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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0601/72 E 26. April 1973 RS 2 (hier nur die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post beim VwGH eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat der VwGH unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gem § 45 Abs 2 AVG 1950 nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180034.X02Im RIS seit
11.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022