ihrer Pension habe. Es werde daher um Fristerstreckung bis 20.01.2017 ersucht. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
4. Nach Gewährung einer weiteren Fristverlängerung übermittelte der Beschwerdeführer eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 betreffend XXXX über die Gewährung von Witwenpension in der Höhe von 415,39 Euro, 90,37 Euro sowie 587,59 Euro (abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag).4. Nach Gewährung einer weiteren Fristverlängerung übermittelte der Beschwerdeführer eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 betreffend römisch 40 über die Gewährung von Witwenpension in der Höhe von 415,39 Euro, 90,37 Euro sowie 587,59 Euro (abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag).
5. Am 03.02.2017 vermerkte die belangte Behörde in einem Aktenvermerk, dass XXXX laut PVA alle drei Pensionen für sich selbst beziehe. Weiters wurde angeführt, dass XXXX eine "AZ-P" in der Höhe von 844,46 Euro erhalte.5. Am 03.02.2017 vermerkte die belangte Behörde in einem Aktenvermerk, dass römisch 40 laut PVA alle drei Pensionen für sich selbst beziehe. Weiters wurde angeführt, dass römisch 40 eine "AZ-P" in der Höhe von 844,46 Euro erhalte.
6. Am 03.02.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Ev. die Aufschlüsselung der Miete und ev. die Außergewöhnlichen Belastungen bitte nachreichen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
Ev. die Aufschlüsselung der Miete und ev. die Außergewöhnlichen Belastungen bitte nachreichen."
7. Vom Beschwerdeführer wurden hierauf bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen nachgereicht bzw. wurde keine Stellungnahme abgegeben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt, dass "Ev. die Aufschlüsselung der Miete und ev. die Außergewöhnlichen Belastungen fehlen". Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde ausgeführt, dass "Ev. die Aufschlüsselung der Miete und ev. die Außergewöhnlichen Belastungen fehlen". Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 13.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Krankengeld monatlich unterschiedliche Beträge ins Verdienen bringe; zuletzt im Jänner 2017 417,26 Euro und im Februar 2017 161,62 Euro. Die Zuerkennung der Mindestsicherung sei ihm mittlerweile aberkannt worden. Der Beschwerdeführer habe kein Einkommen, das dem Existenzminimum entspreche. Es liege auch keine Lebensgemeinschaft zu einer anderen Frau vor. Tatsache sei, dass hier weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft bestehen würden und daher in keiner Weise von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne. Als Beweis hierfür würden die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers und jene seines Sachwalters angeboten werden. Zudem sei vom Bundesverwaltungsgericht beim AMS eine Einkommensauskunft einzuholen.
10. Mit hg. am 01.06.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und merkte zur Beschwerde an: "Das Einkommen (Pension € 844,46) von XXXX ergibt sich aus den Unterlagen im Vorakt. Laut Pensionsbestätigung vom Jänner 2014 (Beilage 5) bezog XXXXohne Hinzurechnung des Pflegegeldes demnach die Ausgleichszulagen-Richtsatzpension 2014 in Höhe von € 813,99 netto. Die AZ-Richtsatzpension 2017 beträgt € 844,46 netto."10. Mit hg. am 01.06.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und merkte zur Beschwerde an: "Das Einkommen (Pension € 844,46) von römisch 40 ergibt sich aus den Unterlagen im Vorakt. Laut Pensionsbestätigung vom Jänner 2014 (Beilage 5) bezog XXXXohne Hinzurechnung des Pflegegeldes demnach die Ausgleichszulagen-Richtsatzpension 2014 in Höhe von € 813,99 netto. Die AZ-Richtsatzpension 2017 beträgt € 844,46 netto."
11. Am 20.06.2017 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer (an dessen Sachwalter am 22.06.2017 mittels ERV zugestellt) und an die belangte Behörde (von dieser am 27.06.2017 übernommen) mit auszugsweise folgendem Inhalt:
[ ]
Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der oa. ergänzend übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der oa. ergänzend übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (Paragraph 48, Absatz eins, FGO) besteht:
Beschwerdeführer (Durchschnittswert der Einkünfte im Jänner und Februar 2017):
289,44 Euro
XXXX (drei Witwenpensionen; abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag):römisch 40 (drei Witwenpensionen; abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag):
1.093,35 Euro
XXXX (laut von der belangten Behörde eingeholter Auskunft bei der PVA):römisch 40 (laut von der belangten Behörde eingeholter Auskunft bei der PVA):
844,46 Euro
insgesamt:
2.227,25 Euro
abzüglich Wohnungskosten (Pauschalbetrag):
140 Euro
Haushalts-Nettoeinkommen:
2.087,25 Euro
Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag demnach um 439,20 Euro. Der hier relevante Richtsatz für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro vergleiche zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag demnach um 439,20 Euro.
Dass der Beschwerdeführer mit XXXX und XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat er im Antrag auf Gebührenbefreiung selbst angegeben. Dass für eine Gebührenbefreiung das Nettoeinkommen des Haushalts (und nicht etwa auf jenes des Antragstellers allein) abzustellen ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FGO.Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 und römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat er im Antrag auf Gebührenbefreiung selbst angegeben. Dass für eine Gebührenbefreiung das Nettoeinkommen des Haushalts (und nicht etwa auf jenes des Antragstellers allein) abzustellen ist, ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz eins, FGO.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist, da sein Haushalts-Nettoeinkommen, wie dargestellt, den relevanten Richtsatz übersteigt (§ 48 Abs. 1 FGO).Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist, da sein Haushalts-Nettoeinkommen, wie dargestellt, den relevanten Richtsatz übersteigt (Paragraph 48, Absatz eins, FGO).
Ergänzend wird der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, dass er abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 FGO geltend machen kann.Ergänzend wird der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, dass er abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO geltend machen kann.
Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes gemäß Z 1 leg.cit. ist festzuhalten, dass wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen ist.Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes gemäß Ziffer eins, leg.cit. ist festzuhalten, dass wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen ist.
Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, zu alledem innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Zudem wird der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen seine aktuellen monatlichen Bezüge (seit März 2017) nachzuweisen.
12. Bis dato langten vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde keine Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht dazu ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[ ]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"[ ]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[ ]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
3.5. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Befreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" des Beschwerdeführers, von XXXX und XXXX in der Höhe von insgesamt 2.445,61 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in Höhe von 140 Euro in Abzug.3.5. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Befreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" des Beschwerdeführers, von römisch 40 und römisch 40 in der Höhe von insgesamt 2.445,61 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in Höhe von 140 Euro in Abzug.
3.6. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2017 (I.3.) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, und aufgefordert, eine Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Bis zur Bescheiderlassung reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen nach.3.6. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2017 (römisch eins.3.) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, und aufgefordert, eine Mietzinsaufschlüsselung und außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Bis zur Bescheiderlassung reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen nach.
3.7. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Krankengeld monatlich unterschiedliche Beträge ins Verdienen bringe; zuletzt im Jänner 2017 417,26 Euro und im Februar 2017 161,62 Euro. Die Zuerkennung der Mindestsicherung sei ihm mittlerweile aberkannt worden. Der Beschwerdeführer habe kein Einkommen, das dem Existenzminimum entspreche. Es liege auch keine Lebensgemeinschaft zu einer anderen Frau vor. Tatsache sei, dass hier weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft bestehen würden und daher in keiner Weise von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne. Als Beweis hierfür würden die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers und jene seines Sachwalters angeboten werden. Zudem sei vom Bundesverwaltungsgericht beim AMS eine Einkommensauskunft einzuholen.
3.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die unter I.11. zitierte Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dazu langten weder Stellungnahmen vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde ein. Das vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben angenommene monatliche Haushalts-Nettoeinkommen betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wurde folglich nicht bestritten.3.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die unter römisch eins.11. zitierte Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dazu langten weder Stellungnahmen vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde ein. Das vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben angenommene monatliche Haushalts-Nettoeinkommen betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wurde folglich nicht bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde das Bestehen einer Lebensgemeinschaft bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Antrag auf Gebührenbefreiung selbst angegeben hat, dass er mit XXXX und XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dass für eine Gebührenbefreiung das Haushalts-Nettoeinkommen (und nicht etwa auf jenes des Antragstellers allein) abzustellen ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FGO.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde das Bestehen einer Lebensgemeinschaft bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Antrag auf Gebührenbefreiung selbst angegeben hat, dass er mit römisch 40 und römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dass für eine Gebührenbefreiung das Haushalts-Nettoeinkommen (und nicht etwa auf jenes des Antragstellers allein) abzustellen ist, ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz eins, FGO.
Im Beschwerdefall ist vor diesem Hintergrund von folgendem Haushalts-Nettoeinkommen auszugehen:
Beschwerdeführer (Durchschnittswert der Einkünfte im Jänner und Februar 2017):
289,44 Euro
XXXX (drei Witwenpensionen; abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag):römisch 40 (drei Witwenpensionen; abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag):
1.093,35 Euro
XXXX (laut von der belangten Behörde eingeholter Auskunft bei der PVA):römisch 40 (laut von der belangten Behörde eingeholter Auskunft bei der PVA):
844,46 Euro
Insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
2.227,25 Euro
Der hier relevante Richtsatz
für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro (vgl. II.3.4.). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag demnach.für drei Haushaltsmitglieder beträgt 1.648,05 Euro vergleiche römisch zwei.3.4.). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag demnach.
3.9. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).3.9. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,).
Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Der Beschwerdeführer hat weder aufgrund der Aufforderung durch die belangte Behörde noch aufgrund jener des Bundesverwaltungsgerichtes Mietausgaben geltend gemacht. Bereits die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht.Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Der Beschwerdeführer hat weder aufgrund der Aufforderung durch die belangte Behörde noch aufgrund jener des Bundesverwaltungsgerichtes Mietausgaben geltend gemacht. Bereits die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht.
Auch unter Abzug dieses Betrages vom vorliegend errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.227,25 Euro (vgl. II.3.8.), woraus sich ein Betrag in der Höhe von 2.087,25 Euro ergibt, besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes in der Höhe von 1.648,05 Euro.Auch unter Abzug dieses Betrages vom vorliegend errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.227,25 Euro vergleiche römisch zwei.3.8.), woraus sich ein Betrag in der Höhe von 2.087,25 Euro ergibt, besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes in der Höhe von 1.648,05 Euro.
Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, dass er über einen solchen Bescheid der Abgabenbehörde verfügen würde. Auch wurde kein entsprechender Bescheid im Verfahren vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer im unter I.11. erwähnten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, dass er über einen solchen Bescheid der Abgabenbehörde verfügen würde. Auch wurde kein entsprechender Bescheid im Verfahren vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer im unter römisch eins.11. erwähnten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.
Da vom Beschwerdeführer keine weiteren abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 FGO vorgebracht wurden, war lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungsaufwand in der Höhe von 140,00 Euro zu berücksichtigen. Demnach liegt sein Haushalts-Nettoeinkommen – wie dargetan – über der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.Da vom Beschwerdeführer keine weiteren abzugsfähigen Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO vorgebracht wurden, war lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungsaufwand in der Höhe von 140,00 Euro zu berücksichtigen. Demnach liegt sein Haushalts-Nettoeinkommen – wie dargetan – über der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden – auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine Einvernahme sowie jene seines Sachwalters als Beweis angeboten hat. So hat der Beschwerdeführer die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten Einkommen von XXXX und XXXX im Verfahren nicht bestritten. Bezüglich seiner eigenen Einkünfte wurden seine Angaben in der Beschwerde, welche von der belangten Behörde nicht bestritten wurden, bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt. Hierbei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 (vgl. I.11.) verzichtet hat.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden – auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine Einvernahme sowie jene seines Sachwalters als Beweis angeboten hat. So hat der Beschwerdeführer die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten Einkommen von römisch 40 und römisch 40 im Verfahren nicht bestritten. Bezüglich seiner eigenen Einkünfte wurden seine Angaben in der Beschwerde, welche von der belangten Behörde nicht bestritten wurden, bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt. Hierbei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 vergleiche römisch eins.11.) verzichtet hat.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Einkommensnachweis, Kognitionsbefugnis, Krankengeld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W194.2160017.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017