Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2162810-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Kevin XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 01.06.2017, GZXXXX, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Kevin römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 01.06.2017, GZXXXX, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 20.04.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde angegeben seit 20.06.2016 (Meldung) neben Nemanja XXXX (im Folgenden: E.), Mitbewohner von Andreas XXXX (Mieter in dieser Wohnung, im Folgenden: A.) zu sein und dafür ein Drittel der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 435,91,-- an A. zu bezahlen.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 20.04.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde angegeben seit 20.06.2016 (Meldung) neben Nemanja römisch 40 (im Folgenden: E.), Mitbewohner von Andreas römisch 40 (Mieter in dieser Wohnung, im Folgenden: A.) zu sein und dafür ein Drittel der monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 435,91,-- an A. zu bezahlen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 01.06.2017, wurde der Antrag der bP gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 01.06.2017, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine "eigene Wohnung" entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine "eigene Wohnung" entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.
Im Gegenstand habe die bP angegeben, dass ihr nur ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe. Küche, Bad und WC der Wohnung würden von mehreren Personen gemeinsam benutzt. Es fehle daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Bundesverwaltungsgerichtes (W106 2014792-1/2E) an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung".
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.06.2017) richtete sich die am 07.06.2017 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeilhilfe begehrt wird.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass zwischen den Mitbewohnern verbindliche Zeitpläne bestünden, wer wann Küche, Badezimmer und Waschmaschine benützen dürfe. Die selbstständige Benützung der Wohnung sei daher gewährleistet. Sein Mitbewohner A. habe als Hauptmieter die Wohnkostenbeihilfe erhalten, obwohl bei ihm dieselbe Konstellation vorgelegen sei. Wenn er die Wohnkostenbeihilfe nicht erhalte, könne er sich die Wohnung nicht leisten, müsse ausziehen und sei obdachlos.
4. Mit Schreiben vom 27.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP besitzt einen mit 24.04.2017 datierten Zuweisungsbescheid zum Antritt des Zivildienstes am 03.07.2017 bei einer Einrichtung in WIEN.
Die bP wohnt seit 20.06.2015 – neben E. - als Mitbewohnerin in der von ihrem Freund A. gemieteten Wohnung, für die sie ein Drittel der Wohnungskosten iHv € 435,91 mittels Dauerauftrag an diesen überweist. Es steht ihr dort ein Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Für das Bad und die Küche existierten Vereinbarungen (festgelegte Zeiträume) mit den übrigen beiden Mitbewohnern, wann diese von der bP exklusiv beansprucht werden dürfen. Das räumlich vom Bad getrennte WC darf unabhängig davon von jedem Bewohner benutzt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie den unstrittigen Angaben der bP im Fragebogen und in ihrer Beschwerde erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (Auszug;Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lauten (Auszug;
Hervorhebungen durch das BVwG):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
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1.-Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.-Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2.-Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.-Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3.-Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.-Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4.-Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
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1.-alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1.-alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.-allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.-Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.-ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGG erfüllt sind bzw. da die von der bP benützten Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband gehören, eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet ist.3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, HGG erfüllt sind bzw. da die von der bP benützten Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband gehören, eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet ist.
Dabei ist unstrittig, dass die bP die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit zwei anderen Bewohnern (E. und A.) teilt und ihr nur ein Zimmer zur alleinigen Benützung, weiters Küche und Bad gemäß einem mit den Mitbewohnern vereinbarten Zeitplan zur Verfügung steht. Das räumlich vom Bad getrennte WC darf zu jeder Zeit von jedem Bewohner benutzt werden.
Die bP vermeint, dass aufgrund dieses Zeitplanes, der regelt wann wer das Bad und die Küche benützen darf, der Tatbestand des § 31 Abs. 2 HGG erfüllt ist. Die belangte Behörde ist unter Hinweis auf diverse Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse (2010/11/0070; 2011/11/0188; 2012/11/0150) und der unstrittigen Ermittlungsergebnisse gegenteiliger Ansicht.Die bP vermeint, dass aufgrund dieses Zeitplanes, der regelt wann wer das Bad und die Küche benützen darf, der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, HGG erfüllt ist. Die belangte Behörde ist unter Hinweis auf diverse Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse (2010/11/0070; 2011/11/0188; 2012/11/0150) und der unstrittigen Ermittlungsergebnisse gegenteiliger Ansicht.
3.3.2. Zur Auslegung des § 31 Abs. 2 HGG hat der VwGH zusammengefasst im Erkenntnis vom 23.09.2014, 2012/11/0150 das Folgende festgestellt:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 31, Absatz 2, HGG hat der VwGH zusammengefasst im Erkenntnis vom 23.09.2014, 2012/11/0150 das Folgende festgestellt:
"Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271).""Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen vergleiche zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271)."
3.3.3. Das BVwG ist vor dem Hintergrund der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH der Ansicht, dass das Vorhandensein eines Zeitplanes über die Benützungszeiten von Bad und Küche nichts daran ändert, dass eine selbstständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen Mitbewohner des Wohnungsverbandes nicht gegeben ist. Es liegt kein selbstständiger Haushalt vor und während die Mitbewohner die Küche oder das Bad benutzen, kann die bP diese nicht bzw. aufgrund der Vereinbarung (deren Durchsetzbarkeit überdies fraglich erscheint) nur eingeschränkt benutzen. Für das WC liegt dieser Umstand von vornherein auf der Hand.
Dass der Mieter der Wohnung (A.) Wohnkostenbeihilfe erhalten hat – wie die bP behauptet – ändert nichts daran, dass diese nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zumindest der bP nicht zusteht.
Der Gesetzgeber hat die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe auf die "eigene Wohnung" beschränkt. Die belangte Behörde und das BVwG dürfen sich über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen, selbst wenn die bP Gefahr liefe, die Wohnmöglichkeit zu verlieren.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.1997, B 3503/96, VfSlg. 14.853, zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992 ausgesprochen:Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 16.06.1997, B 3503/96, VfSlg. 14.853, zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992 ausgesprochen:
"Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte."Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in Paragraph 33, Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.
Die Auslegung des § 33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte ‚Wohngemeinschaft‘ besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen ‚selbständigen Haushalt‘ führen und daher über keine ‚eigene Wohnung‘ iS des § 33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar."Die Auslegung des Paragraph 33, HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte ‚Wohngemeinschaft‘ besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen ‚selbständigen Haushalt‘ führen und daher über keine ‚eigene Wohnung‘ iS des Paragraph 33, HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar."
Die diesbezüglichen Argumente der bP hinsichtlich Existenzbedrohung und drohender Obdachlosigkeit konnten daher keine Berücksichtigung finden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und des VfGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und des VfGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe, ZivildienerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2162810.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017