Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W216 2112597-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 29.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr.XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX) für die von den zuständigen Almbewirtschaftern Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.1. Am 29.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr.XXXX (römisch 40 ) und römisch 40 (römisch 40 ) für die von den zuständigen Almbewirtschaftern Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 9.345,33 gewährt. Dabei wurden 40,71 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 44,87 ha (davon 31,99 ha Almfutterfläche) und – auf Basis, dass für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,71 ha zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 9.345,33 gewährt. Dabei wurden 40,71 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 44,87 ha (davon 31,99 ha Almfutterfläche) und – auf Basis, dass für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,71 ha zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 18.10.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten 45,03 ha nur 42,67 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde.3. Am 18.10.2011 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten 45,03 ha nur 42,67 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde.
4. Am 06.11.2012 und 29.04.2013 beantragten die Bewirtschafter derXXXX eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2010.
5. Am 05.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt 81,05 ha nur 78,18 ha Almfutterfläche festgestellt wurde.5. Am 05.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt 81,05 ha nur 78,18 ha Almfutterfläche festgestellt wurde.
6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend, erließ die AMA am 03.01.2014 einen Abänderungsbescheid, AZ XXXX, mit dem für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie von nur mehr EUR 8.556,48 gewährt wurde und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 788,85 ausgesprochen wurde. Dem Bescheid wurden 40,71 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 38,11 ha (davon 25,23 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 37,12 ha (davon 24,24 ha Almfutterfläche) zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid keine verhängt.6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend, erließ die AMA am 03.01.2014 einen Abänderungsbescheid, AZ römisch 40 , mit dem für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie von nur mehr EUR 8.556,48 gewährt wurde und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 788,85 ausgesprochen wurde. Dem Bescheid wurden 40,71 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 38,11 ha (davon 25,23 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche in der Höhe von 37,12 ha (davon 24,24 ha Almfutterfläche) zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid keine verhängt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend der eigenen Beschwerdepunkte und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass im Jahre 2006 eine Vorortkontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführt worden sei, auf deren Basis eine Flächenausmaß von 78,22 ha festgestellt worden sei. Diese Fläche habe sich seit der amtlichen Erhebung in der Natur nicht verändert. Die früheren amtlichen Erhebungen hätten ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden, sondern seien die Ergebnisse der letzten Vorortkontrollen auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine VOK das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt.Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass im Jahre 2006 eine Vorortkontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführt worden sei, auf deren Basis eine Flächenausmaß von 78,22 ha festgestellt worden sei. Diese Fläche habe sich seit der amtlichen Erhebung in der Natur nicht verändert. Die früheren amtlichen Erhebungen hätten ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden, sondern seien die Ergebnisse der letzten Vorortkontrollen auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine VOK das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt.
Die beihilfenfähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Es treffe sie an einer allfälligen Überbeantragung keinerlei Verschulden, da es keinen Anhaltspunkt gäbe, dass die früheren amtlichen Ermittlungen fehlerhaft sein könnten und sie daher auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Weiters wurde der Irrtum der Behörde hinsichtlich der Ergebnisse der früheren Vorortkontrollen und hinsichtlich der Berechnung von Landschaftselementen vorgebracht.
Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse hat sich die relevante Futterfläche daher geändert. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende.Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse hat sich die relevante Futterfläche daher geändert. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden im Sinne Artikel 73, VO 1122 aus 2009,, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende.
Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt würden und durch welchen die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei als bei früheren amtlichen Erhebungen.
Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für sie als Almauftreiberin im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Zahlungsansprüche seien im Bescheid irrtümlich als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen.
Der Beschwerde wurden Sachverhaltsdarstellungen des Almbewirtschafters beigefügt, die das Bemühen des Almbewirtschafters hinsichtlich der Feststellung der Almfutterfläche auf der XXXX und des Aktualisierens von Wissen über Förderungsvoraussetzungen und Digitalisierungsvorgaben darstellen sollen. Der Almbewirtschafter ersuche darin um die die Entsanktionierung seiner Auftreiber.Der Beschwerde wurden Sachverhaltsdarstellungen des Almbewirtschafters beigefügt, die das Bemühen des Almbewirtschafters hinsichtlich der Feststellung der Almfutterfläche auf der römisch 40 und des Aktualisierens von Wissen über Förderungsvoraussetzungen und Digitalisierungsvorgaben darstellen sollen. Der Almbewirtschafter ersuche darin um die die Entsanktionierung seiner Auftreiber.
Weiters wurden die Verjährung von Rückforderungen, der Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, die mangelnde Verrechnung von Über-und Untererklärungen und die Unangemessenheit der hohen Strafe vorgebracht.
8. Mit Datum vom 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer für das Antragsjahr 2010 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ein.8. Mit Datum vom 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer für das Antragsjahr 2010 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 ein.
9. Am 10.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die Alm mit der BNr. XXXX.9. Am 10.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 .
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf der XXXX und der XXXX. Sie verfügte über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 12,88 ha.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf der römisch 40 und der römisch 40 . Sie verfügte über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 12,88 ha.
Die Alm mit der BStNr. XXXX (XXXX) verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 78,18 ha. Unter Berücksichtigung der Anzahl an von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 18,37 ha anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 (römisch 40 ) verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 78,18 ha. Unter Berücksichtigung der Anzahl an von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 18,37 ha anzurechnen.
Die Alm mit der BStNr. XXXX (XXXX) verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 42,67 ha. Unter Berücksichtigung der Anzahl an von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 5,86 ha anzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 (römisch 40 ) verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 42,67 ha. Unter Berücksichtigung der Anzahl an von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 5,86 ha anzurechnen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Zuge der Antragsstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 38,11 ha (Heimfläche: 12,88 ha; anteilige Almflächen: 19,05 ha [XXXX] und 6,19 ha [XXXX]). Sie verfügte im Antragsjahr 2010 über 40,71 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
2. Beweiswürdigung
Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben. So beantragte diese im Jahr 2010 ein Flächenausmaß von 12,88 ha. Das (beantragte) Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde seitens der AMA nicht beanstandet und bereits dem Bescheid vom 30.12.2010 zu Grunde gelegt. Auch die Beschwerdeführerin monierte weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde das für ihren Heimbetrieb herangezogene Flächenausmaß. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX gewesen ist, ist den im Akt beiliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend).Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 gewesen ist, ist den im Akt beiliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend).
Das Flächenausmaß der Almen mit den BSNr. XXXX und XXXX beruht auf die durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen am 18.10.2011 und 05.09.2013 (vgl. Kontrollberichte vom 18.11.2011 und vom 27.09.2013).Das Flächenausmaß der Almen mit den BSNr. römisch 40 und römisch 40 beruht auf die durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen am 18.10.2011 und 05.09.2013 vergleiche Kontrollberichte vom 18.11.2011 und vom 27.09.2013).
Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. So führt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht ansatzweise aus, inwiefern die seitens der AMA vorgenommene Beurteilung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sondern beschränkt sie sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen als falsch zu bezeichnen. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten. Mit ihren weiteren Beschwerdeausführungen beteuert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich, dass ihr kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit sie ein Absehen von der Verhängung von der Sanktion begehrt, die im Übrigen nicht verhängt wurde.
Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 18.10.2011 und 05.09.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr in dem Antragsjahr 2010 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 38,11 ha (Heimfläche: 12,88 ha; anteilige Almflächen: 19,05 ha [XXXX] und 6,19 ha [XXXX])beantragt sowie über 40,71 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnten auch diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom
31. 1. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:31. 1. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang römisch drei frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30. 4. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3 Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX durch die Bewirtschafter erfolgt, welche von der belangten Behörde berücksichtigt wurde. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durch die Bewirtschafter erfolgt, welche von der belangten Behörde berücksichtigt wurde. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 38,11 ha (davon 25,23 ha Almfläche) eine tatsächlich vorhandene Fläche von 37,12 ha (davon 24,24 ha Almfläche) ermittelt, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,99 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit weniger als 3 % bzw. weniger als 2 ha und wurde daher eine Flächensanktion nicht verhängt.
Die Behörde war nach Art. 80 (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war nach Artikel 80, (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Da in dem angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, geht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass sie an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden treffe und unangemessen hohe Strafen verhängt worden seien, ins Leere. Vielmehr wurde in dem angefochtenen Bescheid eine verschuldensunabhängige Rückforderung ausgesprochen. Diese resultiert aus dem Umstand, dass sich durch die erfolgten rückwirkenden Flächenkorrekturen auch das anteilige Futterflächenausmaß der beschwerdeführenden Partei verringerte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und erfolgte der Ausspruch der Rückforderung durch die belangte Behörde daher zu Recht.
Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrages für die Alm mit der BNr. XXXX ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrages für die Alm mit der BNr. römisch 40 ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Zum Beweis des mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Erklärung gemäß § 8i MOG und eine Erklärung der Landwirtschaftskammer "gemäß Task Force Almen" vor. Da seitens der belangten Behörde gegenständlich jedoch keine Sanktion verhängt wurde, war auf diese Bestätigungen nicht weiter einzugehen.Zum Beweis des mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG und eine Erklärung der Landwirtschaftskammer "gemäß Task Force Almen" vor. Da seitens der belangten Behörde gegenständlich jedoch keine Sanktion verhängt wurde, war auf diese Bestätigungen nicht weiter einzugehen.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf eine allenfalls frühere Vor-Ort-Kontrolle (von 2006) ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass dem Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes trifft, ist es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).Durchbrochen wird dieses Gebot durch Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass dem Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes trifft, ist es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers bzw. ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft zwar zu. Es trifft nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde. Gemäß Art. 10 VO (EU) 640/2014 können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde iSd. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ist somit nicht ersichtlich.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde. Gemäß Artikel 10, VO (EU) 640 aus 2014, können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde iSd. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, ist somit nicht ersichtlich.
Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vermässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt.
Mit § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Mit Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.
Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, betreffend den Hutweide-N-Faktor oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, betreffend den Hutweide-N-Faktor oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
Zum Einwand, dass die Rückzahlungsverpflichtung verjährt sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fanden die Vor-Ort-Kontrollen am 18.10.2011 und am 05.09.2013, somit vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2010 statt. Ob die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2112597.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017